(1) Ein Drittel der Abgeordneten kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Abgeordneten, die ein Begehren im Sinne des Abs. 1 gestellt haben, haben außerdem einen oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
Rückverweise
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 86 Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
(1) Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gest…
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 86 § 86
(1) Ein Drittel der Abgeordneten kann gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG begehren, daß entweder ein Bundesgesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen eines solchen Gesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Das Begehren hat die gegen die Verfassungsmäßigkei…