Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richtet Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. a Tröster und Mag. a Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Juni 2025, GZ **-44, in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt :
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* (richtig [RIS-Justiz RS0090834]:) des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt, nach § 147 Abs 1 StGB (US 6) zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* einen Schadenersatzbetrag von EUR 3.918,32 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 3.918,32, der dem aus der Tat (zu ergänzen:) zu 2. erlangten Vermögenswert entspricht, für verfallen erklärt und der Angeklagte schuldig erkannt, diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* am 8. Juni 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen über Tatsachen getäuscht, indem er sich via WhatsApp-Nachricht als Sohn von C* und D* E* (1.) bzw. als Tochter des B* (2.) ausgab und vorspiegelte, für die Bezahlung offener Rechnungen Geld zu benötigen, und dadurch zur Handlung der Überweisung nachgenannter Geldbeträge auf das Konto IBAN ** verleitet, wodurch die Genannten (zu ergänzen:) in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar
Gegen dieses Urteil richtet sich die „volle“ Berufung des Angeklagten, die in der Folge (nur) wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Z 1a, Z 3, „Z 5a“, Z 11 und – der Sache nach – Z 10 des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe ausgeführt wurde und mit der er die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung oder zumindest die Herabsetzung der Freiheitsstrafe oder die Anwendung des § 37 Abs 1 StGB anstrebt (ON 46.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist mit ihrem Kassationsbegehren erfolgreich.
Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten auf den Umstand, dass er nach der Kontoregister-Auskunft (ON 4; ON 40, 3 ff) Inhaber jenes Kontos war, auf das die Opfer die ihnen betrügerisch herausgelockten Beträge überwiesen. Dass er auch Urheber jener WhatsApp-Nachrichten war, mit denen den Opfern vorgespiegelt wurde, ihr Sohn (1.) bzw. Tochter (2.) benötige Geld für die Bezahlung offener Rechnungen, begründete es mit einer „lebensnahe(n) Betrachtung des Gesamtgeschehens“. Die Einlassung des Angeklagten, die Telefonnummer +**, von der aus diese Nachrichten versandt wurden, sei ihm nicht bekannt, er habe weder die WhatsApp-Nachrichten geschrieben noch das Geld behoben und er habe (mehrmals) seine (offenbar gemeint:) Bankomatkarte samt PIN-Code verloren und Ersatzkarten bekommen, verwarf es als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen (US 4 ff). Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite leitete es aus dem objektiven Geschehen ab (US 6 zweiter Absatz).
Fallbezogen steht zweifelsfrei nur fest, dass die Opfer die ihnen betrügerisch herausgelockten Beträge entsprechend der ihnen per Whats-App übermittelten Aufforderung (vgl. zum Faktum E* ON 7.3, 6 sowie die Angaben des Opfers B* in ON 6.2.3, 3) am 8. Juni 2024 auf das Konto des Angeklagten bei der ** mit der IBAN ** überwiesen und dass die von B* stammenden Beträge von EUR 2.209,64 und von EUR 1.708,68 jeweils binnen Minuten von diesem Konto fast zur Gänze behoben wurden (Kontoauszug ON 40, 10 iVm den Angaben des Geschädigten in ON 6.2.3, 4).
Wenngleich die Nennung des Kontos des Angeklagten als Empfängerkonto dessen Nutznießung aus den Taten (und somit dessen Involvierung in das jeweilige Tatgeschehen) indiziert, während es tendenziell unwahrscheinlich anmutet, dass die vom Angeklagten angeblich (sogar mehrmals) verlorene Bankomatkarte samt PIN-Code von einer anderen Person gefunden und von dieser unter Verwendung des Kontos des (seiner Darstellung nach nicht tatbeteiligten) Angeklagten zur Begehung von Betrügereien genutzt wurde, sprechen – ausgehend von den aktuellen Ermittlungsergebnissen – gewichtige Umstände auch gegen seine (zumindest unmittelbare) Täterschaft:
Die Opfer wurden jeweils über die Telefonnummer +** kontaktiert. Dabei handelt es sich um eine Wertkarte des Betreibers „**“, die lt. Stammdatenabfrage (erst) am 4. Juni 2024 – somit vier Tage vor den Taten – auf „F*“, geboren am **, registriert wurde. Eine ZMR-Anfrage zu dieser Person verlief negativ. Die Registrierung erfolgte nach Auskunft des Betreibers durch Online-Legitimierung mittels „PBX Foto“, wobei allfällige Ausweisdaten nach Bestätigung des Namens und Geburtsdatums im System wieder gelöscht wurden und daher fallbezogen keine Ausweisdaten übermittelt werden konnten (Berichte ON 6.2.2, 2 und ON 31, 9 sowie Aktenvermerk ON 9.8, 1). Bei der erwähnten Identifikationsmethode werden (notorisch) ein Selfie/Gesichtsscan des potentiellen Kunden und dessen Ausweisdaten hochgeladen und biometrisch abgeglichen. Eine Registrierung der in Rede stehenden Telefonnummer durch den (männlichen) Angeklagten ist daher a prima vista unwahrscheinlich.
