Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs-und Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) sowie die Richterinnen Mag a . Schiller und Mag a . Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Selbstständiger, **, vertreten durch Mag. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder, Mag. Andreas Sauer, Dr. Andrea Peter, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien und ihrer Nebenintervenientin C* , geboren am **, Entwicklungsprojektleiterin, **, vertreten durch Mag. Lukas Haumer, Rechtsanwalt in Deutschfeistritz wegen EUR 32.117,46 sA, in nichtöffentlicher Sitzung
I. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Jänner 2026, **-83, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin die mit jeweils EUR 3.400,32 (darin EUR 566,20 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
II. über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil (Rekursstreitwert EUR 374,52) beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Nebenintervenientin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 19. Februar 2022 gegen 13.50 Uhr ereignete sich auf der Landesstraße L** im Ortsgebiet **, in Fahrtrichtung **, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem LKW der Marke ** mit dem Kennzeichen ** (Zugfahrzeug) samt Holzanhänger mit dem Kennzeichen **, beteiligt war.
Die in einem Waldgebiet liegende L** verläuft im Unfallbereich von Norden kommend in Richtung Süden zunächst in einer scharfen Rechtskurve und geht bei Straßenkilometer ** in ein etwa 140 m langes Straßenstück über, das nach einer Fahrbahnkuppe mit einem Gefälle von etwa 7 % in Richtung Süden abfällt. Als Bezugslinie (BL) wird eine Fahrbahnnormale zur Längsachse der Landesstraße auf Höhe Straßenkilometer ** gewählt. Die asphaltierte Fahrbahn besteht aus zwei durch eine Leitlinie voneinander getrennte, 2,6 m breite Fahrstreifen. An der westlichen Straßenseite geht die Asphaltdecke in einer Stufe in einen schmalen Bankettstreifen über, der an einen 2 m breiten, abfallenden Grasstreifen angrenzt, am östlichen Asphaltrand schließt an den schmalen Bankettstreifen ein Wassergraben an. Bei Straßenkilometer ** waren zum Unfallszeitpunkt jeweils am östlichen und westlichen Straßenrand die (Einfach)Masten Nr. 56 und 57 aufgestellt, die ein Telekommunikationskabel der Beklagten führten. Bei diesen wird das Kabel nicht abgespannt, sondern nur bis zum nächsten Abspannmast durchgeführt, der sich rund 100 m entfernt befand (Mast Nr. 59). Die Kabeltrasse quert etwa 60 m nördlich BL annähernd rechtwinkelig zur Fahrbahnlängsachse die Landesstraße. Aus Norden kommend ist das gerade Straßenstück von etwa 80 m nördlich BL bis BL einsehbar. Die erste Sicht auf die Kabeltrassenführung ist aus einer Position von 110 m nördlich BL, und somit rund 50 m vor der Kabelführung möglich [F4] . Es ist ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 13 t verordnet. Es besteht keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
Der LKW des Klägers weist eine Länge von 9 m und eine Breite von 2,55 m auf, der Anhänger ist 7 m lang und 2,5 m breit. Das Zugfahrzeug verfügt über einen Heckladekran samt Rungenaufbau. Das Eigengewicht des LKW samt Anhänger beträgt 18,6 t.
Der Kläger fuhr etwa eine Stunde vor dem Unfall auf der L** in Richtung Süden, um im nahegelegenen Wald Holz zu holen. Er belud sein Fahrzeug mit Rundholz bis zur zulässigen Gesamthöhe von rund 4 m. Eine Überladung bestand nicht. Der Kläger sicherte das Ladegut mit je zwei Spanngurten, befuhr zunächst einen Schotterweg und legte bis zur Unfallstelle 2,5 bis 3 km zurück, ohne zwischenzeitig die Gurtvorspannung zu überprüfen und die Gurte gegebenenfalls nachzuspannen, obwohl eine solche Überprüfung bei der Ladung von Rundhölzern nach einer Fahrtstrecke von bis zu knapp 1 km erforderlich ist. Die Ladungssicherheit des Ladeguts war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht ausreichend vorhanden. Bei starken Bremsungen führt eine unzureichende Ladegutsicherung dazu, dass es zu einem Verrutschen der Ladung kommt [F1]. Dem Kläger musste bewusst sein, dass sein Ladegut nicht ausreichend gesichert war und er die Gurte hätte nachspannen müssen [F3].
