Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG nach öffentlicher Verhandlung am 13. Mai 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Lieskonig über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 23. Oktober 2025, GZ **-18, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde A* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt und –soweit hier von Interesse – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 3g Abs 1 VerbotsG zur Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der gemäß § 43 Abs 3 StGB der Teil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem infolge der Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 15 Os 141/25m-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat er sich in ** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
1. am 10. April 2022 B* per WhatsApp NS-Devotionalien, nämlich einen Wimpel mit Hakenkreuz für ein KFZ sowie eine SA-Uniform mit Hakenkreuz-Armbinde samt dazugehöriger Mütze, zum Verkauf anbot, ihm zu diesem Zweck Lichtbilder der genannten Gegenstände übermittelte und ihm die Gegenstände schließlich verkaufte,
2. Ende Juni 2023 einer unbekannten Person einen Schaukelstuhl mit einem auf die Vorderseite der Lehne gestickten Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenkranz in den Fängen verkaufte.
Mit seiner hier zu beurteilenden Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe und deren bedingte Nachsicht an (ON 19).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat dem Rechtsmittel entgegen.
Strafbestimmend ist § 3g Abs 1 VerbotsG mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahre.
Als mildernd im Sinn des § 34 StGB ist nichts zu werten.
Der Behauptung der Tatbegehung aus Unbesonnenheit (Abs 1 Z 7 leg. cit.) steht entgegen, dass jemand dann unbesonnen handelt, wenn er spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diesen unterdrückt worden wäre ( Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 34 Rz 13 u.a.). Gezielte Tatvorbereitung (11 Os 151/79), Verstreichen einer längeren Frist zwischen Tatentschluss und Tatausführung, Tatwiederholung (EvBl 1978/33) und dergleichen schließen daher Unbesonnenheit aus ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 18). Weshalb bei den den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tatausführungshandlungen der Angeklagte nicht ruhig hätte denken können, erklärt die Berufung nicht.
Ihrem im gegebenen Zusammenhang vorgenommenen Verweis auf den angeblichen Glauben des Angeklagten, seine Handlungen seien zulässig, genügt die Rechtskraft des Schuldspruchs und sein Wissen aus seinem einschlägig belasteten Vorleben (vgl. hiezu die Chatverläufe [ON 17.8]) entgegenzuhalten.
Dass der Angeklagte verschiedenste körperliche Gebrechen bzw. Beschwerden hat, kann den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB –der Berufung entgegen – nicht begründen. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dem im Tatzeitraum sozialversicherten und in einer Lebensgemeinschaft lebenden Angeklagten ein Mangel am notwendigen Lebensunterhalt (vgl. hiezu Riffelin WK² StGB § 34 Rz 10 mwN) drohte.
Weiters diente die Verantwortung des Angeklagten weder wesentlich der Wahrheitsfindung noch war sie reumütig. Insbesondere stellte er nach einem anfänglichen „Geständnis“ den Wiederbetätigungsvorsatz ausdrücklich in Abrede (ON 17, AS 3 f), sodass auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zum Tragen kommen kann.
Letztlich liegt entsprechend der oberstaatsanwaltschaftlichen Stellungnahme der Milderungsgrund nach der Z 18 des § 34 Abs 1 StGB nicht vor. Dieser hätte ein Wohlverhalten von ca. fünf Jahren nach der letzten Tathandlung zur Voraussetzung ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 39 mwN), wovon angesichts der letzten Tatbegehung Ende Juni 2023 keine Rede sein kann.
Als erschwerend ist gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StGB das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, konkret zweier Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG, zu werten.
Außerdem ist der Angeklagte schon wegen zweier (auch die Verurteilung durch das Bezirksgericht Graz-West im Verfahren AZ ** ist auf die gleichen verwerflichen Beweggründe [§ 71 2. Fall StGB] zurückzuführen) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten vor-verurteilt, sodass ihn auch der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB trifft.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) ist beachtlich, dass der Angeklagte seine erste Tat innerhalb der offenen Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 5. Juni 2020 (im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) beging. Die zweite Tat erfolgte noch vor der endgültigen Entlassung aus der Freiheitsstrafe mit dem Beschluss vom 3. Juli 2023. Dies zeigt eine gefestigte wertwidrige Einstellung des Angeklagten im Sinne des § 32 Abs 2 StGB.
Weshalb dessen gesundheitlich schlechter Zustand oder seine familiäre Situation eine mildere Strafbemessung rechtfertigen sollte, bleibt die Berufung zu erklären schuldig.
Bei wertender Abwägung der für die Strafbemessung relevanten Faktoren erscheint die bereits vom Geschworenengericht ausgesprochene Strafe sowohl der Höhe nach als auch in Bezug auf ihre Strafteilung nach § 43a Abs 3 StGB angemessen. Es besteht für das Berufungsgericht weder ein Anlass, eine geringere Freiheitsstrafe zu verhängen, noch –gerade mit Blick auf die Tatbegehung während offener Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer wegen einschlägiger Taten verhängten Freiheitsstrafe – eine gänzliche bedingte Strafnachsicht zu gewähren.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden