Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag a . Schiller (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scheuerer und Mag. Obmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Eckert Fries Carter Rechtsanwälte GmbH in Baden, gegen die beklagten Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch die JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen EUR 27.944,26 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. Jänner 2026, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Den Geschäftsführer der Klägerin, A*, und den Beklagten verband eine mehrjährige Freundschaft. Gemeinsam mit C* gründeten sie Anfang 2020 die D* GmbH&Co KG [idF kurz D*], dessen Geschäftsmodell die Umschuldung von (Wohnhaus-)Krediten war. In einem Sideletter vereinbarten sie, dass die durch dieses Geschäftsmodell lukrierten Provisionen zu je 1/3 am Ende eines jeden Jahres auszuzahlen seien. Bereits im Februar 2020 übernahm die Klägerin infolge Ausscheidens ihres Geschäftsführer aus der D* dessen Geschäftsanteile.
Ende 2020/Anfang 2021 kam es zwischen den Gesellschaftern der D* zu Unstimmigkeiten, eine weitere Zusammenarbeit war nicht mehr möglich. Letztlich übernahm C* die Geschäftsanteile der Klägerin und des Beklagten um je EUR 9.000,00. Die im Vertrag vereinbarte Konkurrenzklausel wurde aufgehoben. Im Zuge des Ausscheidens der Klägerin und des Beklagten mit 22. Juni 2021 erfolgte eine Abrechnung der bis dahin durch die Gesellschaft lukrierten Provisionen, wobei ein Provisionsüberschuss nicht erwirtschaftet werden konnte. Der Beklagte musste rund EUR 23.000,00 des an ihn vorab ausbezahlten Provisionsakontos an die D* zurückzahlen. Sämtliche Immaterialgüterrechte sowie die vorhandene Domain **, die Homepage, das Logo und die Facebookseite verblieben bei der D*.
Die Klägerin und der Beklagten wollten das Geschäftsmodell ohne C* weiterführen. Für die Loslösung von C* nahmen sie Leistungen von RA Dr. E* in Anspruch, der für den Leistungszeitraum Jänner 2021 bis April 2021 EUR 9.502,13 an den Beklagten verrechnete. Bei einem gemeinsamen Treffen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten in ** am 20. Februar 2021 kamen sie überein, dass das Anwaltshonorar je zur Hälfte getragen werde. Weiters wurde vereinbart, dass hinsichtlich der weiteren Zusammenarbeit das bisherige Geschäftsmodell der D* durch die Klägerin und den Beklagten fortgeführt werden soll [F1a]. Die Klägerin sollte dabei abermals die allgemeine Werbung sowie die Betreuung des Internetauftritts (Homepage, Landingpage, Instagram, Facebook) übernehmen, der Beklagte sollte Kundenanfragen beantworten und abwickeln, um Provisionen zu lukrieren. Für das erste Jahr der Zusammenarbeit (2021) wurde eine Aufteilung sämtlicher lukrierter Provisionen im Verhältnis 10 % für die Klägerin und 90 % für den Beklagten vereinbart, für das zweite Jahr der Zusammenarbeit, sohin für das Jahr 2022, wurde die Aufteilung der lukrierten Provisionen von 25 % zu Gunsten der Klägerin und 75 % zugunsten der Beklagten vereinbart. Weiters wurde zwischen den Streitparteien vereinbart, dass die gesamten hierzu aufzuwendenden Werbekosten sowie auch das Anwaltshonorar zur Gänze von der Klägerin vorfinanziert wird und mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2021 Ende 2021/Anfang 2022 der Beklagte zusammen mit der Auszahlung von 10 % der lukrierten Provisionen an die Klägerin die gesamten Werbekosten sowie die Hälfte des Anwaltshonorars zurückzahlt [F1b].
Für Werbeanzeigen auf Facebook und Instagram zahlte die Klägerin von April 2021 bis Jänner 2022 insgesamt EUR 5.584,75, für Werbeanzeigen auf Google im November und Dezember 2021 EUR 708,29. Die Klägerin hat im Zuge der gemeinsamen Zusammenarbeit im Jahr 2022 durchschnittlich zehn Stunden pro Woche für das Geschäftsmodell der Streitparteien an Arbeitsleistungen aufgewendet [F1c]. Um den von ihr übernommenen Aufgaben gerecht zu werden, musste die Klägerin den Internetauftritt laufend betreuen, die textliche Gestaltung erstellen und optimieren sowie laufend Werbeanzeigen erstellen, umstellen und umgestalten. Zusätzlich zu diesen Leistungen verrechnete der Geschäftsführer der Klägerin als Einzelunternehmer für die Erstellung der Homepage im August 2021 EUR 4.680,00, die der Beklagte bezahlte.
Im Jahr 2021 lukrierte der Beklagte aufgrund des gemeinsam betriebenen Geschäftsmodellsan Provisionen EUR 99.168,00, im Jahr 2022 waren es EUR 43.872,30.
Aufgrund finanzieller Engpässe des Beklagten vereinbarte dieser mit der Klägerin entgegen der ursprünglichen Abmachung, dass die Abrechnung des Werbebudgets und des anteiligen Anwaltshonorars sowie die Provisionsansprüche der Klägerin für das Jahr 2021 vorerst gestundet werden. Nachdem der Beklagte die Klägerin immer wieder vertröstete und trotz mehrmaliger Aufforderung die lukrierte Provisionen für das Jahr 2022 nicht bekannt gab, forderte sie ihre Ansprüche mittels anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 19. Juni 2024 vom Beklagten - bis dato erfolglos – ein [F2].
Die Klägerin begehrte von der Beklagten für erbrachte Marketingleistungen letztlich EUR 27.944,26 samt Zinsen. Sie habe mit dem Beklagten eine Vereinbarung getroffen, dass sie im ersten Jahr ihrer Tätigkeit (2021) 10 % und ab dem zweiten Jahr (2022) 25 % der jeweiligen Gesamtprovision erhalte. Überdies habe sie dem Beklagten das Werbebudget und die gemeinsamen Anwaltskosten vorfinanziert. Das Werbebudget von EUR 6.293,04 und die halben Anwaltskosten von EUR 4.751,06 sollten gemeinsam mit der ersten Provisionsabrechnung, die am1. Jänner 2022 erfolgen sollte, vom Beklagten bezahlt werden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung habe es nicht gegeben. Er habe keine Rechtsberatungsleistungen in Anspruch genommen. Anlässlich des Austritts aus der D* habe er sich als Einzelunternehmer im Bereich Vermögensberatung selbständig gemacht. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dafür eine bereits bestehende Homepage umgestaltet; diese Dienstleistung habe er zur Gänze bezahlt. Darüber hinausgehende Provisionsforderungen bestünden nicht. Mangels Bestehens einer Geschäftsbeziehung sei die Klägerin auch nicht aktiv legitimiert.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung enthaltenen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung berechtige die Klägerin vom Beklagten die vorfinanzierten Werbeausgaben, das halbe Anwaltshonorar und die Provisionszahlungen aus den Jahren 2021 und 2022 zu fordern. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der aus der für das Jahr 2021 vereinbarten Abrechnung geschuldete Betrag einvernehmlich zwischen den Streitparteien gestundet worden sei. Dieses Einvernehmen habe mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 19. Juni 2024 geendet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in eine vollständige Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Der Beklagte kritisiert, das Erstgericht sei seiner richterlichen Anleitungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weil es seine – als widersprüchlich gewerteten – Angaben nicht aufzuklären versucht, sondern als unglaubwürdig erachtet habe.