Als sich der Kläger noch im Wald befand und seinen LKW belud, reduzierte sich die Abspannhöhe des Telefonkabels aufgrund eines Kabelrisses derart, dass eine Durchfahrt für den LKW nicht mehr möglich war. Der Grund für den Kabelriss ist nicht feststellbar. Der Kläger befuhr die L** mit einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h in Richtung Süden, als er das tiefhängende Kabel rund 25 m vor der Kabeltrassenführung bemerkte. Er leitete – mit einer Reaktionsverzögerung von knapp drei Sekunden – eine Vollbremsung ein, wodurch die Holzladung aufgrund der mangelhaften Ladegutsicherung verrutschte und erhebliche Beschädigungen am Zugfahrzeug verursachte. Er brachte das Fahrzeug erst nach dem herunterhängenden Kabel zum Stillstand. Durch das Kabel selbst kam es zu keiner relevanten Abbremsung des Fahrzeugs.
Es wäre dem Kläger möglich gewesen, es bereits rund 50 m nördlich der Kabeltrassenführung zu erkennen [F5]. Hätte er bei erster Sicht auf das Kabel reagiert, wäre ihm ein Anhalten vor dem Kabel durch eine mittlere Betriebsbremsung möglich gewesen. Eine Vollbremsung wäre nicht notwendig gewesen [F6]. Wäre das Ladegut ausreichend gesichert gewesen, wäre kein relevanter Schaden am Klagsfahrzeug eingetreten [F2].
Nicht feststellbar ist, ob das Luftkabel zum Unfallszeitpunkt fehlerhaft errichtet bzw. wie es an den Masten befestigt war. Die letzte Überprüfung der Masten und des Luftkabels erfolgte am 9. November 2012. Dabei ergaben sich keine Auffälligkeiten. Der Mast Nr. 56 stammt aus dem Jahr 2008, der Mast Nr. 57 aus dem Jahr 1976 und der Mast Nr. 59 aus dem Jahr 1984. Betreffend die Überprüfung von Masten und Kabel gibt es keine verbindlichen Normen. Nach einem internen Kontrollsystem der Beklagten sind diese alle acht Jahren zu kontrollieren. Die für das Jahr 2020 vorgesehene Kontrolle wurde Corona-bedingt nicht durchgeführt. Nicht feststellbar ist, ob für die Beklagte der Riss des Kabels vorhersehbar war.
Das Waldstück, in dem sich der Unfall ereignete, steht im Eigentum der Nebenintervenientin. Diese kontrolliert den Wald regelmäßig auf umgefallene Bäume und Käferbefall. Die letzte Kontaktaufnahme mit der Beklagten bezüglich dieses Waldstücks erfolgte im Jahr 2008.
Am LKW entstand ein Schaden in Höhe von EUR 30.517,46.
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Schadenersatz EUR 32.117,46 sA [Reparaturkosten EUR 30.517,46; Verdienstentgang EUR 1.500,00; Unkosten EUR 100,00] mit der für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptung, die Beklagte habe gegen die sie treffenden Verkehrssicherungs-bzw. Wartungsverpflichtungen verstoßen, weil sie das Luftkabel unzureichend gesichert bzw. dessen Zustand nicht rechtzeitig überprüft und damit die notwendige Entfernung nicht vorgenommen habe. Der Kläger habe das tiefhängende Luftkabel nicht rechtzeitig erkennen können, sodass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen sei. Durch den Konktakt des Klagsfahrzeugs mit dem Kabel sei es zu erheblichen Schäden am LKW gekommen, weil das Fahrzeug dadurch massiv abgebremst worden sei.