Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Huber und die Richterin Dr. Prantl als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, als bestellte Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei C* AG , vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert KG in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 18.500,-- und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 26.500,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1.10.2012, *-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.139,06 (darin enthalten EUR 356,51 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt EUR 30.000,00 nicht .
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 31.1.2008 gegen 21.10 Uhr ereignete sich in ** ein Verkehrsunfall, bei dem die am ** geborene, führerscheinlose und alkoholisierte (1,47 Promille) Klägerin den bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten PKW der Marke D* mit dem amtlichen Kennzeichen E* lenkte. Halterin dieses PKWs war die am ** geborene F*, eine Freundin der Klägerin, Versicherungsnehmerin die Mutter G*. F* befand sich zum Unfallszeitpunkt als Beifahrerin im PKW. Die beiden Freundinnen waren zuvor ausgegangen (Unsinniger Donnerstag) und konsumierten beide Alkohol. F*, die über einen (L17) Führerschein verfügte, überließ der Klägerin den D* zum Lenken, obwohl sie wusste, dass diese keinen Führerschein hatte und stark alkoholisiert war. Auch F* war stark alkoholisiert (1,73 Promille), allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sie deshalb die Überlassung des Fahrzeuges an die Klägerin nicht mehr „willentlich wahrgenommen hätte“. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass (ob) F* oder die Klägerin bei Inbetriebnahme des Kfz durch Letztere mit der Möglichkeit eines Unfalles ernstlich rechneten, einen solchen mit Wahrscheinlichkeit für möglich hielten und mögliche Schäden daraus bewusst und billigend in Kauf genommen hätten. Die Klägerin geriet mit dem von ihr gelenkten PKW auf die linke Fahrbahnhälfte und stieß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Mag. H* I* zusammen. Die Klägerin und F* wurden bei diesem Unfall schwerstens verletzt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.10.2008, Hv*, wurde die Klägerin nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von F* und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB zum Nachteil des Mag. H* I* zu einer Geldstrafe verurteilt.
Im Verfahren Cg* (vormals Cg**) des Erstgerichtes begehrte F* gegenüber der auch hier Beklagten unter Anrechnung eines eigenen Mitverschuldens im Ausmaß von 25 % (letztlich) die Zahlung von EUR 19.000,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Schäden im Ausmaß von 75 %. Ihr stehe (ungekürzt) an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung ein Betrag von EUR 40.000,-- zu, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens sowie der Berücksichtigung der Leistungsfreiheit der Beklagten im Ausmaß von EUR 11.000,-- (Obliegenheitsverletzung) errechne sich daher ein restliches Zahlungsbegehren von EUR 19.000,--. Die Beklagte wendete im Vorverfahren ein, sowohl bei F* wie auch der nunmehrigen Klägerin handle es sich um Schwarzfahrerinnen, weil die Versicherungsnehmerin (die Mutter G*) weder ihre Tochter zur Weitergabe des Fahrzeuges, noch deren Freundin zur Inbetriebnahme desselben ermächtigt habe. Die (dortige) Klägerin treffe im Übrigen ein weit höheres Mitverschulden. Als Gegenforderung werde der an Mag. I* zu leistende Betrag von EUR 16.285,07 und die von der nunmehrigen Klägerin erhobene Forderung von EUR 13.000,-- eingewendet. Darüber hinaus sei eine zweifache Obliegenheitsverletzung gegeben, weil die Lenkerin nicht nur schwer alkoholisiert gewesen sei, sondern auch führerscheinlos. Demgemäß sei die Leistungsfreiheit gemäß Art 11 AKHB 2005 mit EUR 22.000,-- begrenzt.
Mit Urteil vom 12.1.2012 zu Cg* (bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25.4.2012, 1 R 74/12k) wies das Landesgericht Innsbruck das Zahlungsbegehren ab, sprach jedoch aus, dass die Beklagte der dortigen Klägerin (F*) für deren künftige kausalen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu 50 % zu haften habe. Ausgehend von einem 50 %-igen Mitverschulden errechne sich eine berechtigte Klagsforderung (Zahlungsbegehren) von EUR 20.000,--. Zusätzlich sei jedoch die Leistungsfreiheit der Beklagten nach Art 11 AKHB in Höhe von EUR 22.000,-- zu berücksichtigen, sodass per Saldo ein Minusbetrag von EUR 2.000,-- verbleibe.
