Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster, Mag. Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Mai 2026, GZ C*-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B* mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO fortgesetzt .
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Der am ** geborene A* B* wurde mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ C*-33, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB unter Anrechnung einer rund zweieinhalbtägigen Vorhaft zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gegen das Urteil meldete A* B* das Rechtsmittel der vollen Berufung an (ON 30) und führte diese auch aus (ON 35).
Dem - nicht rechtskräftigen - Schuldspruch zufolge hat er in **
1. am 14. Dezember 2025 seine geschiedene Ehefrau D* B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zur Handlung des Gewährens des Eintritts in ihre Wohnung zu nötigen versucht, indem er, vor der Tür ihrer Wohnung stehend, lautstark mit aggressiver Stimme äußerte: „Mach die Türe auf, oder ich breche sie auf“,
2. am 8. August 2025 als Lenker eines PKWs unter Missachtung des Vorrangs des Fahrradfahrers E* eine Kollision mit diesem herbeigeführt und diesen fahrlässig am Körper verletzt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich eine Schulterluxation des E* zur Folge hatte.
A* B* war zuvor bereits mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Mai 2024, AZ F*, wegen verschiedener zwischen 26. Jänner 2022 und 1. Jänner 2024 zum Nachteil seiner (damaligen) Ehefrau D* B* begangener Vergehen zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Dabei wurde ihm die in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit vom 2. Jänner 2024, 00:00 Uhr, bis 22. Februar 2024, 12:00 Uhr, auf die Strafe angerechnet. Dem Verurteilten wurden die Weisungen zur Psychotherapie, jeden Kontakt zu D* B* zu meiden und sich einer opferorientierten Täterarbeit zu unterziehen, erteilt und es wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (ON 23). Infolge qualifiziert negativen Verhaltens während der Probezeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. September 2025, die zum AZ F* des genannten Gerichts gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen (ON 8). Am 18. November 2025 erging die Strafvollzugsanordnung, am 8. Jänner 2026 war sodann der Strafantritt (ON 18). Vor diesem beging der Angeklagte die eingangs zu 1. dargestellte strafbare Handlung.
Zum Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Vor-Urteil verhängte die Erstrichterin mit dem angefochtenen Beschluss über A* B* entsprechend dem staatsanwaltschaftlichen Antrag die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungs-sowie Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO, wobei sie von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und deren mangelnden Substituierbarkeit ausging.
Dagegen beschwert sich der Angeklagte, der vermeint, dass kein Haftgrund vorliege, jedenfalls aber die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei (ON 50).
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Der dringende Tatverdacht in Ansehung des eingangs zu 1. bezeichneten Geschehens und die daraus resultierende Subsumtion ergeben sich aus dem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0061107). Der nach Durchführung eines kontradiktorischen Beweisverfahrens ergangene Schuldspruch begründet den für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht jedenfalls hinreichend (RIS-Justiz RS0108486 [T 3], NimmervollHaftrecht³, E 411), womit sich eine weitere Prüfung des Tatverdachts hier erübrigt (RIS-Justiz RS0061112). Überlegungen zu Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln sind unzulässig, was auch das Strafmaß betrifft; bei Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft ist das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0108401).
Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr nach §§ 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO sieht das Beschwerdegericht (ebenfalls) als gegeben an. Die Vor-Verurteilung des Beschwerdeführers und sein nachheriges qualifiziertes Fehlverhalten gegenüber D* B* in der Probezeit und dann selbst nach Widerruf der bedingten Strafnachsicht und Anordnung des Vollzugs der (restlichen) Strafe, wurde bereits dargestellt. Dazu kommt, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2026 im Zusammenhang mit seiner Tathandlung gegenüber seiner seit 11. Oktober 2025 von ihm rechtskräftig geschiedenen Frau dahin äußerte, dass er die Scheidung nicht anerkenne (ON 32, 2)und darauf beharrte, nicht geschieden zu sein (siehe Seiten 2, 4 und 8 der ON 32). Unter einem leugnete er seine Vorstrafe (ON 32, 2), erklärte, er würde einen neuen Partner seiner (geschiedenen) Frau nicht akzeptieren und behauptete, - dem als glaubwürdig erkannten Opfer zuwider - dieses habe ihn eingeladen, in die Wohnung zu kommen (ON 32, 4f). Dass er bereits in der Vergangenheit einmal die Eingangstür „kaputt“ gemacht und er sich auch am 14. Dezember 2025 mit dem Gedanken getragen habe, sie einzuschlagen, räumte der Angeklagte ein (ON 32, 4).