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie habe kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten gesetzt. Das Kabel sei regelmäßig gewartet und überprüft worden. Es seien ihr auch keine Meldungen durch Dritte bekannt gegeben worden. Selbst wenn das Luftkabel, wie vom Kläger behauptet, aus der Befestigung gefallen sei, wäre es Aufgabe der Straßenmeisterei gewesen, die Landstraße umgehend abzusichern. Zudem sei er verpflichtet gewesen, auf Sicht zu fahren und wäre diesfalls das Kabel für ihn leicht erkennbar gewesen. Die Schäden seien einzig aufgrund der unzureichenden Ladegutsicherung und der überhöhten Geschwindigkeit entstanden.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an. Die Schäden seien nicht durch das Kabel der Beklagten entstanden, sondern durch die vom Kläger ausgeführte Vollbremsung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – kursiv geschriebene Passagen kennzeichnen bekämpfte Tatsachenfeststellungen – legte es dieser Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 7 seines Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zum Grund des Anspruchs aus, hinsichtlich der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflichten könne ihr lediglich vorgeworfen werden, die im Jahr 2020 (selbst verordnete) vorgesehene Kontrolle aufgrund der Corona-Epidemie nicht durchgeführt zu haben. Ausgehend von der Stärke des Materials des Kabels und der Masten sowie der Lebensdauer und der anlässlich der Coronaepidemie vorherrschenden Ausnahmesituation sei es aber nachvollziehbar, dass die geplante Wartung zeitlich nach hinten verschoben worden sei. Jedenfalls treffe den Kläger das überwiegende Verschulden, das die (allfällige) Haftung der Beklagten aufhebe. Der Kläger habe zwar aufgrund des herunterhängenden Kabels bremsen müsse, hätte er aber zeitgerecht reagiert, hätte er aber bei einer mittleren Bremsung vor dem Kabel anhalten können. Die aufgrund seiner Reaktionsverspätung eingeleitete Vollbremsung habe dazu geführt, dass das Ladegut, das er weder am LKW noch am Anhänger ausreichend gesichert habe, verrutscht sei und zu erheblichen Beschädigungen an der Zugmaschine geführt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es in Klagsstattgebung abzuändern, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur „neuerlichen Verhandlung und Entscheidung“ an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Über die Berufung war gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Beweisrüge:
Anstelle der eingangs in Kursivschrift festgehaltenen Tatsachenfeststellungen [F1] bis [F6] begehrt der Berufungswerber nachstehende Ersatzfeststellungen:
- Aufgrund des Umstands, dass die Sicherungsgurte gerissen bzw eingerissen sind, ist festzuhalten, dass auch bei der Vornahme eines Nachspannens der Gurte die Ladung durch den starken Bremsvorgang verrutscht wäre. Der Riss der Gurte zeigt, dass diese im Unfallszeitpunkt ohnehin bis zum Maximum gespannt waren [E1, 2].
- Durch das Befahren der Schotterstraße hat sich das geladene Rundholz gesetzt und war dadurch nicht mehr genug gespannt, um bei einem insbesonders scharfen Bremsvorgang nicht zu verrutschen. Dabei handelt es sich um einen unglücklichen Zufall [E3].
- Die erste Sicht auf die Kabeltrassenführung ist beim Ortsaugenschein aus einer Position von 110 m nördlich der BL und somit rechnerisch rund 50 m vor der Kabelführung möglich [E4].
- Der Kläger hat das tiefhängende Kabel rund 25 m vor der Kollision erkannt und war ihm eine frühere Sicht auf das Kabel aufgrund der Lichtverhältnisse der Umgebung und des geringen Umfangs des Kabels nicht möglich [E5, 6].
