Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * K* wegen der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 23. Oktober 2025, GZ 24 Hv 108/25a 18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * K* der Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich in G* auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er
1. am 10. April 2022 * M* per WhatsApp NS Devotionalien, nämlich einen Wimpel mit Hakenkreuz für ein KFZ sowie eine SA Uniform mit Hakenkreuz Armbinde samt dazugehöriger Mütze, zum Verkauf anbot, ihm zu diesem Zweck Lichtbilder der genannten Gegenstände übermittelte und ihm die Gegenstände schließlich verkaufte,
2. Ende Juni 2023 einer unbekannten Person einen Schaukelstuhl mit einem auf der Vorderseite der Lehne gestickten Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenkranz in den Fängen verkaufte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 12a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Der Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung (ON 17.1, 6), die Protokolle betreffend die WhatsApp-Kommunikation ON 5.9 – ON 5.12 nicht zu verlesen, weil „alles aus Messenger Diensten“ nicht „verwertbar“ wäre. Mit der Berufung auf Art 6, Art 8 MRK sowie § 55d Abs 7 EU JZG macht die Verfahrensrüge (Z 5) jedoch nicht klar, weshalb die vorliegenden Chatprotokolle nicht verlesen hätten werden sollen (§ 252 Abs 2 StPO; vgl ON 4 zur Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gemäß §§ 109 Z 2a lit a, b und c, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 12a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS Justiz RS0124801).
[6] Indem der Rechtsmittelwerber kritisiert, das Erstgericht hätte sich mit der Möglichkeit einer diversionellen Erledigung nicht auseinandergesetzt, und bloß behauptet, es lägen die Voraussetzungen für eine Diversion vor, wird er dem nicht gerecht. Er erklärt nämlich nicht, weshalb angesichts der neuerlichen Delinquenz trotz des Vorliegens einer Vorverurteilung nach dem VerbotsG, deretwegen er bereits das Haftübel verspürte, spezialpräventive Aspekte einer solchen nicht entgegenstehen sollten.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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