Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Koller in der Strafsache gegen A *wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. August 2026, GZ **-62, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Mai 2026 wurde A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 2 zweiter Fall [iVm Abs 1 erster Fall], 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 2 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von welcher der Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde (soweit für das Beschwerdeverfahren relevant) A* zudem schuldig erkannt, B* einen Schadenersatzbetrag von EUR 2.199,30 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 beantragte der Privatbeteiligte B* die Bestimmung der Kosten gemäß § 395 Abs 1 StPO, ohne die Höhe der zu bestimmenden Kosten zu beziffern und/oder ein Kostenverzeichnis beizulegen (ON 57).
Daraufhin erteilte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 1. Juni 2026 den (inhaltlich an § 395 Abs 1 letzter Satz StPO angelehnten) Auftrag an den Privatbeteiligten, die Höhe der zu bestimmenden Kosten unter Vorlage eines aufgeschlüsselten Kostenverzeichnisses bekanntzugeben (ON 57, AS 1). Nachdem keine Kostenbekanntgabe erfolgte, wies er mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. August 2026 den Antrag des Privatbeteiligten ab (ON 62).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatbeteiligten B* (ON 64.1), der im (eventualiter gestellten) Kassationsbegehren Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat der Verurteilte dem mit seinen Ansprüchen durchgedrungenen Privatbeteiligten die Vertretungskosten zu ersetzen. Wird über die Höhe der zu ersetzenden Kosen keine Einigung erzielt, so hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten diese mit Beschluss zu bestimmen. Vor der Bemessung der Gebühren ist dem Gegner des Antragstellers Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 395 Abs 1 StPO).
Zu Recht wendet der Rechtsmittelwerber gegenständlich ein, dass ihm die Aufforderung des Erstgerichts zur Bekanntgabe der Höhe der zu bestimmenden Kosten samt Vorlage eines aufgeschlüsselten Kostenverzeichnisses nicht zugestellt wurde. Aktenkundig ist nämlich, dass entgegen der Verfügung des Richters (vgl ON 57, AS 1) die Note irrtümlich dem ** anstatt dem Vertreter des Privatbeteiligten zugestellt wurde (ON 57.1).
Somit entspricht die Begründung nicht dem tatsächlichen Verfahrensgang und auch die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Verurteilten (§ 395 Abs 1 zweiter Satz StPO) unterblieb. Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu prüfen haben, welche Vertretungshandlungen der Vertreter des Privatbeteiligten im Verfahren vorgenommen hat und ob diese notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren (§ 395 Abs 2 StPO). Zur Honorierung des Kostenbestimmungsantrages wird auf § 11 RATG verwiesen und darauf hingewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten für die Einbringung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs um keine baren Auslagen, sondern gemäß § 23a RATG um Honorarbestandteile handelt (vgl RIS-Justiz RS0126594 [T 2], RG0000128; OLG Wien 18 Bs 189/26i mwN).
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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