Die bekämpften Feststellungen sind vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und überzeugend begründet, daher nicht zu beanstanden ( Kodek in Klicka/Koller 6§ 482 ZPO Rz 6 mwN), vielmehr zu übernehmen. Die Berufungsargumente sind nicht geeignet, die bekämpften Feststellungen ernsthaft zu erschüttern. Ihnen ist zu erwidern:
1. Der Kläger kritisiert zu den die Ladegutsicherung betreffenden Festellungen [F1] und [F2], aus der Schadensbeschreibung im Besichtigungsgutachten Beilage ./E ergebe sich, dass sämtliche Ladesicherungsgurte gerissen seien, was wiederum dazu führe, dass die Ladung auch dann verrutscht wäre, wenn der Kläger ein Nachspannen vorgenommen hätte. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber an keiner Stelle ausführt, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts unrichtig sein soll, sondern bloß Beweismittel aufzählt, mit denen die ersatzweise begehrten Feststellungen getroffen hätten werden können, gelingt es ihm auch nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und damit an den bekämpften Feststellungen zu erwecken. Dass die beiden vorderen, an der Zugmaschine angebrachten Sicherungsgurte intakt waren, ergibt sich nicht nur aus der technischen Analyse des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen DI Dr. D*, sondern zweifelsfrei auch aus den Lichtbildern Beilage ./G, auf denen die gespannten, allerdings im oberen Bereich schräg verlaufenden Gurten zu sehen sind. Der Sachverständige beschrieb deren Zustand und zog daraus den auch für das Berufungsgericht gut nachvollziehbaren Schluss, dass der Versatz an der oberen Ladungskante in Längsrichtung um mindestens 0,5 m zum unteren Befestigungspunkt auf ein Nachgeben der Gurtverankerung mit einer ausgeprägten Längenänderung der Gurte (und damit eine unzureichende Gurtvorspannung) zurückzuführen ist. Aufgrund der abnehmenden Spannkraft an den Zurrgurten verringert sich nämlich auch die Reibung bzw. die Reibungskräfte zwischen den Holzstämmen, was – wie hier – bei einer starken Bremsung zum Verrutschen der Ladung führt.
2. Wenn der Kläger zur bekämpften Feststellung [F3] ausführt, dass kein durchschnittlich sorgfältiger LKW-Lenker schon aus zeitlichen Gründen auf die Idee käme, jeden Kilometer zu überprüfen, ob die Ladegutsicherung wohl noch halte, verkennt er die Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. D*. Dieser forderte nicht die Kontrolle nach jedem gefahrenen Kilometer, sondern erläuterte, dass bei einer Fahrt auf einem Schotterweg (der zwingend Erschütterungen mit sich bringt) gerade die Ladung von Rundhölzern eine Überprüfung der Ladungssicherung erfordert. Es ist einleuchtend, dass durch die Vibrationen Hohlräume zwischen den Hölzern entstehen und sich das Ladegut entlang des Fahrwegs verdichtet, wodurch die anfangs gut gespannten Gurte ihre Vorspannung verlieren und die Sicherung unwirksam wird. Dieses Wissen und die dementsprechende Überprüfung (nach etwa einem Kilometer oder spätestens bei Erreichen der asphaltierten Landesstraße) entspricht einer üblichen Vorgehensweise, die einem durchschnittlich sorgfältigen Holztransporteur jedenfalls zumutbar ist.
3. Die bekämpften Sachverhaltssequenzen [F4] bis [F5] sind thematisch miteinander verwoben, sodass dazu gemeinsam Stellung bezogen wird. Inhalt dieser (positiven) Feststellungen sind im Wesentlichen die Sichtverhältnisse, insbesondere, wann der Kläger erstmals das Kabel sehen hätte können, die der Berufungswerber gegenteilig ersetzt begehrt. Seine diesbezüglichen Berufungsausführungen überzeugen nicht. Das Erstgericht hat am 14. Juli 2025 einen Ortsaugenschein durchgeführt, bei dem die Situation an Ort und Stelle geprüft und vom kfz-technischen Sachverständigen in seinem Befund beschrieben wurde. Dabei legte er die BL fest, maß die Sichtverhältnisse aus der Anfahrtsrichtung des Klägers aus und bestimmte so die erste Sichtmöglichkeit auf das Kabel aus einer Position von rund 50 m. Wenn das Erstgericht davon ausgehend und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Jahreszeiten (grüne, leuchtende Wiese im Juli im Gegensatz zum Unfallszeitpunkt im Februar) sowie des Umstandes, dass sich das Kabel aufgrund seiner abgesenkten Höhe genau im Sichtfeld des Klägers befand, schließlich feststellte, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, das tiefhängende Kabel bereits rund 50 m nördlich der Kabeltrassenführung zu erkennen, ist dies nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass der Kläger das Kabel erst auf einer Position 25 m nördlich der Kabeltrassenführung wahrgenommen und auf dieses (mit einer Vollbremsung) reagiert hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es tatsächlich nicht früher erkennbar gewesen wäre.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
B. Zur Rechtsrüge:
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, ist nach § 1319 ABGB der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Von dieser Gesetzesstelle sind auch elektrische Leitungen (EvBl 1957/19; 1965/48) oder Telegrafenmaste (Zbl 1935/91) umfasst. Gleiches muss somit auch für an Masten befestigte Lufthängekabel der Telekommunikation gelten.