Von diesem grundsätzlichen und im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr strittigen Sachverhalt ist auszugehen.
Mit der am 25.1.2011 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin (nach Ausdehnung in AS 241) von der Beklagten die Zahlung von EUR 18.500,-- s.A. sowie die Feststellung von deren Haftung für ihre künftigen Schäden aufgrund des gegenständlichen Verkehrsunfalles zu 50 %, und zwar der Höhe nach begrenzt mit der am Unfallstag für den PKW E* vereinbarten Versicherungssumme. Sie brachte hiezu - zusammengefasst - vor, ihr sei der PKW von der Halterin F* willentlich zum Lenken überlassen worden und sei sie daher gemäß den vereinbarten AKHB als mitversicherte Person anzusehen und daher berechtigt, ihre Ansprüche gegen die Beklagte (Haftpflichtversicherer) selbständig geltend zu machen. Sie lasse sich dabei ein Mitverschulden von 50 % anrechnen. Weil bereits im Vorverfahren (Cg* Erstgerichtes) der F* gegen die Beklagte die Leistungsfreiheit bis zum Betrag von EUR 22.000,-- infolge Obliegenheitsverletzung eingewendet worden sei, könne ein solcher Einwand nicht nochmals im gegenständlichen Verfahren erfolgen, zumal es sich um einen einheitlichen Versicherungsfall handle. Ausgehend von einem der Höhe nach zustehenden Schmerzengeldbetrag von EUR 37.000,-- errechne sich das Zahlungsbegehren (50 %-iges Mitverschulden) daher mit EUR 18.500,--. Das Feststellungsbegehren sei schon deshalb berechtigt, weil nicht auszuschließen sei, dass sie künftig Regresszahlungen für F* leisten müsse, wie von der J* ohnehin bereits angekündigt.
Die Beklagte wendete - wiederum zusammengefasst - ein, die Versicherungsnehmerin (K*) habe ihre Tochter F* nicht ermächtigt, den gegenständlichen PKW an die führerscheinlose und stark alkoholisierte Klägerin zum Lenken zu übergeben, weshalb eine Schwarzfahrt vorliege, sodass sie schon deshalb nicht deckungspflichtig sei. Aus dem bloßen Umstand, dass F* am Beifahrersitz gesessen wäre, könne noch nicht geschlossen werden, dass diese das Fahrzeug der Klägerin willentlich zum Lenken überlassen habe, zumal beiden Fahrzeuginsassinnen jegliche Erinnerung an den Vorfall fehle. Die Klägerin habe das Fahrzeug auf eigene Gefahr zum Lenken übernommen und seien eigene Ersatzansprüche gegen die Beklagte rechtsmissbräuchlich und jedenfalls dem Fall der Schwarzfahrt gewichtungsmäßig gleichzusetzen. Selbst wenn man ihre Haftung bejahen würde, treffe die Klägerin ein 50 % weit übersteigendes Mitverschulden. Darüber hinaus sei diese zum Unfallszeitpunkt nicht angegurtet gewesen und seien die Verletzungen daher wesentlich gravierender ausgefallen als mit Gurt. Im Hinblick auf die Leistungsfreiheit bis zum Betrag von EUR 22.000,-- (Art 11 Z 1 AKHB 2005) verbleibe kein zu ersetzender Anspruch mehr. Schließlich würden Gegenforderungen in Höhe der Mag. I* und F* geleisteten Beträge von EUR 16.285,07 bzw EUR 15.250,-- eventualiter dem Zahlungsbegehren kompensando eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 16.500,-- s.A. als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend, die Beklagte daher (unter Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 2.000,-- s.A.) schuldig, an die Klägerin EUR 16.500,-- s.A. zu bezahlen, und sprach überdies aus, dass die Beklagte der Klägerin für deren künftige Folgen aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zu 50 % hafte (begrenzt durch die Höhe der Versicherungssumme). Dabei ging das Erstgericht von der im Berufungsverfahren noch strittigen (Negativ-)Feststellung aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin zum Unfallszeitpunkt angegurtet war.
