(1) Sachverständige gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, und gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 ermächtigte Stellen müssen über die in Anlage 2a für die jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei besonderen Überprüfungen zu verwenden.
(2) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist automatisationsunterstützt zu erstellen. Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Solcherart erstellte Gutachten müssen EDV-mäßig verarbeitbar sein. Das Programm zur Erstellung des Gutachtens und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt für die Prüfung
1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers 60 Euro,
2. a) eines Taxis,
b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,
c) eines Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
e) eines Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,
f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h 65 Euro,
3. eines
a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg,
c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg, oder
(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung
1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist 10 Euro,
2. des Fahrzeuges oder der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges, die für seinen Betrieb und die Verkehrs- oder Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei
a) Krafträdern 10 Euro,
b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3 500 kg 40 Euro,
c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 kg 25 Euro pro Achse,
höchstens jedoch 120 Euro
pro Fahrzeugkombination.
Dieser Kostenersatz ist von einem von der Behörde bestimmten Organ oder von einem Zollorgan einzuheben. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres vom Lenker entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben.
(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn sie für jede oder für mehrere Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss.
(1a) Die Begutachtungsstelle muss über eine geeignete Person verfügen, die berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
(2) Als geeignete Person im Sinne des Abs. 1 gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 nachweist und bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade, und mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit schwerpunktmäßiger Ausbildung in dem Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik oder Mechatronik oder im Ausland erfolgreich bestandene Prüfung, die diesen Abschlüssen auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation gleichwertig ist und jeweils mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Fachschule für Maschinenbau – Kraftfahrzeugbau oder der Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik oder der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik oder für die Begutachtung von
a) Krafträdern,
b) Anhängern,
c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h,
d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau hinsichtlich lit. a, das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e, oder das Gewerbe Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und das Gewerbe Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker hinsichtlich der lit. b;
5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
a) Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
b) Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
c) Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
d) Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau für die Begutachtung von Anhängern und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Metalltechniker für Schmiede und Fahrzeugbau in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
7. Die Voraussetzungen der Z 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw. gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
(3) Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen. Darüber sind folgende Nachweise zu erbringen:
1. über den erfolgreichen Besuch einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
2. über den erfolgreichen Besuch einer Schulung im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden über
a) den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
b) die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1), einschließlich der elektronischen Begutachtungsprogramme und Funktion und Aufgaben der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank sowie Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank,
c) die rechtlichen Anforderungen und
d) praktische Übungen;
3. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich über den erfolgreichen Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über
a) Ergänzungen zum Mängelkatalog und
b) praktische Übungen,
sowie über den erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden.
Die Grundausbildung gemäß Z 1, die Schulung gemäß Z 2 sowie die Erweiterungsschulung gemäß Z 3 werden von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Die Kursunterlagen zu den in Z 1 bis 3 genannten Schulungen
(4) Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen gemäß Abs. 3 mindestens alle drei Jahre an folgenden Kursen mit Erfolg teilnehmen:
1. an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden, davon drei Stunden Recht, vier Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog und eine Stunde elektronische Begutachtungsprogramme einschließlich Interaktion der Begutachtungsprogramme mit der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank, und
2. bei Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen gemäß Abs. 3 Z 3 im Ausmaß von acht Stunden.
Die Weiterbildung gemäß Z 1 wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, den gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Vereinen, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und über ein bundesweites Netz an ermächtigten Stellen verfügen und den einschlägigen Fachorganisationen der Wirtschaftskammer Österreich in Abstimmung mit dem zuständigen Landeshauptmann durchgeführt. Über den erfolgreichen Besuch der in Z 1 und 2 genannten Kurse ist der Behörde im Zuge der Revisionen gemäß § 15, sonst auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 (Grundausbildung gemäß Z 1, Schulung gemäß Z 2, Erweiterungsschulung gemäß Z 3) zu absolvieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.
(1) Ziviltechniker oder Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens über die in Anlage 2a für die Begutachtung der jeweiligen Fahrzeugkategorien vorgesehenen Einrichtungen verfügen. Diese sind bei der Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu verwenden. Die jeweils technisch niederwertige Einrichtung kann bei Vorhandensein einer technisch höherwertigen Einrichtung durch diese ersetzt werden (etwa Bremsverzögerungsmessgerät durch geeigneten Rollenbremsprüfstand).
(2) Bei Verwendung von Geräten, bei denen ein Ausdruck von Messergebnissen vorgeschrieben ist, ist der Messschrieb mit den Ergebnissen dem Prüfgutachten zuordenbar aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Ausgabe einer Begutachtungsplakette oder die Anbringung einer Begutachtungsplakette an einem Fahrzeug darf erst nach vollständiger Speicherung des Gutachtens in der zentralen Begutachtungsplakettendatenbank erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens als eine auf Papier ausdruckbare Datei hat über die zentrale Begutachtungsplakettendatenbank zu erfolgen. Das Gutachten hat mittels eines QR-Codes für die Dauer der Gültigkeit des Gutachtens kostenfrei einen Link auf die digitale Version des Gutachtens zu enthalten.Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen, wobei nur die jeweils festgestellten Mängel aufgedruckt werden müssen. Die komplette Liste der möglichen Mängel ist in der ermächtigten Stelle an gut einsehbarer Stelle auszuhängen oder als Info-Blatt aufzulegen. Auf dem Begutachtungsformblatt muss die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen ermächtigte Stellen müssen sicherstellen, dass die Erstellung des Begutachtungsformblattes automationsunterstützt erfolgt und dass die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter EDV-mäßig verarbeitbar sind. Der Begutachtungsdatensatz ist von den ermächtigten Stellen regelmäßig zu sichern und den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen. Das Programm zur Erstellung des Begutachtungsformblattes und die Form des Datensatzes bedürfen der Genehmigung durch den . Die ermächtigten Stellen haben stets eine solche Programmversion zu verwenden, mit der alle relevanten Daten erfasst und übergeben werden können. Im Falle von up-date-Versionen muss diese spätestens ein Jahr nach Genehmigung dieser Version durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verwendet werden.
(2a) Die Felddefinitionen der eingesetzten Begutachtungsprogramme müssen für die Übermittlung der Dateneinlieferung in die Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) den vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die ZBD erstellten Vorgaben entsprechen und diese Kompatibilität muss im Vorfeld der Genehmigung des Programmes geprüft werden.
(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Auf Antrag hat der Landeshauptmann auch den in § 57a Abs. 1b KFG 1967 genannten Stellen eine Begutachtungsstellennummer zuzuweisen.
(1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen nach dem Muster der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Begutachtungsplaketten für historische Fahrzeuge müssen nach dem Muster der Anlage 4a (rot) ausgeführt sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 65/2018)
(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen.
(4) Wurde die an einem Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette zerstört oder unlesbar, so ist dem Zulassungsbesitzer auf Verlangen von einer ermächtigten Stelle eine Ersatzplakette auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen. Allfällige Einschränkungen des Ermächtigungsumfanges sind dabei unbeachtlich.
(1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ zu enthalten hat.
(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,
2. ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,
3. sie muss ein zusätzliches Schutzzeichen (gelasertes Sicherheitsbild) aufweisen, das unter der Außenschicht der Folie angebracht ist und einen integralen Bestandteil der retro-reflektierenden Folie bildet und das weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkung geändert oder eliminiert werden kann; dieses Schutzzeichen ist nicht offensichtlich, sondern erst bei einem Winkel von 18 +/- 3 bezogen auf die Senkrechte gut sichtbar,
4. sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten, druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen von nicht weniger als 5 ºC geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug muß innerhalb eines Temperaturbereiches von 35 ºC bis +70 ºC gewährleistet sein,
5. sie muß mit einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzten Wasserzeichen versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
(1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.
(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer, über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen:
1. Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,
2. Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,
3. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,
4. besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem auf folgende Schwerpunkte zu achten ist:
4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,
4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,
4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.