§ 1319 ABGB ist ein Kompromiss zwischen reiner Gefährdungs-und Verschuldenshaftung für die Gefahren eines Werks. Sie soll der Besitzer im Zweifel tragen, weil er üblicherweise auch die Vorteile aus dem Werk zieht. Im § 1319 ist auch der Gedanke des Ingerenzprinzips enthalten und der der Verkehrssicherungspflicht ( Reischauer(Fischer-Czermanek in Rummel/Lukas/Geroldinger ABGB 4, § 1319 ABGB Rz 1). Mangelhaftigkeit des Werks ist Haftungsvoraussetzung. Sie mag durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Instandhaltung hervorgerufen worden sein. Dass äußere Ereignisse zu dem Mangel hinzutreten und dadurch die Gefahr des Mangels verwirklichen, ändert nichts an der Haftung. Bezüglich der Beurteilung der Güte eines Werks ist auch seine Standhaftigkeit gegenüber Witterungseinflüssen zu berücksichtigen. Die Mangelhaftigkeit des Werks muss Ursache des Einsturzes bzw. der Ablösung sein ( Reischauer(Fischer-Czermanek aaO Rz 14).
Dem Geschädigten obliegt der Beweis des Besitzes des Beklagten am Bauwerk sowie dessen Mangelhaftigkeit als Schadensursache, dem Besitzer hingegen, dass er die erforderlichen (vernünftigen) Schutzvorkehrungen getroffen hat ( Danzl/Karner in KBB 7 § 1319 Rz 4).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes: Nicht feststellbar war, ob das Luftkabel zum Unfallszeitpunkt fehlerhaft errichtet war. Die letzte Überprüfung der Masten und des Kabels im November 2012 und somit rund 9,5 Jahre vor dem Unfall ergab keine Auffälligkeiten. Grundsätzlich war der Beklagten erkennbar, dass es zu Beschädigungen des Kabels im Wald kommen könnte. Nicht festgestellt werden konnte, dass für die Beklagte der konkrete Riss des Kabels vorhersehbar war. Die aufgrund des intern festgelegten Überprüfungsintervalls von 8 Jahren vorgesehene Kontrolle im Jahr 2020 wurde corona-bedingt nicht durchgeführt. Auch die Eigentümerin des Waldstücks, in dem sich die Masten und das Kabel befinden, kontrolliert den Wald regelmäßig. Sie passiert auch jeden zweiten oder dritten Tag die Unfallstelle. Bei Problemen mit Bäumen oder Ästen im Nahebereich zum Kabel kontaktiert sie die Beklagte, die notwendige Entfernungen selbst vornimmt. Die letzte Kontaktaufnahme erfolgte diesbezüglich 2008. Das Kabel ist in einem Zeitfenster von rund 1 Stunde vor dem Unfall gerissen, wodurch sich die Abspannhöhe des Telefonkabels derart reduzierte, dass die Durchfahrt für den klägerischen LKW nicht mehr möglich war. Insgesamt ist die Beklagte ihrer Kontrolltätigkeit hinreichend nachgekommen, hatte sie doch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Kabel besonders exponiert errichtet und damit einer erhöhten Gefahr eines Schadenseintritts ausgesetzt sei. Dass sie das von ihr selbst festgelegte Überprüfungsintervall von 8 Jahren geringfügig überschritten hat, kann ihr auch vor dem Hintergrund, dass auch die Waldeigentümerin stets Kontrollen durchführt und Auffälligkeiten bei den Masten und Kabeln bzw. in deren Nahebereich verlässlich der Beklagten meldet, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Abgesehen davon ist der Kläger seiner Beweispflicht der Mangelhaftigkeit des „Bauwerks“ als Schadensursache nicht nachgekommen, weil gerade nicht feststeht, dass die unterlassene Kontrolle Ursache für den Kabelriss war.