2. Die Grundidee der richterlichen Anleitungspflicht ist, dass das Gericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht „überraschen“ darf, dh dass es seiner Entscheidung keine rechtliche Beurteilung zugrunde legen darf, an die die Parteien(vertreter) tatsächlich nicht dachten ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5, 175). Die Anleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht allerdings nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweismitteln es Glauben schenken werde und welchen nicht oder dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bezieht sich vielmehr auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]). Im Übrigen legt die Berufung nicht dar, welches zusätzliche oder andere Vorbringen der Kläger im Falle der von ihm vermissten Erörterung erstattet hätte (RS0037095 [T4, T5, T14, T16, T19]). Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen die Beweiswürdigung des Erstgerichts bekämpft, ist er auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweisrüge zu verweisen.
B. Zur Beweisrüge:
Anstelle der eingangs kursiv geschriebenen, bekämpften Tatsachenfeststellungen begehrt der Kläger Ersatzfeststellungen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
- Eine Provisionsvereinbarung wurde nicht getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, welche konkreten Leistungen neben der bereits verrechneten und bezahlten Leistung der Erstellung der Homepage von der klagenden Partei erbracht wurden;
in eventu es kann weder festgestellt werden, ob zwischen den Parteien eine konkrete Provisionsvereinbarung getroffen wurde, noch welche konkreten Leistungen neben der bereits verrechneten und bezahlten Leistung der Erstellung der Homepage von der klagenden Partei erbracht wurden [E1];
- Die lukrierte Provisionshöhe war dem Geschäftsführer der klagenden Partei bekannt. Eine wirksame Stundungsvereinbarung wurde zwischen den Parteien nicht getroffen;
in eventu die lukrierte Provisionshöhe war dem Geschäftsführer der klagenden Partei bekannt. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Stundungsvereinbarung getroffen wurde [E2].
1. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass der Richter sich begründet für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, weil diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RIS-Justiz RS0043175; Rechberger in Fasching/Konecny³III/1 § 272 ZPO Rz 11). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Klicka/Koller ZPO 6 § 482 Rz 6; Klauser/Kodek ZPO 18 § 467 E 40/4 mwN). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung – wie hier – ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek aaO E 39/1).
2.1. Die bekämpften Feststellungen [F1a] bis [F1c] zum Inhalt der im Februar 2021 getroffenen (mündlichen) Provisionsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten traf das Erstgericht primär auf Basis der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin, die es – aus den in der Beweiswürdigung näher dargelegten Gründen – für nachvollziehbar erachtete. Es setzte sich dabei in ausreichender Art und Weise mit den Beweisergebnissen auseinander und begründete plausibel, weshalb es auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es sich vom Geschäftsführer der Klägerin verschaffte, zur Überzeugung gelangte, dass dessen Ausführungen glaubwürdig seien, hingegen die diesen Aussagen widersprechenden Angaben des Beklagten nicht zu überzeugen vermochten. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts sind in Ansehung der dazu angestellten beweiswürdigenden Überlegungen in keiner Weise lebensfremd und daher nicht zu beanstanden. Der Geschäftsführer der Klägerin schilderte – entgegen der Ansicht des Berufungswerbers – schlüssig, klar und vor allem widerspruchsfrei, dass aufgrund diverser Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern der D* eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen sei und sich der Beklagte bemüht habe, das Geschäftsmodell zukünftig gemeinsam mit der Klägerin fortzuführen. Neben den Ausstiegsverhandlungen mit C* hätten sie bereits Vorbereitungshandlungen für eine Zusammenarbeit getroffen. Den Inhalt des persönlichen Gesprächs im Februar 2021 gab er nachvollziehbar wieder und erklärte auch, wie es zur Provisionsabsprache gekommen sei. Die finanzielle Situation des Beklagten berücksichtigend, hätte er sich