Zweifelhaft ist zudem, ob die inkriminierten Nachrichten tatsächlich vom Angeklagten verfasst wurden. Dem Opfer D* E* wurden – scheinbar eingebettet in den bisherigen Chat-Verlauf mit seinem Sohn G* – am 8. Juni 2024 zwischen 13.49 Uhr bis 16.47 Uhr eine Vielzahl von – jeweils an dessen Antworten situationsadäquat angepasster – Nachrichten in zwar nicht fehlerfreiem, aber gerade im Kontext der Verwendung eines Messenger-Dienstes nicht auffällig schlechtem Deutsch geschrieben (ON 7.3, 2 ff). Auch das Opfer B* spricht in seiner Einvernahme von einem (von ihm allerdings bereits gelöschten) „Chat“ (ON 6.2.3, 3; s. auch ON 6.2.3, 4 zweiter Absatz), was ebenfalls einen wechselseitigen Austausch mehrerer Nachrichten indiziert. Demgegenüber behauptete der Angeklagte, er könne „Deutsch nicht gut schreiben“ (ON 8.8, 4), was angesichts seiner syrischen Herkunft, seiner im Heimatstaat absolvierten (nur geringen) Schulbildung, seiner Beschäftigung in Österreich als Küchenhilfe (ON 8.6, 1; ON 25, 2) und des Umstandes, dass er sogar für die mündliche Kommunikation einen Dolmetscher benötigte (s. nur ON 8.8, 1 und die Protokolle der Hauptverhandlung ON 25, ON 38 und ON 43), nicht unplausibel ist. Eine persönliche Beziehung des (in ** lebenden) Angeklagten zu den in ** (B*) bzw. Oberösterreich (E*) wohnhaften Opfern ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht.
Ob der Angeklagte diese Nachrichten (zwar nicht verfasst, aber zumindest) versandt hat, ist – mangels Nachweises eines Konnexes zwischen der dafür verwendeten Telefonnummer und/oder der Person „F*“ und dem Angeklagten – ebenfalls gänzlich ungeklärt.
Das Konto, auf das die Opfer Geld überwiesen, wurde am 14. Februar 2023 vom Angeklagten eröffnet, der dessen alleiniger Inhaber war (ON 4; ON 40, 5 ff). Die im Akt erliegenden Kontoauszüge (für Juni bis September 2024; ON 40, 9 ff) zeigen nicht nur die inkriminierte Transaktion zu Faktum 2. (Zahlungseingänge und Behebungen; ON 40, 10), sondern scheinen a prima vista auch die Behauptung des Angeklagten zu stützen, dass er dieses Konto – nachdem eine geplante Kreditaufnahme bei der ** scheiterte – faktisch nicht verwendete (ON 25, 4; ON 38, 2). So wies das Konto zum 31. Mai 2024 einen Minussaldo von EUR 17,17 auf (ON 40, 9) und fanden bis zu dessen Schließung am 25. September 2024 mit einen negativen Schließsaldo von EUR 42,40 (ON 40, 17) nur automatisierte Abbuchungen (Entgelt für Kontoführung, Sollzinsen inklusive Überziehungszinsen) statt (ON 40, 11 bis 17). Die Behebungen der dem B* betrügerisch herausgelockten Beträge erfolgten lt. Kontoauszug (ON 40, 10) schließlich jeweils am Automaten Nr. ** – dabei handelt es sich, wie eine einfache Internetrecherche ergibt, um einen Geldausgabeautomaten der ** mit Standort in ** – mit „Karte1“.