(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Stellen kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung zu stellen und für erforderliche Anpassungen und Aktualisierungen dieser Software zu sorgen. Diese Software muss auch die erforderlichen Applikationen für die im Rahmen der Qualitätssicherung durchzuführenden Revisionen des Landeshauptmannes aufweisen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.
(1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,
c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
3. Abschnitt — Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen
(1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
1. Ohne Mängel:
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
2. Leichte Mängel (LM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.
3. Schwere Mängel (SM):
Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.
4. Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß § 58a KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
5. Vorschriftsmangel (VM):
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.
(3) Die Überprüfung oder Begutachtung des Fahrzeuges und die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen haben nach Anlage 6 mit den aktuell verfügbaren Methoden und Geräten und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen zur Demontage oder Entfernung irgendwelcher Fahrzeugteile zu erfolgen, ausgenommen solcher Zerlegungsarbeiten, die für den Zugang zu Prüfanschluss- oder Entnahmepunkten notwendig sind. Der in der Anlage 6 enthaltene Katalog der Prüfpositionen beinhaltet die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Abweichungen hinsichtlich der Mängelbeurteilung sind, wenn es die Bauvorschriften zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung und unter Berücksichtigung allfälliger gesetzlicher Nachrüstpflichten erfordern, zulässig. Nicht in der Anlage 6 explizit aufgelistete Mängel sind nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart vom technischen Standard abweichen und auf die daher einige Prüfverfahren möglicherweise nicht anwendbar sind, sind nach Herstellerangaben zu beurteilen. Werden mehrere Mängel festgestellt, richtet sich die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Mängelgruppen liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs.
(3a) Werden im Zuge der Überprüfung oder Begutachtung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, die ein positives Gutachten und die Ausfolgung einer Begutachtungsplakette verhindern, so ist ein negatives Gutachten auszustellen. Im Falle einer Wiedervorführung des Fahrzeugs in derselben Prüf- oder Begutachtungsstelle innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen gerechnet ab dem Tag nach der seinerzeitigen Begutachtung müssen nur die Prüfpositionen neuerlich geprüft werden, bei denen diese Mängel festgestellt worden sind, sofern seither nicht mehr als 1 000 km zurückgelegt worden sind und das Fahrzeug keine offensichtlichen neuen Mängel, die ein positives Gutachten verhindern, aufweist (Nachprüfung). Für das positive Gutachten ist das Datum der Nachprüfung maßgeblich.
(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergänzen. Die Beurteilung der festgestellten Mängel hat jedoch nach Anlage 6 zu erfolgen.
(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen. Im darüber ausgestellten Gutachten ist bei den festgestellten Mängeln jeweils anzugeben, ob der Mangel für den Lenker vor Antritt bzw. während der Fahrt erkennbar war und ob der Mangel in die Verantwortung des Zulassungsbesitzers fällt.
(1) Bei technischen Unterwegskontrollen gemäß § 58a KFG 1967 sind einer, mehrere oder alle der im Prüfbericht gemäß Anlage 6a vorgesehenen Prüfpunkte zu überprüfen. Die Zuordnung und Beurteilung festgestellter Mängel richtet sich nach § 10. Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht festzuhalten. Die Inhalte des Prüfberichtes müssen dem Muster der Anlage 6a entsprechen. Werden bei der Überprüfung der Abgasemissionen oder der Bremsanlage auch Messungen durchgeführt, so sind auch die Messergebnisse im Prüfbericht festzuhalten. Die für die technischen Unterwegskontrollen eingesetzten Prüforgane müssen mindestens die persönlichen Voraussetzungen des § 3 für die geeigneten Personen erfüllen.
(2) Wird im Zuge einer technischen Unterwegskontrolle auch eine Kontrolle der Ladungssicherung vorgenommen, so ist diese von besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder besonders geschulten Prüforganen unter Beachtung der Vorgaben des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 durchzuführen. Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ kann eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen erfolgen.
