Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterinnen Mag a . Berzkovics (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 9. September 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kuntner über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Graz gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. Mai 2026, GZ **-29, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Berufung zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1.) und je eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (2.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (3.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* am 15. Februar 2026 in **
1. B* mit Gewalt, nämlich durch Festhalten, Würgen, Zu-Boden-Drücken und Herunterreißen ihrer Kleidung und Unterwäsche, zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, nämlich des vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehrs, genötigt;
2. die Polizeibeamtin Aspin C* mit Gewalt an der Amtshandlung der Klärung des Sachverhalts zu Punkt 1. zu hindern versucht, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug;
3. durch die zu Punkt 2. geschilderte Tathandlung die Polizeibeamtin Aspin C* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt (Rötung und Schwellung im Gesicht).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung der Freiheitsstrafe (ON 32.2).
Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung die Anhebung der Strafe an (ON 30.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bei, jenem des Angeklagten entgegen.
Die Rechtsmittel haben jeweils keinen Erfolg.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen) und er (unter Berücksichtigung des Verhältnisses des § 31 StGB) schon zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 1 und 2 StGB).
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken die Tatbegehung im äußerst raschen Rückfall nach dem Vollzug einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe bis 2. Februar 2026 (Nr. 6 der Strafregisterauskunft) und (zu 2. und 3.) auf eine Weise, dass das Opfer dagegen keine Vorsicht gebrauchen konnte (US 5 vorletzter Absatz) sowie (zu 1.) die vom Opfer erlittenen (leichten) Verletzungen (US 5 erster Absatz; RIS-Justiz RS0091115 [insbesondere T3], RS0092619 [T12]), die gewaltsame Erzwingung der Duldung sowohl des Beischlafs als auch dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen und der Umstand, dass der Angeklagte den erzwungenen Verkehr ungeschützt vollzog ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 78; 14 Os 8/24v [Rz 11]).
Mildernd hingegen ist, dass es teilweise (zu 2.) beim Versuch geblieben ist und der Angeklagte (zu 2. und 3.) ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, welches allerdings fallbezogen keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall und Z 17 erster Fall StGB). In Ansehung des (strafnormierenden) Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1.) hingegen liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB mit Blick darauf, dass der Angeklagte sich zunächst leugnend (iS des Vollzugs einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs; ON 2.6, 7 und 9 sowie ON 5, 3) und in der Hauptverhandlung im Wesentlichen mit Erinnerungslücken verantwortete (ON 28, 3 und 4), in keiner Ausprägung vor.
Da der Angeklagte um seine erhöhte Neigung zu delinquentem Verhalten nach Alkoholkonsum wusste (vgl. nur seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 23. Mai 2024 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz [dort ON 5.5, 4]), ist ihm der durch den Genuss von Alkohol dokumentierte Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein vorwerfbar iS des § 35 StGB ( Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 4; RIS-Justiz RS0091065, RS0090903) und damit die durch den Konsum von Alkohol bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht als mildernd zu berücksichtigen.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer (vom Erstgericht bereits ausgemessenen) Freiheitsstrafe von sechs Jahren als tat- und schuldangemessen. Diese Sanktion entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht scheidet bei diesem Strafmaß von Gesetzes wegen aus (§§ 43, 43a StGB).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Demnach fallen dem Angeklagten (nur) die Kosten des Verfahrens über seine Berufung, nicht aber auch die Kosten des Verfahrens über das ganz erfolglose Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, zur Last.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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