Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fössl (Arbeitgeber) und Zimmermann (Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , **, vertreten durch die Bartl&Scala Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Kriegsopfer-und Behindertenverband B * , **, vertreten durch Mag a . Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 11.190,46 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits-und Sozialgericht vom 29. Jänner 2026, **-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.433,82 (darin enthalten EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hat das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Nach dem Gerichtsjahr war er als Zivildiener in der Flüchtlingsbetreuung und später drei Jahre lang als Trainer für Arbeitslose tätig. Anschließend war er beim AMS als langzeitarbeitslos vorgemerkt.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein mit rund 7.000 Mitgliedern. Voraussetzung für die Vereinsmitgliedschaft ist eine körperliche und/oder geistige Behinderung. Die Beklagte beschäftigt drei Vollzeit-und vier Teilzeitkräfte, welche die Vereinsmitglieder in allen Belangen beraten, begleiten und unterstützen. Zur rechtlichen Beratung und für die Vertretung vor Gerichten und Behörden bei Einbringung von Klagen, Beschwerden und sonstigen Eingaben ist bei der Beklagten eine Rechtsabteilung eingerichtet, in der ein (leitender) Jurist und zwei Assistentinnen tätig sind. Der Leiter der Rechtsabteilung, die Schriftführerin der Beklagten, welche über kein abgeschlossenes Studium verfügt, und der Kläger waren in den Jahren 2023 bis 2025 von der Beklagten bevollmächtigt, Vereinsmitglieder vor den Arbeits-und Sozialgerichten zu vertreten.
Zusätzlich zur Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder tritt die Beklagte seit vielen Jahren auch als Trägerin des Projekts „C*“ auf. Dieses Projekt wird vom Sozialministeriumservice (SMS) gefördert, indem der Beklagten unter anderem die Gehälter der dabei eingesetzten Mitarbeiter refundiert werden. Vor der [kollektivvertraglichen] Einstufung der Projektmitarbeiter stellt die Beklagte das Einvernehmen mit dem SMS her, um die vollständige Abdeckung der Lohnkosten sicherzustellen.
Im Rahmen dieses von der Vizepräsidentin des Vereins geleiteten Projekts bietet die Beklagte Behinderten und deren Angehörigen, die nicht Vereinsmitglieder sind, umfassende Beratung in allen organisatorischen und rechtlichen Belangen, insbesondere zum Pflegegeld, zu den „Versorgungsgesetzen“, zum Arbeits-und Sozialversicherungsrecht, zum Behinderteneinstellungsgesetz, zum Steuerrecht für Behinderte, zu Förderungsmaßnahmen des Bundes der Länder, der Selbstverwaltung und der freien Wohlfahrt in diversen Lebenslagen, besonders zur beruflichen Integration Behinderter, zu Maßnahmen und Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation und zu Hilfsmitteln für Behinderte an. Von der Beklagten werden dafür zwei Vollzeitkräfte (als Fachreferenten) und eine Verwaltungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden eingesetzt. Innerhalb dieses Teams besteht keine hierarchische Über-oder Unterordnung. Nur die Projektleiterin ist befugt, den Projektmitarbeitern Weisungen zu erteilen. Wenn eine Person, die Beratung in Anspruch nimmt, Vereinsmitglied wird, wird sie nicht mehr im Rahmen des Projekts, sondern von der Rechtsabteilung der Beklagten betreut.
Im Jahr 2010 kündigte eine als „Fachkraft für Behindertenberatung“ tätige Mitarbeiterin mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften [ihr Dienstverhältnis zur Beklagten]. Der/die von der Beklagten für das Projekt gesuchte Nachfolger/in sollte über Kenntnisse im „Behinderten“ und Behinderteneinstellungsrecht sowie im Arbeitslosenversicherungsrecht verfügen, wissen, wie eine behinderte Person Ausweise und Vergünstigungen usw erlangen kann und emphatisch sein, also mit Behinderten gut umgehen und auf deren Belange ausreichend eingehen können. Die Beklagte wollte eine/n Juristin/en einsetzen. Von der für die Projektkosten zuständigen Referentin des SMS wurde ihr aber mitgeteilt, dass man sich überlegen möge, ob man wirklich einen Juristen benötige oder nicht auch mit einer „Fachkraft“ für Behindertenberatung ohne Studienabschluss in Rechtswissenschaften das Auslangen finden könne.