Solcherart bestehen – mit Blick auf die Rechtsmittelausführungen – Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur (unmittelbaren) Täterschaft des unbescholtenen (ON 41) Angeklagten und (folglich) gegen die aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleiteten Annahmen zur subjektiven Tatseite.
Bei dieser Sachlage bedarf es daher zumindest der weiteren Abklärung dahingehend, ob (und wann) der Angeklagte tatsächlich seine Bankomatkarte zum Konto IBAN ** (einmal oder mehrmals) verlor und deshalb eine/mehrere Ersatzkarte(n) ausgestellt wurden, ob im Falle der Ausstellung einer Ersatzkarte der PIN-Code unverändert blieb oder ein neuer PIN-Code vergeben wurde, ob es sich bei der am Kontoauszug bei den inkriminierten Behebungen aufscheinenden „Karte1“ um die Original- oder eine Ersatzbankomatkarte handelte, ob für diese Behebungen die Eingabe eines PIN-Codes erforderlich war und ob allenfalls zwischen dem Kontaktieren der Opfer bis zur Behebung der Beträge (zum Zwecke der Überprüfung eines Zahlungseingangs) Einsicht in das Konto genommen wurde (und bejahendenfalls, auf welchem technischen Weg bzw. – falls im Wege des Online-Bankings – über welche IP-Adresse[n] und welche[s] Endgerät[e] dies geschah).
Diesen Beweisen, die auch zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten führen könnten, kann nicht von Vornherein die Eignung abgesprochen werden, eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage mit einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis herbeizuführen (vgl. Kirchbacher, StPO 15 § 470 Rz 2 f). Die deshalb zur Herstellung einer vollständigen, keinen Bedenken begegnenden Beweisgrundlage notwendige Beweiswiederholung ist aus prozessualer Zweckmäßigkeit vom Erstgericht durchzuführen.
Weil somit bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz unter Aufnahme von Beweisen zu wiederholen sein wird, war gemäß § 489 Abs 1 iVm § 470 Z 3 StPO vorzugehen (vgl. Kirchbacher, StPO 15§ 470 Rz 3; RIS-Justiz RS0101731, RS0101741).
Mit seiner weiteren Berufung ist der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Eine Zustellung der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2025 (ON 3.1 des Rechtsmittelakts) an den Angeklagten konnte fallbezogen mangels Einflusses auf dessen Rechtsposition unterbleiben.
Die Aufhebung des Urteils zur Gänze vernichtet auch die Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 389 Abs 1 StPO, sodass kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen hatte ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 7).
Für den zweiten Rechtsgang könnte – je nach Beweislage – allenfalls auch zu bedenken sein, dass eine vorab erfolgte Zusage, ein Empfängerkonto für betrügerisch erschlichene Überweisungen zur Verfügung zu stellen und nach Einlangen des Geldes darüber im Sinn des Auftrags des (unmittelbaren) Täters zu disponieren, ein Beitrag zum Betrug sein kann (vgl. zum Erfordernis einer ausreichend individualisierten Tat und zum Vorsatz der Beitragenden Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 93 und Rz 100 ff; zur Beitragshandlung allgemein Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 87). Denn ein solcher Beitrag ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung möglich (RIS-Justiz RS0090346 [T2]; Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 94; Kirchbacher/Sadoghi in WK 2StGB § 146 Rz 134), somit bei einer (wie hier) durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem Bankkonto.
Eine – bei vergleichbaren Lebenssachverhalten oftmals in Betracht kommende – Subsumtion als das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 StGB scheidet nach dem (derzeitigen) Akteninhalt hingegen schon deshalb aus, weil die betrügerisch herausgelockten Geldbeträge von den Tatopfern direkt auf das Konto des Angeklagten überwiesen wurden, weshalb ein unbekannter Täter der Vortat (hier: des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB) vor allfälligen dem Angeklagten zur Last liegenden Tathandlungen noch keine Vermögensbestandteile aus seiner kriminellen Tätigkeit erlangt hat. Erst mit dem Zuwachs zu seinem Vermögen (hier: durch die Gutschrift auf einem der Sphäre des Täters der Vortat zuzurechnenden Konto) hätte aber dieser den Vermögensbestandteil durch die Tat iS des § 165 Abs 7 StGB erlangt und würde dieser überhaupt erst zum tauglichen Tatobjekt vortatbezogener Geldwäscherei ( Kirchbacher/Ifsits in WK 2StGB § 165 Rz 5; 14 Os 24/22v; 12 Os 100/22f).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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