7Bs103/25t – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.3.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Text
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Strafenblock die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene bedingte Entlassung zu C* des Landesgerichts Innsbruck im Ausmaß von einem Monat und 25 Tagen. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit zum 30.9.2024 wurde mit unangefochten gebliebenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 9.7.2024 zu D* abgelehnt, der Drittelstichtag errechnet sich mit 8.6.2025. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27.10.2026 (Vollzugsinformation).
Im Zuge amtswegiger Prüfung beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag, gegen die die Justizanstalt Innsbruck unter Hinweis auf zahlreiche Ordnungswidrigkeiten Bedenken äußerte und sich die Staatsanwaltschaft Innsbruck aus spezialpräventiven Gründen dagegen aussprach (ON 2.1, ON 2.2, ON 4).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 8.6.2025 abgelehnt (ON 5). Nach Zustellung des eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Beschlusses zu eigenen Handen erklärte der Strafgefangene Rechtsmittelverzicht (ON 6, 2). Ungeachtet dieses Rechtsmittelverzichts brachte er am 9.4.2025 gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung eine schriftliche Beschwerde ein, die erkennbar darauf abzielt, die bedingte Entlassung zu bewilligen (ON 7).
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, die unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Da der Strafgefangene nach Zustellung des Beschlusses einen Rechtsmittelverzicht erklärte, ist seine nunmehr erhobene Beschwerde unzulässig (RISJustiz RS0099945, RS0124841; Drexler/Weger, StVG 5§ 152a Rz 3). Diese war daher - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395 ) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2 StPO).