JudikaturOLG Innsbruck

7Bs139/25m – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
15. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie und die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.4.2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung:

Text

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Strafenblock die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie die aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck im Ausmaß von 1 Monat und 25 Tagen. Der Drittelstichtag aus diesem Strafenblock fällt auf den 8.6.2025, das Strafende wird am 27.10.2026 erreicht sein. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Drittelstichtag lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 27.3.2025, B*, meritorisch aus spezialpräventiven Erwägungen ab. Eine dagegen ergriffene Beschwerde wies dieses Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23.4.2025, 7 Bs 103/25t, wegen vorherigen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurück.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht einen selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung vom 7.4.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dazu begründend ausgeführt, dass mit Blick auf die zu B* des Landesgerichts Innsbruck ergangene Entscheidung der nur wenige Tage danach eingebrachte neuerliche Antrag zurückzuweisen gewesen sei (ON 6).

Dagegen richtet sich eine Beschwerde des Strafgefangenen, die er in weiterer Folge nicht schriftlich ausgeführt hat (ON 7).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, dringt nicht durch.

Das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass auch gerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkungen entfalten und demnach nicht beliebig oft wiederholt werden können. Nur wesentliche Änderungen entscheidungsrelevanter Umstände erlauben trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 32 mwN).

Dem am 7.4.2025 eingebrachten Antrag steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 27.3.2025 zu AZ B* entgegen, mit welchem die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag, der am 8.6.2025 erreicht sein wird, abgelehnt wurde. Damit erfolgte die Zurückweisung des Antrags wegen res iudicata zu Recht, zwischenzeitig eingetretene und bekannt gewordene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignete neue Tatsachen sind nicht ersichtlich.

Damit blieb die Beschwerde ohne Erfolg.