Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte des Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall) des § 147 Abs 1 Z 1 StGB in Betracht.
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