Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB (§ 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG) über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 17. Februar 2026, GZ **-7 und 11 BE 11/26p-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidungen steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen im Zeitraum von Jänner 2022 bis Jänner 2024 zum Nachteil der C* B* begangenen Vergehen der Körperverletzung sowohl nach § 83 Abs 1 StGB als auch nach § 83 Abs 2 StGB, der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten; diese war ursprünglich für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen, jedoch mit rechtskräftigem Beschluss dieses Gerichts vom 23. September 2025 gemäß § 53 Abs 2 StGB iVm § 495 Abs 1 StPO widerrufen worden.
Hinsichtlich des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts sowie der Begründung des Widerrufsbeschlusses wird auf die im Beilagenordner ersichtlichen Urteils- und Beschlussausfertigungen verwiesen.
Das rechnerische Ende der Strafzeit fällt auf den 18. Mai 2026. Die Hälfte der Strafe war am 18. Februar 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 18. März 2026 erreicht sein (ON 2.3, 2).
Mit den angefochtenen Beschlüssen lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die im Anschluss an die Anhörung unter Verzicht auf deren Ausführung angemeldeten Beschwerden des Strafgefangenen (ON 5, 3).
Die Beschwerden sind nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in den bekämpften Beschlüssen die Anlassverurteilung, die Stellungnahmen des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendende Norm (§ 46 StGB), somit die Sach- und Rechtslage, aktenkonform und zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T 4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlagen der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Auch das Ergebnis der zu Lasten des Strafgefangenen ausschlagenden Prognose eines künftigen Wohlverhaltens durch das Erstgericht ist nicht korrekturbedürftig.
Die Prognose einer erhöhten Rückfallsgefahr ergibt sich fallbezogen ungeachtet des hausordnungsgemäßen Vollzugsverhaltens in der Justizanstalt, welches der Regelfall sein sollte, aus der gänzlich fehlenden Einstellungs- und Verhaltensänderung des Strafgefangenen. Der Strafgefangene befand sich bereits im Verfahren, das mit der Anlassverurteilung endete, rund zwei Monate in Haft und verweigerte dennoch die Zusammenarbeit mit der anlässlich seiner Verurteilung angeordneten Bewährungshilfe und befolgte die ihm auferlegten Weisungen, und zwar Absolvierung einer Psychotherapie sowie Aufnahme von opferorientierter Täterarbeit sowie jeglichen Kontakt mit der mittlerweile von ihm geschiedenen C* B* zu meiden, nicht, was zum bereits dargestellten Widerruf der bedingten Strafnachsicht führte.
Auch der „Erstvollzug“ zeitigte beim Strafgefangenen nicht den erzieherischen und tatabhaltenden Effekt. In seiner schriftlichen Stellungnahme (ON 2.4) beantwortete er zwar die Frage, ob er im Falle einer bedingten Entlassung bereit sei Auflagen und Weisungen zu erfüllen (zum Beispiel Bewährungshilfe, Therapie, Aggressionstraining etc) mit ja, behauptete jedoch in den persönlichen Anmerkungen keine schwere Nötigung begangen und kein Annäherungsverbot gehabt und deswegen die Behörde auch keinen Grund gehabt zu haben, ihm ein solches zu erteilen. Er wolle „ mit seiner Frau und den Kindern zufrieden und fröhlich leben, seine Frau sei jedoch unter der Kontrolle hässlicher Leute “.
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Aus der ausgeprägten Ablehnung staatlicher Normen und deren Umsetzung, die der nunmehr behaupteten Paktfähigkeit im Sinne der Befolgung von flankierenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB klar entgegensteht, ergibt sich kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Strafgefangene durch eine bedingte Entlassung – selbst unter Anwendung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird ( Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Den Beschwerden muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.