JudikaturOGH

RS0018818 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2025

Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt; es muss mit Schenkungswillen gegeben werden; dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht.

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