Der Kläger bewarb sich schriftlich bei der Beklagten. Beim Bewerbungsgespräch teilte ihm die Vizepräsidentin der Beklagten mit, dass man jemanden suche, der Behinderte in rechtlichen Belangen beraten könne. Dass ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften unabdingbar wäre, sagte sie nicht. Sie sicherte dem Kläger auch nicht eine Bezahlung gemäß einer Einstufung in die Verwendungsgruppe 9 des Kollektivvertrags der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV [damals: BAGS-KV]) zu. Sie hielt den Kläger, der bei dem Bewerbungsgespräch seine Ausbildung und Berufserfahrung schilderte, aufgrund seines empathischen Auftretens, aber auch aufgrund seiner juristischen Ausbildung für eine Tätigkeit als Fachreferent in der „C*“ gut geeignet.
Mit Dienstvertrag von September 2010 wurde der Kläger ab 16. September 2010 als „Fachreferent für Sozialrecht“ im Rahmen des „Projekts C*“ bei der Beklagten beschäftigt. Punkt 2. des Dienstvertrags lautete:
„Die Tätigkeit umfasst folgende Bereiche: Sozial-und Behindertenrecht des Bundes und der Länder als Querschnittsmaterie aller Bereiche (z. B. Pflegegeldgesetze, Versorgungsgesetze, Arbeits-und Sozialversicherungsrecht, BEinStG., Steuerrecht für Behinderte, Förderungsmaßnahmen des Bundes, der Länder, der Selbstverwaltung und der freien Wohlfahrt in diversen Lebenslagen und besonders die berufliche Integration von behinderten Menschen.
Beratung und Information über Maßnahmen und Einrichtungen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation, Beratung über Hilfsmittel für Behinderte etc.“
Mit Zustimmung des SMS wurde der Kläger in der Verwendungsgruppe 9/2 des § 28 BAGS-KV eingestuft. Hätte das SMS einer Entlohnung nach der Verwendungsgruppe 9 nicht zugestimmt, wäre der Kläger nicht zu diesen Bedingungen beschäftigt worden. Es wäre ihm jene Entlohnung angeboten worden, zu der das SMS seine Zustimmung erteilt hätte, also eine Entlohnung nach einer niedrigeren Verwendungsgruppe.
Anfang des Jahres 2016 teilte das SMS der Beklagten mit, dass die beiden für das Projekt tätigen Fachkräfte zu hoch eingestuft seien. Nach ihren tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten seien sie in die Verwendungsgruppe 7 des BAGS-KV einzustufen. Die Vizepräsidentin der Beklagten vertrat die Ansicht, dass der Kläger als Jurist und länger bei der Beklagten beschäftigter Dienstnehmer nicht schlechter eingestuft werden solle als seine Kollegin und schlug vor, ihn formell zum Projektleiter zu bestellen, um ihn in einer höheren Verwendungsgruppe einstufen zu können. Das SMS stimmte daraufhin der Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe 8 als „Projektleiter“ zu. Der Kläger fügte sich und unterfertigte den ihm vorgelegten Dienstvertrag mit der niedrigeren Einstufung, weil er befürchtete, andernfalls seinen Arbeitsplatz bei der Beklagten zu verlieren. Ab 1. Jänner 2016 war der Kläger aufgrund Dienstvertrags vom selben Tag als „Fachreferent für Sozialrecht und Projektleiter“ beschäftigt und in der Verwendungsgruppe 8/5 BAGS-KV eingestuft. An seinem Tätigkeitsbereich und an der hierarchischen Gliederung des Projektteams änderte sich nichts. Der Kläger hatte keine zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen und war seiner Kollegin hierarchisch nicht übergeordnet. Vorgesetzte der Projektmitarbeiter war weiterhin die Vizepräsidentin des Vereins.
In der Folge war der Kläger mit gleichbleibendem Tätigkeitsbereich aufgrund jeweils für ein Kalenderjahr befristeter Dienstverträge bei der Beklagten beschäftigt und in Verwendungsgruppe 8 des Kollektivvertrags eingestuft und entlohnt.
Vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. September 2025 verrichtete der Kläger folgende Tätigkeiten bei der Beklagten:
- Beratung Behinderter im Alter von 15 bis 65 Jahren, welche nicht Mitglieder der Beklagten waren, und deren Angehörigen in persönlichen Gesprächen im Büro der Beklagten, telefonisch, per E-Mail und bei Sprechtagen in **, **, **, **, **, ** und ** zu folgenden Themen:
-- Erlangung einer Pension (Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Korridor-, Alters-und Schwerarbeitspension);
-- Erlangung von Förderungen;
-- Erlangung des Status eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG;
-- Erlangung eines Parkausweises;
-- Arbeitslosenversicherungsrecht;
-- Vorformulierung von Beschwerden und/oder Stellungnahmen im Verfahren beim SMS und Bundesverwaltungsgericht;
- vereinzelt bei Verhinderung der anderen Bevollmächtigten (seit 2023 höchstens fünfmal) Vertretung von Vereinsmitgliedern vor dem Arbeits-und Sozialgericht und Verfassung von sozialrechtlichen Klagen nach vorhandenen Mustern;
- Abhaltung von Referaten für „AMS-Maßnahmen“, „D*“ und andere soziale Einrichtungen;
- Präsentation des Projekts „C*“;
- Teilnahme an Vernetzungstreffen und regelmäßiger Kontakt mit Sozialberatern von Rehabilitationskliniken;
- Vorträge vor Behindertenvertrauenspersonen und Mitarbeitern mit Behinderung der E*;
- Präsentationen der Weiterbildungen der Beklagten für Funktionäre.
Bei Bedarf tauschte sich der Kläger mit seiner Kollegin und der Vizepräsidentin des Vereins, welche beide über kein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften verfügten, in rechtlichen Fragen aus. [F] Die genannten und vom Kläger ausgeübten (Beratungs-)Tätigkeiten waren nicht so komplex, dass dafür ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften erforderlich war. Die Tätigkeiten konnten vielmehr (nach einer Einschulung) auch von Personen ohne Jus-Studium ausgeübt werden.
Das Dienstverhältnis des Klägers, auf das zuletzt der SWÖ-KV anwendbar war, endete aufgrund einer Kündigung durch den Kläger.
Die Höhe der Klagsforderung steht außer Streit.
Mit Klage vom 29. Oktober 2025 begehrt der Kläger von der Beklagten Lohndifferenzen für den Zeitraum 1. Dezember 2024 bis 30. September 2025 im Gesamtbetrag von EUR 11.190,46 samt staffelmäßigen Zinsen. Er sei bei der Beklagten stets als Jurist, Fachreferent für Sozialrecht und Projektleiter beschäftigt und ursprünglich zutreffend in Verwendungsgruppe 9 des Kollektivvertrags eingestuft gewesen. Im Jahr 2016 sei er unerklärlicherweise in die Verwendungsgruppe 8 herabgestuft worden. Damals sei die Bezeichnung „Projektleiter“ in seinen Dienstvertrag aufgenommen worden, ohne dass sich sein Tätigkeitsbereich geändert habe. Die von ihm überwiegend verrichteten Tätigkeiten erforderten eine Einstufung in die Verwendungsgruppe 9 des Kollektivvertrags, für welche ein akademischer Abschluss - über den er verfüge – „notwendig“, gemeint erwünscht und sinnvoll, sei. Es könne nicht bestritten werden, dass für juristische Tätigkeiten der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums in hohem Maße sinnvoll und angebracht und für den konkreten Arbeitsplatz auch erwünscht sei. Bei seiner Tätigkeit habe er Behinderte in zahlreichen Rechtsgebieten beraten, juristische Schriftstücke erstellt, in gerichtlichen Verfahren Vertretungen durchgeführt, Kollegen und Kolleginnen fachlich angeleitet und unterstützt, Vortrags-und Vernetzungstätigkeiten wahrgenommen und auch die Geschäftsführung [der Beklagten] in juristischen Belangen unterstützt. Seine Tätigkeit sei durch hohe Eigenverantwortung, eigenständige Problemlösung und komplexe fachliche Entscheidungen geprägt gewesen und offenkundig der Verwendungsgruppe 9 des SWÖ-KV zuzuordnen.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Der Kläger sei als Fachreferent für Sozialrecht und Projektleiter, nicht aber als „Jurist“ eingestellt worden. Von Dezember 2024 bis September 2025 habe er primär einfache juristische Tätigkeiten erbracht, für die ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften nicht Voraussetzung sei. Die juristischen Tätigkeiten hätten auch nicht überwogen. Auch als Projektleiter sei der Kläger für das Projekt „C*“ nicht allein verantwortlich gewesen. Er habe stets nur einfache sozialrechtliche Beratungen ausgeübt und an einfachen Eingaben an Ämter und Behörden mitgewirkt, für die eine juristische Ausbildung nicht unerlässlich gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Entlohnung nach der Verwendungsgruppe 9 des KV hätten daher nicht bestanden.