Die wiederholte strafrechtswidrige Vorgangsweise zum Nachteil der D* B* selbst trotz einschneidender gerichtlicher Maßnahmen, zeigt in Verbindung mit der unveränderten Haltung des Beschwerdeführers der Genannten gegenüber, dass er deren eigenständiges Leben weiter nicht akzeptieren will und wird. Wegen der überaus starken Ausprägung der unbeirrt aggressiv-dominanten Haltung gegenüber dem Opfer ist daher – gleich dem Erstgericht – konkret zu befürchten, der Angeklagte würde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn hier geführten Strafverfahrens wiederum schwerwiegende Aggressionsdelikte zum Nachteil von D* B* oder solche Delikte gegen deren Willensfreiheit begehen (lit b des § 173 Abs 2 Z 3 StPO) und auch die angedrohte Tat im Sinne des Aufbrechens der Wohnung, um sich Zutritt zu ihr und „seiner Familie“ zu verschaffen, ausführen. Letzteres erscheint mit Blick auf sein Vorleben und sein Verhalten aus Anlass der Tatbegehung am 14. Dezember 2025 und sein vehementes Bestehen darauf, dass die Ehe noch aufrecht sei - woraus der Angeklagte weitgehende Rechte „an“ seiner Familie, und insbesondere seiner geschiedenen Frau ableitet - wahrscheinlich (lit d leg.cit.).
Wenn in der Beschwerde dazu ausgeführt wird, die Verhältnisse hätten sich geändert, nachdem der Angeklagte „mittlerweile“ vom Opfer geschieden sei, so genügt der Verweis auf dessen mangelnde Akzeptanz dieser bereits deutlich vor dem 14.12.2025 rechtskräftig erfolgten Entscheidung. Dass zwischen dem Opfer und ihm kein persönlicher Kontakt bestünde, ist ebenfalls unrichtig. Auch wenn ihn die gemeinsamen Kinder nicht interessieren (ON 32, 6), die Mutter die alleinige Obsorge für sie hat (ON 32, 7) und er keinen Unterhalt für sie bezahlt (ON 32, 2), so benutzt er sie doch als Vorwand für die Kontaktaufnahme (ON 5, 32) - wobei die Tathandlung vom 14. Dezember 2025 gerade eine typische Situation bei seiner unerwünschten Kontaktaufnahme mit dem Opfer darstellte.
Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) ist im Sinne eines Sich-Verborgenhaltens vor den Strafvollzugsbehörden aufgrund der vormaligen Wohnungslosigkeit des Angeklagten (vgl ON 3.2, 1 und 5, 30) indiziert. Ihre nähere Prüfung und allfällige Annahme kann jedoch mit Blick auf die Intensität der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr dahinstehen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache ist vor dem Hintergrund der Verurteilung erster Instanz und das dort verhängte Strafmaß von Vornherein zu verneinen.
Eine Möglichkeit ihrer Substituierung besteht angesichts der anzunehmenden Unzulänglichkeit anderer Maßnahmen (gerade wegen der Art, wie der Angeklagte die Probezeit im Vor-Verfahren nicht bestand) nicht.
Das Fehlen einer Haftfrist ergibt sich aus § 175 Abs 5 StPO.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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