Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a. Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 27. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten B* und seines Verteidigers Dr. Rudich über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 23. Oktober 2025, GZ **-40, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung – der am ** geborene rumänische Staatsangehörige B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, AZ C*, in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt und gemäß 389 Abs 1 StPO zum Verfahrenskostenersatz verpflichtet.
Dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2026, GZ 11 Os 147/25i-4, rechtskräftigen Schuldspruch zufolge hat B* am 13. Juni 2025 in ** A* mit einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von schlagbedingten Hämatomen, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber ankündigte: „Ich werde dich schlagen und dir meine Eier in den Arsch stecken“.
Unter einem mit dem Urteil erging der Beschluss gemäß § 494 StPO auf Anordnung von Bewährungshilfe für B*, dem auch die Weisung des Besuchs eines Antigewalttrainings erteilt wurde (ON 40, 4).
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er auf eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe „bzw“ auf ein Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe anträgt (ON 49.2). Die implizierte (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerde gegen den referierten Beschluss wurde in der Berufungsverhandlung zurückgezogen.
In Ergänzung der erstgerichtlichen Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten (US 5) ist festzustellen, dass dieser mit dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. Jänner 2022, AZ D*, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu der für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Angesichts dieser verhängten Freiheitsstrafe sowie der im Verfahren AZ E* des Landesgerichts Leoben wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über den Berufungswerber verhängten (zunächst) ebenfalls für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor. Dieser Gesetzesstelle entsprechend erhöht sich - zufolge Vorliegens auch der weiteren Voraussetzung der (neuerlichen) Tatbegehung nach Vollendung des 19. Lebensjahres - das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte. Folglich besteht hier ausgehend vom Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB eine Strafbefugnis von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1.080 Tagessätzen.
Weiters festzuhalten ist, dass mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur GZ C*-9, auf das gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen ist, eine zweimonatige für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe über den Berufungswerber unter Zugrundelegung der Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses und der Tatsache, dass es beim Versuch blieb, und des erschwerenden Umstands der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, verhängt wurde.
Bei einer fiktiven gemeinsamen Strafbemessung für das dem Vor-Urteil zugrundeliegenden Vergehen und dem gegenständlichen Vergehen (vgl hiezu Ratzin WK² StGB § 40 Rz 1) wären („nur“) die erwähnten Milderungsumstände entsprechend § 34 Abs 1 Z 13 und Z 17 StGB zu Gunsten des Angeklagten zu werten gewesen. Entgegen der Annahme des Erstgerichts lag nämlich in Bezug auf die Tat vom 13. Juni 2025 keine strafmildernde Provokation vor, nachdem sich die Beschimpfung des Angeklagten durch seinen Kontrahenten als „Hurensohn“ bereits am Vortag zugetragen hatte und vom Berufungswerber sodann am Tattag die Auseinandersetzung mit A* gesucht wurde (vgl US 5 unten, 6 oben). Insoweit fand also keine einseitige Herausforderung, sondern ein gegenseitiges Aufschaukeln - nicht zuletzt auch mit der der Verurteilung zugrundeliegenden gefährlichen Drohung - statt.
Als erschwerend wirkt das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art (nämlich das der Vor-Verurteilung zugrundeliegende Vergehen des Diebstahls sowie das nunmehr abgeurteilte Vergehen der gefährlichen Drohung). Ferner belastet den Angeklagten, dass er schon zweimal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), was sogar die strafschärfenden Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllt.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) spricht gegen den Angeklagten, dass er die hier (insgesamt) zu beurteilenden Taten während offener Probezeiten zu den Verfahren AZ D* und AZ E* (zu dem die Probezeit aus Anlass der Nach-Verurteilung auf fünf Jahre verlängert worden war) je des Landesgerichts Leoben, und darüber hinaus die gefährliche Drohung am 13. Juni 2025 auch noch während des gegen ihn zum AZ C* des Bezirksgerichts Bruck an der Mur anhängigen Verfahrens beging. Daraus ergibt sich eine besondere wertwidrige Haltung des Angeklagten.
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren erscheint eine (fiktive) Freiheitsstrafe von neun Monaten dem verwirklichten Unrecht angemessen. Unter gedanklichem Abzug der mit der Vor-Verurteilung verhängten zweimonatigen Freiheitsstrafe ergibt sich hier ein Strafmaß von sieben Monaten. Die gänzliche bedingte Nachsicht dieser Strafe kommt angesichts des doppelt einschlägig belasteten Vorlebens des Angeklagten und seiner Tatbegehung in den offenen Probezeiten und während des gegen ihn beim Bezirksgericht Bruck an der Mur anhängigen Verfahrens nicht in Betracht. Damit ist eine Strafteilung im Sinn des § 43a Abs 2 StGB vorzunehmen, wobei gleich dem Erstgericht die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe adäquat erscheint. Die Höhe des einzelnen Tagsatzes entspricht den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Angeklagten (§ 19 Abs 2 StGB). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Folglich bedarf es keiner Abänderung des angefochtenen Urteils.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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