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren ab. Den festgestellten Sachverhalt beurteilt es rechtlich zusammengefasst dahin, dass es sich bei den vom Kläger ausgeübten Beratungs-und Betreuungstätigkeiten für Menschen mit Behinderung zwar um juristische Tätigkeiten gehandelt habe, diese aber nicht derart komplex gewesen seien, dass dafür ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften unabdingbare Voraussetzung gewesen sei. Diese Tätigkeiten hätten auch von jemanden ausgeübt werden können, der sich die dafür erforderlichen Kenntnisse der maßgeblichen Bestimmungen angeeignet hätte, ohne Rechtswissenschaften studiert zu haben. Ein solches Studium sei für die Ausübung der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten lediglich vorteilhaft. Dass die Beklagte einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften nicht als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit angesehen habe, ergebe sich schon daraus, dass die Kollegin des Klägers kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe. Ungeachtet seiner Bezeichnung als „Projektleiter“ habe der Kläger auch keine leitende Tätigkeit wie etwa die des Leiters einer Rechtsabteilung ausgeübt. Seine Tätigkeit als „Fachberater für Behindertenbelange“ sei durchaus mit den in Verwendungsgruppe 8 des Kollektivvertrags aufgelisteten Tätigkeiten einer „Fachkraft in der offenen Jugendarbeit“, „alleinverantwortlichen Fachkraft mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt“ oder „Trainerinnen mit Spezialaufgaben in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen“ vergleichbar, sodass die Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe 8 des SWÖ-KV unter Anwendung des § 30 des Kollektivvertrags nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel) mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung und beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen insgesamt für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass es sich mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen kann (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG; A. Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6§ 500a ZPO Rz 3):
1. Bei der vom Kläger bekämpften Ausführung [F], dass „die genannten und [von ihm] ausgeübten (Beratungs-)Tätigkeiten […] nicht so komplex [gewesen seien], dass dafür ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften erforderlich [gewesen sei]“ - ersatzweise sei festzustellen, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten überwiegend komplex gewesen seien und ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften oder zumindest eine vergleichbare (akademische) Ausbildung dafür notwendig, sinnvoll und gewünscht gewesen sei - handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern, wie auch die Beklagte richtig anmerkt, um eine rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die sich an der Umschreibung der Verwendungsgruppe 9 des SWÖ-KV orientiert. Grundlage dafür bilden seine Feststellungen zu den vom Kläger im Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verrichteten Tätigkeiten. Der Kläger legt demgemäß in der Beweisrüge auch nicht dar, dass die bekämpfte „Feststellung“ Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung sei, sondern er versucht anhand von Feststellungen des Erstgerichts, seiner eigenen Aussage und gesetzlicher und kollektivvertraglicher Bestimmungen (§ 40 ASGG, § 28 SWÖ-KV) zu begründen, weshalb eine akademische bzw juristische Vorbildung für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten erforderlich, vorteilhaft, gewünscht und sinnvoll, also notwendig gewesen sei, und dass ihn die Beklagte gerade wegen seiner juristischen Ausbildung eingestellt hätte. Mit denselben Argumenten tritt er in seiner Rechtsrüge annähernd gleichlautenden und von ihm dort als „Rechtsansicht“ (Berufung Seite 4, 6. Absatz) bezeichneten Ausführungen des Erstgerichts entgegen. Im Übrigen wendet er sich nicht ausdrücklich gegen den zweiten Satz der bekämpften Ausführungen(„Die Tätigkeiten konnten vielmehr (nach einer Einschulung) auch von Personen ohne Jus-Studium ausgeübt werden.“). Er begehrt insoweit keine (ausdrückliche) Ersatzfeststellung, obwohl es nicht genügt, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]). Mangels Vorliegens einer bekämpfbaren Tatsachenfeststellung (Satz 1) und gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge (Satz 2) erweist sich die Berufung in diesem Punkt nicht als zielführend.
Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 496 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
2.1Rechtliche Feststellungsmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen vor, wenn nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden. Dies betrifft Fälle, in denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat ( A. KodekaaO § 496 ZPO Rz 10; RS0042319). Ob eine Feststellung für die abschließende rechtliche Beurteilung eines Anspruchs erforderlich ist, ist anhand der rechtlichen Grundlagen zu prüfen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 28 SWÖ-KV, der als Grundregel bestimmt, dass die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe der Gehaltstabelle nach der Art der Tätigkeit erfolgt und sodann anhand von Berufsbildern und Tätigkeitsumschreibungen ( Löschnigg/Resch , SWÖ-KV 2026 [16. Auflage] § 28 Anm 1) Verwendungsgruppen aufstellt. Mit § 28 Abs 1 soll nochmals betont werden, dass die Einstufung in das Gehaltsschema grundsätzlich tätigkeits-und nicht ausbildungsorientiert durchzuführen ist ( Löschnigg/Resch aaO Anm 2). Auch der Kläger stellt in seiner (eigentlichen) Rechtsrüge darauf ab, dass für die Einreihung gemäß § 28 SWÖ-KV nicht die dienstvertragliche Bezeichnung oder die formale Funktionszuweisung, sondern der tatsächliche Inhalt der vom Arbeitnehmer überwiegend verrichteten Tätigkeiten maßgeblich sei. Davon ausgehend erschließt sich nicht, weshalb vom Erstgericht ergänzend festzustellen gewesen wäre, dass „stets bei der Behindertenberatung ein Jurist als Fachreferent beschäftigt [gewesen sei] und generell die Fachreferenten eine juristische oder vergleichbare (akademische) Ausbildung [gehabt hätten].“ Dies mag zwar zutreffen, ist aber für eine tätigkeits-und nicht ausbildungsbezogen durchzuführende Einstufung gemäß § 28 Abs 1 SWÖ-KV ohne (rechtliche) Bedeutung und daher, wie die Beklagte festhält, entbehrlich. Die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage erweist sich daher nicht als mangelhaft.
2.2 Im Weiteren versucht der Kläger zu begründen, weshalb er entgegen der Ansicht des Erstgerichts in die Verwendungsgruppe 9 des Kollektivvertrags einzustufen gewesen wäre. Dabei geht er jedoch teils nicht von den getroffenen Feststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt aus, sodass die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge in Frage steht (vgl A. Kodek aaO § 471 Rz 16):
So behauptet er, mit der eigenständigen Erstellung von Beschwerden und Stellungnahmen für Verfahren beim SMS und BVwG sowie der Verfassung sozialrechtlicher Klagen betraut gewesen zu sein. Festgestellt wurde hingegen, dass er im klagsgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2024 bis September 2025) Beschwerden und/oder Stellungnahmen in Verfahren beim SMS und BVwG „vorformuliert“ und lediglich „vereinzelt (und zwar nur im Falle der gleichzeitigen Verhinderung von Mag. F* und Frau G*, was seit 2023 insgesamt maximal fünfmal der Fall war)“ sozialrechtliche Klagen nach vorhandenen Mustern verfasst habe. Keine Feststellungen liegen dazu vor, dass er auch „sonstige gerichtliche Schriftsätze“ erstellt und aufgrund seiner juristischen Ausbildung andere Mitarbeiter und die Vizepräsidentin bei rechtlichen Fragen unterstützt und die fachliche Verantwortung innegehabt habe. Das Erstgericht hat lediglich konstatiert, dass er sich „laufend bei Bedarf mit seiner Kollegin Mag. H*, aber auch der Vizepräsidentin, die beide über kein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften [verfügt hätten], aus[getauscht] habe“. Das Erstgericht hat auch nicht festgestellt, dass die juristische Ausbildung des Klägers für seine Anstellung ausschlaggebend gewesen wäre und dass im Team stets ein Jurist „vorhanden“ gewesen sei, um die rechtlichen Erfordernisse abzudecken. Es hat vielmehr festgehalten, dass die Vizepräsidentin des Vereins den Kläger „vor allem aufgrund seines empathischen Auftretens, aber auch aufgrund seiner juristischen Ausbildung“ für eine Tätigkeit als Fachreferent in der Behindertenberatung für gut geeignet gehalten habe und dass sie „gerne