Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. a Haas in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 17. Juni 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M, sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Christandl über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ **-33, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von 5. Jänner 2026, 22.42 Uhr, bis 8. Jänner 2026, 12.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* B* in **
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, mit der er seinen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung mit dem Auftrag eines Vorgehens nach dem XI. Hauptstück der StPO oder zumindest die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht anstrebt (ON 35).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat der Berufung entgegen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht berechtigt.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jeweils keine Bedenken (vgl. § 489 Abs 1 iVm § 473 Abs 2 StPO).
Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an den allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 4 ff) vorgenommen.
Zu 1. gründete das Erstgericht die zur objektiven Tatseite getroffenen Feststellungen maßgebend auf die unter zulässiger Verwertung des persönlichen Eindrucks als infolge deren Detailliertheit und Nachvollziehbarkeit als glaubhaft erachteten Angaben des Opfers C* B* (ON 13.2.3 und ON 32, 6 ff), das keine ungerechtfertigten Belastungstendenzen erkennen ließ. Dabei setzte sich das Erstgericht auch mit der Alkoholisierung des Angeklagten und dessen Einlassung, es habe sich niemand in der Wohnung befunden und er habe die Androhung des Aufbrechens der Wohnungstür lediglich in Form eines Selbstgesprächs geäußert (ON 32, 4), auseinander und lehnte diese Verantwortung unter Berücksichtigung seiner (auch in der Hauptverhandlung gezeigten) aggressiven Persönlichkeit plausibel als Schutzbehauptung ab. Den (eine Verletzung am Vermögen ankündigenden) Bedeutungsgehalt schloss das Erstgericht nachvollziehbar aus dem Wortlaut der Äußerung („aufbrechen“).
Zu 2. steht aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Angeklagten (ON 17.2.5, 3 f) und des Opfers (ON 17.2.6, 4 und ON 32, 5) fest, dass es am 8. August 2025 im Kreuzungsbereich der **gasse mit der **gasse zu einer Kollision zwischen einem vom Angeklagten (unter Missachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung; ON 17.2.2, 2 iVm Lichtbild ON 17.2.10, 3) gelenkten PKW und dem (von rechts kommenden und bevorrangten) Fahrradfahrer D* kam und dieser dadurch stürzte. Die daraus resultierende Verletzung des D* (Schulterluxation) ist durch unbedenkliche ärztliche Unterlagen objektiviert (ON 17.2.8 und ON 17.2.9). Dass damit eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung verbunden war, leitete das Erstgericht fallbezogen plausibel aus der allgemeinen Lebenserfahrung ab, wonach eine derartige Verletzung in der Regel mehrere Wochen, jedenfalls einen 24 Tage übersteigenden Zeitraum für die Heilung benötigt, insbesondere wenn – wie hier – eine Operation und anschließend Physiotherapie erforderlich waren. Die Konstatierungen zum Unfallhergang gründete das Erstgericht auf die lebensnahe und aus der Übersichtsaufnahme der Unfallstelle (ON 17.2.10, 2) schlüssig nachvollziehbare Schilderung des Opfers D* (ON 17.2.6 und ON 32, 5). In der Hauptverhandlung gestand der Angeklagte (nachdem er zunächst behauptet hatte, der Radfahrer habe sich „versteckt“ und sei bewusst gegen seinen PKW gestoßen), schließlich zu, D* übersehen zu haben (ON 32, 5).
Lebensnah ist fallbezogen auch die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite jeweils aus dem äußeren Geschehen iVm der allgemeinen Lebenserfahrung.
Daran Bedenken zu wecken gelingt dem Berufungswerber nicht.
Zu Schuldspruch 2. erstattete der Angeklagte keinerlei Ausführungen.
Zu Schuldspruch 1. bekämpft der Berufungswerber die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, indem er seine Einlassung wiederholt, wonach er in Rage geraten sei, weil die Wohnungstür verschlossen gewesen sei, obwohl ihm gesagt worden sei, dass er sein Kind jederzeit besuchen könne, und dass er, als er die inkriminierte Äußerung getätigt habe, überzeugt davon gewesen sei, dass C* B* nicht zuhause war. Diese (schon mit der dem Wortlaut entnehmbaren Handlungsaufforderung an eine andere Person [„mach auf“] nicht vereinbare) Argumentation hat aber bereits das Erstgericht mit überzeugender Begründung als Schutzbehauptung verworfen. Zudem kann hier nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach § 83 Abs 2 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 4 StGB jeweils zum Nachteil der C* B* bereits verurteilt wurde und ihm die hier in Rede stehende Tat daher nicht wesensfremd ist. Im Lichte seines beharrlichen Negierens der (rechtskräftigen) Ehescheidung iVm seinem auch sonst mehrfach demonstrierten unbeirrt aggressiv-dominanten Verhalten gerade gegenüber C* B* ist seine Einlassung – konform dem Erstgericht – als lebensfremd einzuschätzen und nicht geeignet, die glaubhaften Belastungsangaben des Opfers zu entkräften.
Solcherart erfolgte die Subsumtion als die Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1.) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (2.) rechtskonform.
Auch die Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) ist nicht berechtigt.
Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO – auf Basis der Urteilsfeststellungen korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801). Dem wird das Rechtsmittel nicht gerecht, weil es – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller von der Diversionserledigung erfassten (real konkurrierenden; s. nur Leitnerin Schmölzer/Mühlbacher, StPO 2 § 198 Rz 50 mwN) Straftaten – die mangelnde Verantwortungsübernahme des Angeklagten zumindest zu 1.; s. Protokoll der Hauptverhandlung ON 32, 4 und 8) ignoriert und nicht darlegt, weshalb einem diversionellen Vorgehen angesichts der Mehrfachdelinquenz und der im engsten Sinne einschlägigen Vorstrafe zum Nachteil ebenfalls der C* B* (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz; ON 23) nicht Gründe der Spezialprävention entgegenstehen sollten.
Erfolglos bleibt auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 105 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Mildernd ist, dass es teilweise (zu 1.) beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Warum – wie in Berufung behauptet – der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB vorliegen sollte, ist in Anbetracht der (im engsten Sinne einschlägigen) Vorstrafe zum AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz unverständlich.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (hier: Zusammentreffen von zwei Vergehen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB), er schon einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) und er (zu 1.) eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem dritten Abschnitt des besonderen Teils gegen eine Angehörige (§ 72 StGB) begangen hat.
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist die Tatbegehung zu 2. während offener Probezeit und zu 1. nach dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht in Erwartung des Vollzugs einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die bereits vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von fünf Monaten als jedenfalls tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Der Ausspruch einer bedingten Freiheitsstrafe scheidet in Anbetracht der Ignoranz des Angeklagten sowohl gegenüber der angeordneten Bewährungshilfe als auch gegenüber den ihm erteilten (u.a. Therapie-)Weisungen (im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz; s. US 3 Mitte), und der Tatbegehung zu 1. nach Widerruf der bedingten Strafnachsicht und in Erwartung des Vollzugs einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zum Nachteil desselben Opfers aus spezialpräventiven Überlegungen aus.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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