Beantragt der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils einen Strafaufschub, so ist er ungeachtet dieses Antrags zugleich mit den übrigen Endverfügungen zum Strafantritt aufzufordern, überdies ist aber unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaufschub gehemmt werde. In der Entscheidung über diesen Antrag ist sodann zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, daß die Strafe nunmehr im Sinn der bereits ergangenen Strafantrittsaufforderung unverzüglich anzutreten ist.
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