In rechtlicher Hinsicht legte das Erstgericht - zusammengefasst - dar, wie bereits im Vorverfahren (Cg* des Erstgerichtes) festgehalten, sei F* als Halterin des gegenständlichen Fahrzeuges zum Unfallszeitpunkt anzusehen. Nach § 2 Abs 2 KHVG seien jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen, mitversichert. Weil die Klägerin mit dem Willen der Halterin (F*) das Fahrzeug in Betrieb genommen habe, sei sie sohin als Mitversicherte im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Eine „Schwarzfahrt“ oder ein einer solchen gleichzustellender Sachverhalt liege nicht vor. Die Rechtsverfolgung durch die Klägerin sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wenig liege ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten von F* bzw der Klägerin vor. Deren Mitverschulden sei im Sinne der Berufungsentscheidung im Vorverfahren (1 R 74/12k) mit 50 % zu bemessen. Die Nichtverwendung eines Sicherheitsgurtes durch die Klägerin habe von der Beklagten nicht erwiesen werden können. Die von der Klägerin erlittenen massiven Verletzungen (auf deren Aufzählung im Einzelnen in der Berufungsentscheidung verzichtet wird, zumal das begehrte Schmerzengeld der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist) rechtfertigten einen Schmerzengeldbetrag von EUR 37.000,-- bzw um die Mitverschuldensquote gekürzt von EUR 18.500,--. Nach Art 11 AKHB (2005) sei die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder Erhöhung der Gefahr mit je EUR 11.000,-- beschränkt, wobei bei Vorliegen mehrerer Tatbestände die Leistungsfreiheit je Versicherungsfall höchstens EUR 22.000,-- betrage. Nach Art 3 AKHB („Versicherungsfall ist bei Personen- und Sachschäden ein Schadenereignis, bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall.“) liege ein (einheitlicher) Versicherungsfall vor. Weil sich die Klägerin im Vorverfahren Cg* (F*) dort bereits EUR 20.000,-- wegen Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen habe müssen, könne von der Beklagten im gegenständlichen Verfahren nur mehr restlich EUR 2.000,-- unter diesem Titel abgezogen werden, weshalb seitens der Beklagten auch keine Gegenforderungen (Zahlung an Mag. I* bzw an F*) eingewendet werden könnten.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die (Negativ-)Feststellung des Erstgerichtes zur Frage der Gurtenanlegung der Klägerin zum Unfallszeitpunkt. Begehrt wird die positive Feststellung, dass die Klägerin beim Unfall nicht angegurtet gewesen sei.
Die bekämpfte Negativfeststellung wurde vom Erstgericht damit begründet, dass im Rahmen des Strafverfahrens (ON 5 S 19 bzw ON 33 S 7) die Frage, ob die Klägerin angegurtet war, nicht eindeutig geklärt werden konnte. Von der Berufungswerberin wird zwar das Gegenteil behauptet, es fehlen aber jegliche Hinweise darauf, aufgrund welcher Ergebnisse des Strafverfahrens mit der hinreichenden Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Klägerin nicht angegurtet war. Das Verletzungsbild der Klägerin allein (erhebliche Beschädigung des Zahnkiefers) lässt einen diesbezüglichen eindeutigen Schluss jedenfalls nicht zu. Auch F*, die nach den Ergebnissen des Strafverfahrens jedenfalls angegurtet war, erlitt nämlich ebenfalls einen Kieferhöhlenbruch links mit nicht dislozierter Oberkieferfraktur links. Der Umstand des Eintrittes von Verletzungen im Kieferbereich lässt sohin offensichtlich keinen sicheren Schluss darauf zu, dass der Betroffene nicht angegurtet war. Der Berufungswerberin ist es daher auch nicht gelungen, einen „typischen Geschehensablauf“ darzutun, der auf eine bestimmte Ursache schließen lässt. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten daher gegenständlich der Anscheinsbeweis überhaupt zur Verfügung stehen würde, ist dieser nicht als gelungen anzusehen.
Die Beweisrüge ist sohin nicht berechtigt.
Zu den einzelnen im Rahmen der Rechtsrüge angeschnittenen Themenkreisen ist auszuführen:
Schadens- bzw Verschuldensteilung:
Die Berufungswerberin beruft sich auf die Entscheidung 7 Ob 14/97b, in welcher vom Obersten Gerichtshof die vom (damaligen) Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung von 1 : 3 zu Lasten einer minderjährigen, führerscheinlosen und alkoholisierten Lenkerin, welche das Fahrzeug zu dem Zwecke lenkte, dass der ebenfalls alkoholisierte Halter „autosurfen“ konnte, gebilligt wurde.