bereit erklärt, ihm die (halben) Anwaltskosten und das Werbebudget (bis zur Jahresabrechnung 2021) vorzustrecken und im ersten Jahr mit 10 % der lukrierten Provisionen einverstanden zu sein. Ab dem zweiten Jahr sollte sein Anteil an den Provisionen 25 % betragen. Der Berufungswerber meint, dass es vor dem Hintergrund der bestehenden Probleme mit der D* mangels Schriftlichkeit zu keiner Provisionsvereinbarung gekommen sein könnte. Gerade die den Beklagten und den Geschäftsführer der Klägerin verbindende Freundschaft und die intensive Zusammenarbeit, die sich aus der vorgelegten Korrespondenz Beilage ./X eindrucksvoll ergibt, legt eine Vereinbarung, die nach mehreren Vorgesprächen (beispielsweise Beilage ./A, 2) mündlich getroffen und mit Handschlag besiegelt wurde, nahe. Dass der Beklagte in seinem E-Mail vom 8. März 2021 diese konkrete Provisionsvereinbarung nicht ausdrücklich erwähnte, schadet in diesem Zusammenhang nicht, handelt es sich doch um eine vom Beklagten erarbeitete Zusammenfassung der frühestens für Ende 2021 angedachten Gesellschaftsgründung, und nicht die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit seit Beginn des Jahres 2021. Insgesamt lieferte der Berufungswerber jedenfalls kein überzeugendes Argument dafür, dass er mit dem Geschäftsführer der Klägerin keine Vereinbarung getroffen haben soll, brauchte er A* doch für die technische Umsetzung seines Geschäftsmodells [vgl ON 11.2, 5: „Das Technische wiederum hat aber der Kläger gemacht, weil da kenne ich mich nicht aus“]. Dass sich dessen Leistungen bloß auf die Erstellung der Homepage beschränken sollten, ist nicht nachvollziehbar, lässt sich doch bereits aus der E-Mail Beilage ./B erkennen, dass (gemeinsame) Überlegungen zum Firmennamen, Markennamen, passenden Logo, Internetauftritt und Domains angestellt wurden. Unbestritten steht zudem fest, dass die Klägerin für die Bewerbung des Geschäftsmodells und die Betreuung des gesamten Internetauftritts (neben der Homepage auch Landingpage, Instagram, Facebookseiten) samt textlicher Gestaltung und Erstellung von Werbeanzeigen betraut war, die laufend optimiert, angepasst und umgestellt werden mussten. Die enge Zusammenarbeit auch in diesem Bereich ergibt sich abermals aus der Whats-App-Korrespondenz (beispielhaft: Seite 5 [Logo], 25 [Homepage], 29 [Facebook]).
2.2. Die zitierte Feststellung [F2] ist im Wesentlichen vom Beweisverfahren gedeckt und unbedenklich. Wenn sich das Erstgericht auch hier auf die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin stützt, der zur Gesamtabrechnung hinsichtlich des ersten Jahres der Zusammenarbeit ausführte, dass der Beklagte ihn aufgrund dessen angespannter finanzieller Situation gebeten habe, mit der Abrechnung für das Jahr 2021 vorerst zuzuwarten und er diesem Ersuchen aufgrund der (damals) bestehenden Freundschaft nachgekommen sei, ist das nicht zu beanstanden. Dass dem Geschäftsführer der Klägerin die Informationen für die exakte Abrechnung des Jahres 2022 fehlten, ergibt sich sowohl aus dem Aufforderungsschreiben vom 19. Juni 2024 [Beilage ./U, Seite 3: „Provision für das Jahr 2022 (=25 % der Gesamtprovision, geschätzt)“], als auch aus dem im vorliegenden Verfahren gestellten Rechnungslegungsbegehrens, dem der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 nachgekommen ist.
Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt als Ergebnis einer durchwegs unbedenklichen Beweiswürdigung und legt ihn seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
1. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass nicht die Klägerin, sondern ihr Geschäftsführer A* der „wahre Anspruchsinhaber“ und davon ausgehend die behauptete Provisionsvereinbarung nicht mit der Klägerin, sondern mit A* persönlich geschlossen worden sei, geht er prozessordnungswidrig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RIS-Justiz RS0043603 [T2]). In diesem Zusammenhang steht unbekämpft fest, dass die Klägerin und der Beklagte (die im Übrigen bereits beide Gesellschafter:in der D* waren) das Geschäftsmodell ohne C* weiterführen wollten, dafür im Rahmen von Vorbereitungshandlungen entsprechende Konzepte erstellten und die Klägerin (wie bisher) die allgemeine Werbung und die Betreuung des Internetauftritts übernahm. Insgesamt ist dem feststehenden Sachverhalt kein mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin zu entnehmen.
2. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung bewirken und der Gläubiger sie annehmen soll; sie richtet sich primär nach (ausdrücklicher oder konkludenter) Vereinbarung, wobei der Vertragszweck eine maßgebende Rolle spielt. Die Fälligkeit kann nachträglich durch (ändernde) Stundung hinausgeschoben werden. Bis zum neuen Termin kann der Gläubiger weder die Leistung noch Verzugszinsen fordern. Davon ist die „reine Stundung“ zu unterscheiden, die als bloßes Hinausschieben der Geltendmachung nicht die Fälligkeit ändert und daher auch den objektiven Verzug nicht beseitigt (OGH 7 Ob578/92; 9 Ob 24/04a). Der Schuldner kann weiterhin seine Leistung erbringen. Ob bloße "reine" Stundung oder die Fälligkeit hinausschiebende Stundung vereinbart wurde, ist eine Auslegungsfrage, wobei im Zweifel nur reine Stundung anzunehmen ist (OGH 1 Ob 326/99v mwN). Beruht die Stundung auf einer Stundungsabrede, ergibt sich deren Dauer aus der Vereinbarung (bzw. ist durch deren Auslegung zu ermitteln). Lässt sich der Stundungszeitraum auch durch Auslegung nicht bestimmen, muss der Gläubiger die Stundung durch entsprechende Erklärung beenden (wofür auch eine unwirksame Rücktrittserklärung als ausreichend angesehen wurde (OGH 4 Ob 518/88 = JBl 1988, 447; RIS-Justiz RS0017559).
Aus der soeben erläuterten Rechtsnatur von Stundungsvereinbarungen folgt, dass die Stundung in beiden Erscheinungsformen mit der Beurteilung der Verjährung der gestundeten Forderung unlösbar verknüpft sind. Wird bei der die Fälligkeit hinausschiebenden Stundung die Verjährung vor Eintritt der Fälligkeit gar nicht erst in Gang gesetzt, so ist deren Fristenlauf bei der reinen Stundung für deren Dauer gehemmt, sodass die gestundete Forderung nach Wegfall der Hemmung nicht vor Ablauf der in diesem Zeitpunkt noch offenen Frist verjähren kann ( Janisch/S. Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5 Vor §§ 1494-1496 Rz 2).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt vereinbarten die Streitteile, dass die Abrechnung für das Jahr 2021 Ende 2021/Anfang 2022 erfolgen und der Beklagte mit dieser 10 % der lukrierten Provisionen, die Werbekosten sowie die Hälfte des anerlaufenen Anwaltshonorars zahlen hätte müssen. Aufgrund finanzieller Engpässe des Beklagten vereinbarte er mit dem Geschäftsführer der Klägerin entgegen der ursprünglichen Abmachung, dass die Abrechnung vorerst gestundet werde. Diese ohne einen bestimmten Zeitraum getroffene Stundungsvereinbarung wurde in der Folge durch das Schreiben der Klägerin vom 19.6.2024 beendet. Daraus ergibt sich, dass die Forderungen der Klägerin (für das Jahr 2021) frühestens am 1. Jänner 2022 fällig wurden und die Verjährungsfrist für diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt begann. Auch ohne die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung (durch die der Fristenlauf bis Juni 2024 gehemmt wurde) war die Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im August 2024 noch nicht verjährt.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO.
Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war und der Schwerpunkt im Tatsachenbereich lag, kam die Zulassung der ordentlichen Revision nicht in Betracht.
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