Darüber hinaus ist dem Kläger vorzuwerfen, dass er das sich genau in seinem Blickfeld befindliche Kabel aus einer Position 50 m nördlich der Kabeltrassenführung sehen, mit einer mittleren Betriebsbremsung darauf reagieren und noch vor dem Kabel anhalten hätte können. Im Zuge der von ihm eingeleiteten (Voll)Bremsung kam es aufgrund mangelhafter Ladegutsicherung zum Verrutschen der Holzladung, die den Schaden am LKW sowohl am Zugfahrzeug als auch am Anhänger verursachte. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang argumentiert, die Vollbremsung sei dem Kläger nicht vorwerfbar, weil sie auf das Zuschalten des Bremsassistenten zurückzuführen sei, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab. Aus diesem ergibt sich eindeutig, dass der Kläger selbst die Vollbremsung eingeleitet hat. Hätte er das Ladegut ausreichend gesichert, wäre der Schaden trotz Bremsmanöver nicht eingetreten.
Aus diesen Gründen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die ordentliche Revision zuzulassen.
II. Zum Kostenrekurs des Klägers:
Mit der angefochtenen Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der Prozesskosten von EUR 18.363,10 an die Beklagte sowie von EUR 16.780,83 an die Nebenintervenientin.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der in den Berufungsschriftsatz aufgenommene Kostenrekurs des Klägers (erkennbar) aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass der Kläger schuldig erkannt wird, der Beklagten EUR 18.175,84 sowie der Nebenintervenientin die mit EUR 16.593,57 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen in ihrer in den Berufungsbeantwortungsschriftsatz aufgenommenen Kostenrekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Bei dem vom Kläger angestrebten Minderzuspruch an Verfahrenskosten handelt es sich einerseits um die Honorierung des Schriftsatzes samt Urkundenvorlage der Beklagten vom 25. September 2023, die seines Erachtens bereits früher oder zumindest in der Tagsatzung am 4. November 2024 erfolgen hätte können und andererseits um die Eingabe der Nebenintervenientin vom 23. Oktober 2024, die allein in deren Sphäre falle, weil sie die ladungsfähige Anschrift von Anfang an bekannt zu geben gehabt hätte.
Beim Schriftsatz der Beklagten vom 25. September 2023 handelt es sich um keinen vorbereitenden Schriftsatz im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO. Die „freiwillig“ eingebrachten Schriftsätze sind keine vorbereitenden Schriftsätze im Sinn der ZPO und damit auch keine solchen im Sinn der TP 3A I 1.d RATG. Die Einbringung von Schriftsätzen nach der ersten Verhandlung kann dann zweckmäßig sein, wenn wegen eines außergewöhnlichen Umfangs des Prozessstoffs die Protokollierung erleichtert und verkürzt wird (OGH 3 Ob 12/09z). Die Zweckmäßigkeit allein sagt allerdings nichts zur Notwendigkeit aus. In der Regel ist auch ein Schriftsatz nach § 257 Abs 3 ZPO dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der Verhandlung vorgetragen werden können. Es ist daher Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte (OLG Linz 3 R 34/04x; 1 R 23/10y; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.66). Der Mitteilung des Sachverständigen DI E* vom 4. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass er anlässlich der Befundaufnahme vom 12. September 2023 weitere Unterlagen von der Beklagten angefordert hat, um sein Gutachten erstatten zu können. Dementsprechend hat das Erstgericht Urkundenvorlage zutreffend als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewertet und sie nach TP 1 honoriert.
Mit ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2024 machte die Nebenintervenientin von ihrer vom Erstgericht ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, bekanntzugeben, ab wenn der Zeuge F* nicht mehr ortsabwesend sei bzw. wohin (allenfalls zu Handen des NIV) zugestellt werden könne (AV vom 23.10.2025), Gebrauch, sodass diese als zweckmäßig zu qualifizieren ist und vom Erstgericht zutreffend nach TP1 entlohnt wurde.
Aufgrund der in § 22 RATG normierten Verbindungspflicht sind der mit beiden Anträgen – Bestätigung in der Hauptsache und im Kostenpunkt – obsiegenden Nebenintervenientin keine gesonderten Kosten für die in die Berufungsbeantwortung aufgenommene Beantwortung des Kostenrekurses zuzuerkennen. Die Beklagte hat zutreffend keine Rekursbeantwortungskosten verzeichnet (OGH 4 Ob 59/22b; 10 Ob 59/12d, Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.98).
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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