Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und UT wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Jänner 2026, HR*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* wurde zurückliegend wiederholt bei der Polizeiinspektion C* vorstellig, weil seine in einem Schließfach der D* E* verwahrten Ersparnisse einen Fehlbetrag von EUR 8.200,00 aufweisen würden, der ihm demnach gestohlen worden sein müsse. Diesbezüglich wurde letztlich von der Polizeiinspektion E* ein Bericht gemäß § 100 Abs 3a StPO an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet (ON 2).
Mit Verfügung vom 1. April 2025 hat die Staatsanwaltschaft Wels von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen UT (ON 1.1), am 19. Mai 2025 (ON 1.3) von der Einleitung eines solchen gegen einen namentlich genannten Bankmitarbeiter je gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen.
Am 3. November 2025 beantragte B* die Übermittlung einer schriftlichen Einstellungsverständigung. Daraufhin wurde ihm mit Note der Staatsanwaltschaft Wels vom 14. November 2025 mitgeteilt, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (ON 1.6, ON 1.10) .
Am 27. Jänner 2026 erhob B* nunmehr Einspruch „gegen dieses Schreiben“ und strebt mit der Bezug habenden Eingabe erkennbar die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen UT bzw Mitarbeiter der Bank wegen des von ihm zur Anzeige gebrachten Diebstahlsverdachts an (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Einspruch allem voran mit der Begründung zurück gewiesen, dass von der Staatsanwaltschaft Wels kein Ermittlungsverfahren geführt worden sei (ON 9).
Die dagegen von B* erhobene Beschwerde (ON 10) ist nicht berechtigt.
Wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, steht gemäß § 106 Abs 1 StPO Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechts nach der Strafprozessordnung verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde.
Da fallkonkret von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, steht ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu (vgl Ratz, WK StPO § 197a Rz 13).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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