Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen DI (FH) A* wegen des Verbrechens der terroristischen Straftaten nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Februar 2026, GZ B*-290, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Der am ** geborene DI (FH) A* wurde im Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 7) StGB und nach §§ 15, 278c Abs 2 (iVm Abs 1 Z 1) StGB sowie des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz von § 278c Abs 2 iVm § 75 StGB zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet (ON 247, 266.2 und 273.1). Das Verfahren ist seit 21. November 2025 rechtskräftig beendet.
Am 5. Jänner 2026 brachte der Verurteilte (und Untergebrachte) einen 71 Seiten umfassenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein, dem auch eine an den Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs gerichtete Beschwerde gegen den im Hauptverfahren (ebenfalls) als Sachverständiger beigezogenen Univ.-Prof. Dr. C* angeschlossen war (ON 276). Er wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 3. Februar 2026 abgewiesen (ON 283). Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde (ON 284) und begehrte zu deren Ausführung die Beigabe eines Verfahrenshelfers (ON 285). Der letztangeführte Antrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten(ON 295) bleibt erfolglos.
Festgestellt wird, dass der Verurteilte im Anlassverfahren von einem Wahlverteidiger vertreten war. Dessen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die der (teilweise) leugnenden Verantwortung des (damals:) Angeklagten zum Durchbruch verhelfen sollten, blieben durchwegs erfolglos (vgl insbesondere ON 191/196 und ON 254/266.2). Im Wiederaufnahmsantrag wurden im Wesentlichen die (selben) Argumente neuerlich dargestellt, die nach Ansicht des über eine hohe Intelligenz verfügenden Verurteilten gegen seine Verurteilung und Unterbringung sprechen. Der Antrag ist klar strukturiert und die jeweilige Kritik ist unmissverständlich formuliert. Der über die Wiederaufnahme entscheidende Senat sah im – ersichtlich auf § 353 Z 2 StPO gestützten – Antrag keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht (ON 283, 4f).
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, hat der Verurteilte nur bei Vorliegen der in § 61 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen das Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Fallbezogen stünde ihm dieses Recht zu, wenn er einerseits außer Stande wäre ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn andererseits ein Verfahrenshelfer im Interesse der Rechtspflege, vor allem in Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre, was bei schwieriger Sach- oder Rechtslage der Fall ist (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).
Aufgrund der zu den Taten führenden finanziellen Probleme des Verurteilten und seiner jetzigen Haft kann seine Vermögenslosigkeit unterstellt werden. Damit ist die Frage zu prüfen, ob eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt.
Die Strafprozessordnung enthält hinsichtlich der Beurteilung einer schwierigen Sach- und Rechtslage keine Begriffserläuterung, sodass eine sachgerechte Einzelfallabwägung vorzunehmen ist. Dabei muss sich das Gericht vor allem am Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung orientieren ( Soyer/Schumann, WK StPO § 61 Rz 66). Zur Beurteilung der Frage, ob die begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege liegt, ist die beabsichtigte Prozesshandlung notwendigerweise bereits unter Heranziehung des Vorbringens im Verfahrenshilfeantrag auf ihre Erfolgsaussichten zu prüfen (OLG Wien, 18 Bs 330/25y).
Im Hinblick darauf ist dem Erstgericht beizupflichten, dass hier keine schwierige Sach- und Rechtslage vorliegt.
Der Rechtsmittelwerber zeigt in seiner Beschwerde keine Umstände auf, die im Beschwerdeverfahren (zu diesem siehe instruktiv Tipold in WK StPO § 89 RZ 8) in besonderem Maße erörterungsbedürftig wären. Komplexe Beweisfragen, die noch nicht erörtert wurden, bringt er nicht zur Darstellung. Er vermeint lediglich, dass eine „professionelle juristische Aufbereitung erforderlich gewesen wäre“ um seinem Wiederaufnahmeantrag zum Durchbruch zu verhelfen. Dabei verkennt er aber, dass nicht die juristische Darstellung der Beweismittel, sondern deren Inhalt - ebenso wie im Hauptverfahren - den Erfolg (hier:) des Wiederaufnahmeantrags bestimmt. Die Darstellung der Berechtigung von Argumenten benötigt nur ausnahmsweise deren „professionelle juristische Aufbereitung“. In concreto zeigt sich der Verurteilte durchaus in der Lage seine Sicht der Dinge und das für diese Sprechende einwandfrei darzustellen. Allerdings ist er auch in der Beschwerde nicht dazu in der Lage darzutun, mit welchen
Der Ausschluss einer weiteren Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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