Wie bereits vom Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Berufungsentscheidung im Vorverfahren (1 R 74/12k) dargetan, hängt das Ausmaß des (Mit-)Verschuldens eines Fahrgastes, der sich einem Fahrzeuglenker anvertraut, obwohl ihm dessen Alkoholisierung bekannt war oder bekannt sein musste, stets von den Umständen des Einzelfalles ab und besteht keine Regel, wonach dieses (Mit-)Verschulden stets mit einem Viertel oder einem Drittel anzunehmen sei (unter Verweis auf Danzl, EKHG 8, E 29 zu § 7 EKHG). In besonders krassen Fällen wird auch eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 vorgenommen ( DanzlaaO). Das Oberlandesgericht Innsbruck vertrat in seiner Berufungsentscheidung die Auffassung, dass gegenständlich dem Umstand besondere Bedeutung zukomme, dass F* das Fahrzeug der nunmehrigen Klägerin überlassen hat, obwohl sie mit ihr gemeinsam Alkohol konsumierte und zudem Kenntnis davon hatte, dass die (nunmehrige) Klägerin über keine Lenkerberechtigung verfügte. Auch der nunmehrige Berufungssenat schließt sich dieser Auffassung an und erachtet daher die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 1, die jener der in ZVR 1985/30 zugrundeliegenden Fallkonstellation entspricht, als angemessen. Dass der Entscheidung 7 Ob 14/97b die - denselben Sachverhalt betreffende - Entscheidung 7 Ob 196/99w folgte, wonach dem Fahrzeughalter ein Mitverschulden von drei Viertel angelastet wurde, ist ebenfalls bereits in 1 R 74/12k des Oberlandesgerichtes Innsbruck aufgezeigt worden, aus welchem Grunde die Berufung der Beklagten auf die erstgenannte Entscheidung des Höchstgerichtes im Endeffekt vergeblich bleibt.
Die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 (Klägerin als Lenkerin gegenüber F* als Fahrzeughalterin und Überlasserin) wird daher ausdrücklich gebilligt.
Rechtsmissbrauch:
Die Berufungswerberin begehrt - im Sinne eines sekundären Feststellungsmangels - die Feststellung, dass die Klägerin an gegenständlichem Verkehrsunfall das Alleinverschulden trifft, und zieht daraus den Schluss, dass auf Basis einer solchen (ergänzenden) Feststellung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber der eigenen Haftpflichtversicherung, obwohl ohne Führerschein und stark alkoholisiert, rechtsmissbräuchlich sei.
Ob die Klägerin am gegenständlichen Verkehrsunfall das „Alleinverschulden“ trifft, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nach den eben getätigten Ausführungen (Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen Lenkerin und Halterin) zu verneinen ist. Rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung, die nach § 1295 Abs 2 ABGB zur Schadenersatzpflicht führt, liegt zwar nach neuerer Rechtsprechung bereits vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung die lauteren Motive eindeutig überwiegt (SZ 60/28), sohin ein krasses Missverhältnis zwischen den vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen vorliegt (SZ 70/137 ua). Es ist aber jedenfalls ein doloses Verhalten vorausgesetzt ( Karner in KBB³, Rz 22 zu § 1295 ABGB mwN). Davon kann aber hier keine Rede sein. Nach der Rechtsprechung des OGH (ZVR 1988/31; 7 Ob 14/97b) ist als „geschädigter Dritter“ auch der berechtigte Lenker bei Ansprüchen gegen einen ersatzpflichtigen Versicherten anzusehen, weil unter „gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen“ im Sinne des § 2 Abs 1 KHVG nicht nur jene des EKHG zu verstehen sind, sondern auch die Schadenersatznormen des ABGB (7 Ob 137/08k). Die Einrede der unzulässigen (missbräuchlichen) Rechtsausübung wurde von der Rechtsprechung vor allem bei Schwarzfahrten angenommen, wenn der Verletzte von der Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch den Lenker wusste (RS0026072). In weiterer Folge wurde von der Rechtsprechung allerdings davon ausgegangen, dass es sich im Falle der Kenntnis des Verletzten von der Schwarzfahrt nicht um den Fall einer missbräuchlichen Rechtsausübung handelt, sondern um ein echtes Handeln auf eigene Gefahr (2 Ob 44/95; 2 Ob 75/97m). Von einem „Handeln auf eigene Gefahr“ wird dann gesprochen, wenn sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. „Echtes“ Handeln auf eigene Gefahr ist dann gegeben, wenn dem Gefährder keine Schutzpflichten gegenüber jenen obliegen, die die Gefahr kannten oder erkennen konnten und denen daher eine Selbstsicherung zumutbar war. „Unechtes“ Handeln auf eigene Gefahr liegt hingegen dann vor, wenn dem Gefährder Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person treffen ( mwN). Genauso, wie in dem der zuletzt genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (Überlassung des Fahrzeuges an eine führerscheinlose Minderjährige zwecks Ausübung eines verkehrswidrigen „Autosurfens“) die Existenz von derartigen Sorgfaltspflichten angenommen wurde, trifft dies auch hier auf die Halterin F* gegenüber der nunmehrigen Klägerin zu. Feststellungsgemäß hatte F* (als Halterin und Mitversicherte) Kenntnis davon, dass die Klägerin über keinen Führerschein verfügte und überdies erheblich alkoholisiert war. Letzteres ergibt sich schon aus dem Umstand des ausgiebigen gemeinsamen Konsums von Alkohol. Erst durch die Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin wurde deren Selbstschädigung (durch Verursachung des gegenständlichen Unfalles) möglich. Die Halterin F* hat daher aktiv zur Herbeiführung des gegenständlichen Unfalles beigetragen. Gerade weil keine Schwarzfahrt, also unberechtigte Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch die Klägerin, vorlag, ist die Haftung der Halterin (und somit Mitversicherten) zu bejahen, was wiederum zum Einstehenmüssen der Beklagten aus der bestehenden Haftpflichtversicherung führt.
Regressrecht:
Weil von der Klägerin (als mitversicherten Lenkerin) unzweifelhaft Obliegenheitsverletzungen begangen wurden, ist die grundsätzliche Regressberechtigung der Beklagten für an „Dritte“ aufgrund des gegenständlichen Unfalles geleisteten Ersatzes zu bejahen. Allerdings greift eben die Beschränkung dieses Regressrechtes (bei Obliegenheitsverletzungen) gemäß Art 11 Z 1 AKHB 2005 ein, wonach die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr je EUR 11.000,-- beträgt, für jeden Versicherungsfall insgesamt maximal EUR 22.000,--. Vom Erstgericht wurde zutreffend dargetan, dass dieser leistungsfreie Betrag von der Beklagten bereits im Rahmen des Vorverfahrens (Cg* des Erstgerichtes) weitgehend ausgeschöpft wurde. Der Auffassung der Berufungswerberin, der gegenständliche Verkehrsunfall könne in mehrere Versicherungsfälle aufgespalten werden, zumal es um Ansprüche verschiedener Personen unabhängig voneinander gehe, kann nicht gefolgt werden. Dem entgegen steht bereits der Wortlaut des Art 3 AKHB („Was gilt als Versicherungsfall?“), nach dessen Satz 2 mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Versicherungsfall gelten. Wenn daher in Art 11 Z 1 dieser Bedingungen festgelegt ist, dass „für jeden Versicherungsfall“ insgesamt die Leistungsfreiheit der Beklagten (wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr) maximal EUR 22.000,-- beträgt, so kann daraus der - unzweifelhafte - Schluss gezogen werden, dass die Beklagte nicht mehrfach (gegenüber F* im Vorverfahren und nunmehr auch hier) die Ausnützung dieses maximalen Regressbetrages begehren kann. Eine Bereicherung der Klägerin ist nicht zu befürchten, weil F* als Klägerin im Vorverfahren zweifellos intern zum Ausgleich berechtigt ist.
Somit kommt der Berufung insgesamt Berechtigung nicht zu.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die bezüglichen Kosten wurden von der Klägerin tarifmäßig verzeichnet.
Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO war auszusprechen, dass der Wert des (nicht ausschließlich in Geld bestehenden) Entscheidungsgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 30.000,-- nicht übersteigt, weil das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, von der von der Klägerin unbeanstandet angenommenen Bewertung ihres Feststellungsbegehrens (mit EUR 10.000,--) abzugehen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht zu den wesentlichen Rechtsfragen auf die angeführte Rechtsprechung des Höchstgerichtes stützen konnte.
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