Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, gegen die beklagte Partei B* , berichtigt auf D* GmbH , vertreten durch die Reiterer Ulmer Rechtsanwälte (GbR) in 6900 Bregenz, wegen EUR 172.446,88 sA, hier wegen Berichtigung der Parteibezeichnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 22.11.2024, ** 45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben .
Die D* GmbH ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.504,94 (darin enthalten EUR 417,49 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
[1] Mit der am 23.8.2023 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger A* gegenüber dem Beklagten B* die Zahlung von EUR 172.446,88 sA an restlich offener Forderung aus einer Spaltholz-Lieferung.
[2] Mit Schriftsatz vom 18.6.2024 (ON 24) teilte der Beklagte mit, dass er seine nicht protokollierte Einzelfirma zwischenzeitlich in die D* GmbH (FN E*) eingebracht habe. Im Rubrum dieses Schriftsatzes und nachfolgender Eingaben sowohl des Beklagten als auch teilweise des Klägers (ON 31 und ON 33) wurde als beklagte Partei die „D* GmbH“ angeführt.
[3] Mit Schriftsatz vom 21.11.2024 (ON 37) beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens gegen den ursprünglichen Beklagten als beklagte Partei. Die Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens des Beklagten als Sacheinlage in die D* GmbH sei im Weg der Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Daher sei § 235 Abs 5 ZPO nicht anzuwenden und eine Berichtigung der Parteibezeichnung nicht vorzunehmen. Ein Parteiwechsel sei nach § 234 ZPO nur mit Zustimmung des Prozessgegners möglich, welche er nicht erteile. Der Kläger habe zudem einen Widerspruch gemäß § 38 Abs 2 UGB erhoben. Er stimme der Übernahme jeglicher Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Einbringung des Betriebs des Beklagten in die D* GmbH nicht zu.
[4] Mit dem – in der Tagsatzung vom 22.11.2024 verkündeten – angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass die Parteibezeichnung des Beklagten in „C* GmbH“ geändert werde. Begründend führte es aus, der Beklagte habe seinen Betrieb in die neu gegründete GmbH eingebracht, die damit sämtliche Verbindlichkeiten und Forderungen übernommen habe und für eine allfällige Forderung des Klägers hafte bzw allfällige Ansprüche gegen diesen erworben habe. Der Kläger erleide dadurch keinen Nachteil, weil nach wie vor der ursprüngliche Beklagte persönlich gemäß § 38 UGB für die Schulden hafte.
[5] Gegen diese Entscheidung wendet sich der fristgerechte Rekurs des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss ersatzlos mit der Wirkung aufzuheben, dass dem Antrag des Beklagten auf Berichtigung der Parteibezeichnung nicht Folge gegeben und dieser Antrag abgewiesen werde.
[6] In ihrer fristgerechten Rekursbeantwortung beantragt die D* GmbH, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[7]
Der Rekurs ist aus nachstehenden Gründen berechtigt :
[8] 1. Einleitend ist darauf zu verweisen, dass – wie die Rekursbeantwortung richtig aufzeigt – der Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens des Beklagten nach dessen erstgerichtlichen Behauptungen und dem öffentlichen Firmenbuch in die D* GmbH (FN E*) und nicht – wie vom Erstgericht im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegt – in die „C* GmbH“ eingebracht wurde. Schon aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung unrichtig.
[9] 2.1. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteibezeichnung ist, dass aus der Klage jene Person, die Partei sein soll, in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ erkennbar ist. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung findet nur dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt; dieser kann nicht im Weg der Berichtigung beseitigt werden (RIS-Justiz RS0035266; RS0039562).
[10] Die Änderung der Parteibezeichnung darf im Regelfall also nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als Beklagte bezeichneten Rechtssubjekts saniert wird (RIS-Justiz RS0035266). Durch ein Vorgehen nach § 235 Abs 5 ZPO darf keine Parteiänderung im eigentlichen Sinn eintreten (RIS-Justiz RS0039808). Eine Änderung der Parteibezeichnung ist daher regelmäßig dann ausgeschlossen, wenn im Berichtigungsweg ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht werden soll (RIS-Justiz RS0039530 [T1]).
[11] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Fälle der Gesamtrechtsnachfolge zur (zulässigen) Berichtigung der Parteibezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO (RIS-Justiz RS0039306; RS0039530).
[12] Bei der – wie hier – Einbringung des Betriebs eines Einzelunternehmers als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft nach § 12 UmgrStG tritt hingegen keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Vielmehr gehen die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (5 Ob 47/15w; RIS-Justiz RS0049501; RS0108514).
