Das Gesetz stellt an den Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen Beweggrund und Irrtum ganz besonders strenge Anforderungen; auch unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden können nur dann angefochten werden, wenn der irrige Beweggrund ausschließlich kausal für ihr Zustandekommen war. Der bloße Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer irrtümlichen Vorstellung des Geschenkgebers und der Schenkung reicht nicht aus.
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