wieder eine:n Juristen:in eingesetzt [hätte]“. Somit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt keineswegs, dass der Kläger gerade wegen seiner juristischen Ausbildung eingestellt worden wäre. Ebenso hat das Erstgericht nicht festgestellt, dass „eine akademische Vorbildung aus vielerlei Gründen, wie zB fachliche Kompetenz, Beratungsfunktion, Außenwirkung, vernetzende Denkweise, aufgrund der Überschneidung von juristischen Themen mit anderen Bereichen, insbesondere dem Sozialbereich, bei der Behindertenberatung erforderlich [gewesen sei] und […] deshalb grundsätzlich Akademiker mit abgeschlossener Ausbildung im juristischen Bereich oder in vergleichbaren Bereichen mit unterstützender/beratender Funktion (zB Sozialbereich oder pädagogischen Bereich) als Fachreferenten eingestellt [worden seien]“. Dass - wie der Kläger weiters ausführt - eine vergleichbare akademische Vorbildung sowie Erfahrungen im sozialen und rechtlichen Bereich jedenfalls erforderlich gewesen seien, um die fachlich übergreifenden Aufgabenfelder in der Abteilung abzudecken, steht in Widerspruch zu der Feststellung des Erstgerichts, dass „die [vom Kläger ausgeübten] Tätigkeiten vielmehr (nach einer Einschulung) von Personen ohne Jus-Studium ausgeübt werden [konnten]“.
Lässt man die vom Kläger in die Rechtsrüge eingeführten Wunschsachverhalte beiseite, besteht kein Grund, von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts abzugehen. Auch wenn Löschnigg/Resch (aaO Anm 76) die Ansicht vertreten, dass die Verwendungsgruppe 9 des Kollektivvertrags stets dann maßgeblich sein solle, wenn der akademische Abschluss oder eine vergleichbare Ausbildung für den konkreten Arbeitsplatz erwünscht, von der Zielsetzung bzw von der Verantwortung angebracht oder aus sonstigen Gründen in hohem Maße sinnvoll sei, ergibt sich aus dem festgestellten Tätigkeitsbereich des Klägers nicht, dass sein Studienabschluss dafür in diesem Sinne erforderlich gewesen wäre. Dem Kläger ist zwar zuzubilligen, dass die Erstellung von Schriftsätzen für behördliche und gerichtliche Verfahren und die Vertretung von Vereinsmitgliedern vor dem Arbeits-und Sozialgericht typische juristische Kerntätigkeiten darstellen, welche eine Einstufung in Verwendungsgruppe 9 des Kollektivvertrags rechtfertigen können; dies ist aber nur der Fall, wenn diese Tätigkeiten zumindest überwiegend ausgeübt werden. Gerade dies ist hier nicht der Fall, hat doch der Kläger neben zahlreichen anderen Tätigkeiten auch Beschwerden und Stellungnahmen im Verfahren beim SMS und dem BVwG vorformuliert und vereinzelt, von 2023 bis September 2025 höchstens fünfmal, Vereinsmitglieder vor dem Arbeits-und Sozialgericht vertreten und Klagen nach vorhandenen Mustern verfasst. Die somit überwiegend ausgeführten Beratungs-und projektbezogenen Präsentations-und Vortragstätigkeiten können bei entsprechender Kenntnis der relevanten Rechtsmaterien und des Projekts auch von Personen ohne akademischen Abschluss ausgeübt werden.
Im Übrigen ist der Beklagten darin zu folgen, dass sich der Kläger nur unzureichend mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts auseinandergesetzt hat, zumal die Berufung nicht darlegt, inwieweit sich seine Tätigkeit nach Komplexitätsgrad und Fachverantwortung von der des in Verwendungsgruppe 8 eingestuften „Verwaltungspersonal[s] mit komplexen Tätigkeiten und Fachverantwortung“ (wie etwa Fachkräften in der offenen Jugendarbeit mit sozialarbeiterischer Tätigkeit, alleinverantwortlichen Fachkräften mit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA in SÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder Trainerinnen mit Spezialaufgaben in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen) abhebt.
3. Somit erweist sich die Berufung als nicht zielführend.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Der auch im Rechtsmittelverfahren unterlegene Kläger hat die Kosten seiner Berufung selbst zu tragen und der obsiegenden Beklagten die - tarifgemäß verzeichneten - Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) abhängt.
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