[13] Zu einem Rechtsübergang kommt es nur bei privativer Schuldübernahme, also nur mit Zustimmung des Gläubigers. Dass die Parteien des Sacheinlagevertrags allenfalls einen Übergang der mit dem Betrieb des Einzelunternehmens verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten auf die übernehmende Gesellschaft vereinbarten, bewirkt solches nicht auch im Außenverhältnis. Mangels Gesamtrechtsnachfolge erfolgt somit bei Einbringung des Betriebs eines Einzelunternehmers in eine GmbH grundsätzlich keine Berichtigung der Parteibezeichnung (5 Ob 58/06z).
[14] Damit zeigt der Rekurs, indem er auf das Vorliegen einer nicht der Berichtigung der Parteibezeichnung unterliegenden Einzelrechtsnachfolge hinweist, zutreffend eine unrichtige rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschluss auf.
[15] 2.3. Soweit das Erstgericht auf eine Haftung des ursprünglichen Beklagten gemäß § 38 UGB verweist, ergeben sich durch diese Bestimmung keine Änderungen.
[16] Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zwar gemäß § 38 Abs 1 UGB zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin begründeten Rechten und Verbindlichkeiten. Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen.
[17] Der Kläger behauptete, fristgerecht der Übernahme des Vertragsverhältnisses widersprochen zu haben. Darauf ging das Erstgericht nicht näher ein. Auf diesen Umstand kommt es jedoch auch nicht weiter an. Die Bestimmung des § 38 UGB behandelt nämlich (lediglich) die materiellen Aspekte betreffend die Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber und die Haftung beider gegenüber dem Gläubiger. Die formelle Frage der Parteienbezeichnung richtet sich hingegen nach § 235 Abs 5 ZPO.
[18] 3.1. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist darüber hinaus dann ausgeschlossen, wenn der Kläger trotz Erörterung der Unrichtigkeit der Bezeichnung auf der von ihm gewählten Bezeichnung und darauf beharrt, zur Geltendmachung des Anspruchs aktiv legitimiert zu sein bzw dass der als solcher bezeichnete Beklagte passiv legitimiert sei (RIS-Justiz RS0107428 [T2, T3, T6]).
[19] Ein (endgültiges) Beharren der Partei auf der von ihr gewählten Bezeichnung steht wegen des Dispositionsgrundsatzes auch einer amtswegigen Berichtigung entgegen (4 Ob 175/14k). Auch dass sich die Partei diesbezüglich in einem Rechtsirrtum befindet, kann die (amtswegige) Berichtigung der Parteibezeichnung nicht rechtfertigen (2 Ob 171/08y).
[20] 3.2. Bei nur in eventu gestellten Anträgen auf Berichtigung der Parteibezeichnung ist zwischen der Bezeichnung des Klägers und jener des Prozessgegners zu unterscheiden. Die Bezeichnung des Gegners, gegen den das Rechtsschutzbegehren gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen (RIS-Justiz RS0039602). Ein Eventualantrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung des Beklagten nur für den Fall, dass das Gericht eine mangelnde Passivlegitimation des Beklagten annehme, ist daher nach überwiegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig (RIS-Justiz RS0039602 [T4, T7]; 1 Ob 12/12i; vgl aber auch 6 Ob 128/13m; 9 ObA 184/02b).
[21] 3.3. Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens gegen den ursprünglichen Beklagten und wendete sich gegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung. Er beharre daher trotz eigener Darstellung der vorliegenden Einbringung auf der Passivlegitimation des ursprünglichen Beklagten. Schon aus diesem Grund kommt eine Berichtigung der Parteibezeichnung des Beklagten nicht in Betracht. Wie dargestellt ist die hilfsweise Erhebung eines (Eventual-)Begehrens gegen die D* GmbH darüber hinaus nach überwiegender Rechtsprechung unzulässig.
[22] 4. Zusammengefasst ist dem Rekurs Folge zu geben. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung des Beklagten war nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht vorzunehmen. Der angefochtene Beschluss ist daher ersatzlos aufzuheben.
[23] Die im Rekurs begehrte Abweisung eines Antrags des Beklagten auf Berichtigung der Parteibezeichnung kommt nicht in Betracht, da ein solcher im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde. Der Beklagte hat den Umstand der Einbringung in die D* GmbH lediglich mitgeteilt, eine Berichtigung der Parteibezeichnung jedoch nicht beantragt. Insoweit liegt eine vom Erstgericht vorgenommene amtswegige Berichtigung vor.
[24] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40, 41 ZPO. Für die Prozesshandlungen, die sich allein auf die Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung beziehen, liegt ein kostenrechtlich gesondert zu beurteilender Zwischenstreit vor. In diesem Zwischenstreit ist die D* GmbH, von der (als offenkundig im angefochtenen Beschluss gemeinte Gesellschaft) in zweiter Instanz die Rekursbeantwortung eingebracht wurde, unterlegen, sodass sie dem Kläger die damit verbundenen Kosten des Rekurses zu ersetzen hat (vgl 1 Ob 107/07b).
[25] 6. Der Ausspruch nach §§ 526, 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen von Rechtsfragen in der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Der ordentliche Revisionsrekurs ist damit nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden