Das Rechtsschutzbedürfnis wird zwar bei Leistungsgestaltungsbegehren und Rechtsgestaltungsbegehren "vermutet", weil das Erheben solcher Ansprüche an sich schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger in seinen Rechten gekränkt sein könnte. Bestehen aber Zweifel, so muß geprüft werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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