Dem Kraftfahrzeughalter steht gegenüber dem Begehren des durch Verschulden des Lenkers beschädigten Insassen des Fahrzeuges auf Schmerzengeld die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung offen, wenn dem Verletzten die Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftwagens seitens des Lenkers bekannt gewesen ist (ebenso zB 2 Ob 78/61 vom 17.03.1961; RG VIII 101 vom 29.10.1941; DREvBl 1942/9).
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