Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerden des Strafgefangenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. Juni 2026, GZ **-7 und **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von elf Monaten. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. September 2025, AZ C*, wurde dem Strafgefangenen die in diesem Verfahren gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) gemäß § 53 Abs 2 zweiter Fall StGB widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, AZ D*, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 17. Juni 2026, AZ 10 Bs 116/26y, wurde er wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Hinsichtlich der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die in den Akten erliegenden Urteilsausfertigungen verwiesen (Beilagenordner).
Mit Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2026, AZ ** und **, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 26. Februar 2026, AZ 10 Bs 50/26t und 10 Bs 51/26i, wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus dem Vollzug der zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe sowohl zum Hälfte- als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (Beilagenordner). Infolge der Änderung des Stichtags aufgrund der oben angeführten zuletzt ergangenen Verurteilung war erneut über die bedingte Entlassung zu entscheiden.
Das Strafende fällt auf den 15. Oktober 2026. Die Hälfte der Strafe war mit 30. April 2026 verbüßt, zwei Drittel mit 25. Juni 2026 (ON 2.2).
Mit Beschlüssen vom 24. Juni 2026 lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung am selben Tag (ON 6) die bedingte Entlassung zum Hälfte- und zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richten sich die unmittelbar nach mündlicher Verkündung erhobenen Beschwerden des Strafgefangenen (die Äußerung des Strafgefangenen, nichts mehr von der Richterin zu akzeptieren [ON 6, S 3] ist als Rechtsmittelanmeldung zu werten), die unausgeführt blieben.
Die Beschwerden – zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte – sind nicht berechtigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1, S 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung in den angefochtenen Beschlüssen (BS 2 f) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung weder nach Verbüßung der Hälfte noch von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls vor. Der Strafgefangene wurde bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ C* wegen strafbarer Handlungen (Körperverletzungen, Nötigung, Hausfriedensbruch) zum Nachteil seiner (mittlerweile geschiedenen) Ehegattin E* B* zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zumal er sich beharrlich dem Einfluss der Bewährungshilfe entzog, erfolgte mit Beschluss vom 23. September 2025 der Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Ungeachtet dieses belasteten Vorlebens, des bereits kurzfristig verspürten Haftübels (im Verfahren zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz befand er sich mehr als eineinhalb Monate in Untersuchungshaft) und trotz aufgrund des erfolgten Widerrufs offenen Strafvollzugs setzte A* B* neuerlich eine strafbare Handlung (Nötigung) gegen seine vormalige Ehegattin, was zur weiteren Verurteilung (AZ D* des Landesgerichts für Strafsachen Graz) führte. All das zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz sowie vom verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen, insbesondere zum Nachteil von E* B*. Außerdem ist auf sein getrübtes Vollzugsverhalten (ON 2.1) hinzuweisen, das eine positiven Entwicklung seit seinem Haftantritt nicht erkennen lässt.
Eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Strafgefangenen, die eine günstige Wohlverhaltensprognose indiziert, kann nicht erblickt werden. So lehnte er bereits in der Vergangenheit die Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ab und befolgte die ihm auferlegten Weisungen, unter anderem den Kontakt zu E* B* zu meiden, nicht. Im Rahmen seiner Anhörung gab er nunmehr an, wieder mit seiner Ehegattin zusammenleben zu wollen, wenngleich er behauptete, sie sei ihm gegenüber gewalttätig und psychisch krank. Seinen Angaben ist insgesamt zu entnehmen, dass er sich auch künftig nicht an Weisungen halten und mit der Bewährungshilfe zusammenarbeiten wird (ON 6, S 2).
Es ist somit sowohl bei Vollzug der Hälfte als auch von Zwei-Dritteln der verhängten Strafen anzunehmen, dass A* B* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, zumal aufgrund der obigen Ausführungen von einer Wirkungslosigkeit allfälliger Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB auszugehen ist. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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