Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. März 2026, GZ **-28.2, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten C* mit EUR 1.533,45 (darin EUR 241,57 an USt und EUR 84,00 an Barauslagen) bestimmt werden.
Dem Verurteilten fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Dezember 2025, GZ **-18, wurde A* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt, zur Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet. Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 3.000,00 zu bezahlen.
Mit Antrag vom 24. Dezember 2025 begehrte der Privatbeteiligte die Bestimmung der Kosten seiner Vertretung mit EUR 1.973,58 (ON 19.1).
Dagegen erhob der Verurteilte Einwendungen (ON 22.1), welchen der Privatbeteiligte entgegentrat (ON 24.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten mit EUR 1.699,15 (ON 28.2).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, in der er sich ausschließlich gegen die Anwendung eines inflationsbedingten Zuschlags zu den erbrachten Leistungen von 12,09 % nach § 6 Abs 3 AHK wendet (ON 31.1).
Dem trat der Privatbeteiligte in seiner Äußerung vom 11. Mai 2026 entgegen (ON 7.1 des Rechtsmittelakts).
Die Beschwerde hat Erfolg.
Voranzustellen ist, dass das Beschwerdegericht zwar nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (§ 89 Abs 2b StPO). Es hat aber den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten und darf sich nicht über eine vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstands hinwegsetzen (u.a. RIS-Justiz RS0089977 [T 5 und T 10]; OLG Graz 10 Bs 326/25d, 8 Bs 37/26s u.v.a.; Kirchbacher, StPO 15§ 89 Rz 4). Vorliegend beschränkt der Verurteilte den Anfechtungsgegenstand auf die Anwendung eines inflationsbedingten Zuschlags auf die erbrachten Leistungen nach § 6 Abs 3 AHK und bestreitet die weiteren Einzelpositionen im Kostenbestimmungsbeschluss nicht. In dieser solcherart eingeschränkten Beschwerdeausführung liegt fallbezogen ein relevanter Verzicht auf nicht geltend gemachte Beschwerdeargumente (vgl. OGH 15 Os 109/06b; OLG Graz 1 Bs 32/16i, 10 Bs 321/19k u.a.).
In den Fällen, in denen dem Beschuldigten der Ersatz der Prozesskosten überhaupt zur Last fällt, hat er auch alle Kosten der Verteidigung und der Vertretung zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO).
Damit sind fallbezogen die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch des Privatbeteiligten (dem Grunde nach) erfüllt und werden vom Verurteilten auch nicht in Frage gestellt.
Für Rechtsanwälte gilt im Strafverfahren für die Vertretung von Privatbeteiligten das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und der diesem angeschlossene, einen Bestandteil des Gesetzes bildende Tarif (§ 1 Abs 1 RATG). Diese Bestimmungen gelten sowohl im Verhältnis zum Mandanten als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat ( Lendlin WK StPO § 395 Rz 22; Kirchbacher, StPO 15 § 395 Rz 3).
Die Höhe der Vertretungskosten ist in TP 4 Abschnitt II RATG geregelt, der wiederum auf Abschnitt I Z 1 lit a, b bzw. d, Z 3 bis 6 verweist, die damit auch für die Privatbeteiligung anzuwenden sind. Die Honorierung nach AHK – und somit auch die Anwendung des in § 6 Abs 3 AHK normierten inflationsbedingten Zuschlags – ist damit ausgeschlossen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.409 mwN).
Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze (somit nicht der Einheitssatz und die USt; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.8) sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden (§ 1 Abs 1 letzter Satz RATG).
Die Leistungen des Vertreters des Privatbeteiligten C* sind daher auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 (§ 10 Z 9 lit b RATG) wie folgt zu honorieren:
Demzufolge errechnen sich die vom Verurteilten A* zu ersetzenden Kosten der Vertretung des Privatbeteiligten C* anstatt mit EUR 1.699,15 mit (insgesamt) EUR 1.533,45 (darin EUR 241,57 an USt und – da diese nicht bekämpft wurden – EUR 84,00 an Barauslagen).
§ 390a Abs 1 StPO, wonach dem zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, gilt ebenso für die Kosten einer Kostenbeschwerde ( Lendlin WK StPO § 390a Rz 1; Kirchbacher, StPO 15 § 390a Rz 2), weshalb diese Verpflichtung dem Verurteilten dem Grunde nach aufzuerlegen war.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
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