(3) Grundsätzlich ist bei der Ladungssicherung zu beachten, dass die Ladungssicherung folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften standhält:
1. in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,
2. in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
3. entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
und dass sie generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung verhindert.
(4) Festgestellte Mängel bei der Ladungssicherung sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:
4. Abschnitt — Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens über folgende Einrichtungen verfügt:
1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,
2. geeichte oder kalibrierte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber/Kontrollgerät für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung sowie für den entsprechenden Aufschrieb,
3. kalibriertes Messgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang der Fahrtschreiberanlage/Kontrollgeräteanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),
4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,
5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),
6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,
7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),
8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und
9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken,
10. für die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1054/2020, ABl. Nr. 249 vom 31.07.2020 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11 zusätzlich über geeignete, vom Kontrollgerätehersteller oder Hersteller von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte freigegebene Hard- und Software zum Kalibrieren der jeweiligen digitalen Kontrollgeräte und zum Herunterladen und Speichern der erforderlichen Daten sowie über die dafür notwendigen adäquaten Schnittstellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens 16-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Als Stichtag für die Fortbildung gilt das Datum der Absolvierung des Aufbaulehrganges bzw. der letzten absolvierten Fortbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Fortbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Fortbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person eingesetzt werden. Wird die erforderliche Fortbildung nicht innerhalb von weiteren zwei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist neuerlich der Aufbaulehrgang zu absolvieren.
(2a) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung von digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EU) Nr. 165/2014 geeigneten Personen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 2 nachweislich an einem mindestens 24-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilgenommen haben. Nach dem Aufbaulehrgang müssen sie mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens 8-stündigen Lehrgang über gesetzliche Grundlagen, Erkennung von unerlaubten Eingriffen (Manipulationen), Aufbau, Funktion und Prüfung von digitalen Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang gemäß Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Über die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, der Überziehungsmöglichkeit und der neuerlichen Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(2b) Für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen von Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist eine Bescheinigung über die zusätzliche Ausbildung eines Herstellers von digitalen Kontrollgeräten oder eines Herstellers von Prüfgeräten für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte für die geeignete Person erforderlich.
(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967 bzw. des Kontrollgerätes gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen:
1.
Prüfung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes:
Der Fahrtschreiber muss einer als eichfähig anerkannten Type angehören.
Das Kontrollgerät muss einer Type mit EWG-Bauartgenehmigung angehören.
Das Vorhandensein der Einbauplakette und die Unversehrtheit der Plomben des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes und der anderen Einbauteile sind zu überprüfen.
Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf einer Wegstrecke von 1 km) des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes feststellen,
2.1.2
Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,
2.1.3
Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe:
Die Wegdrehzahl „w“ muss an die Gerätekonstante „k“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
2.2
(3a) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat jedenfalls zu umfassen:
– Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,
– ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes mit Download oder Ausdruck von Störungen und Ereignissen aus dem Massenspeicher einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Kontrollgerätkarten,
– die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,
– Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
– Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,
– die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Anhang I B Kapitel III.2.1 und III.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes in eingebautem Zustand,
– die Unversehrtheit der Plombierung des Gerätes und der anderen Einbauteile,
– das Vorhandensein der Einbauplakette,
– das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,
– die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein.
1. Messung der Anzeigefehler:
1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
2. Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
2.1 die Messung kann entweder nur bei Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt erfolgen,
2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
2.3.1 +/-1% vor dem Einbau,
2.3.2 +/-2% beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
2.3.3 +/-4% während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
(3b) Die Prüfung gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 des digitalen Kontrollgerätes gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat jedenfalls zu umfassen:
– Einhaltung und Überprüfung der Ausrüstungsbestimmungen,
– die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgerätes, einschließlich der Funktion Datenspeicherung auf Fahrtenschreiberkarten und der Kommunikation mit Fernabfragegeräten,
– die Werkstätten halten etwaige Erkenntnisse in Bezug auf aufgebrochene Plombierungen oder Manipulationsgeräte in ihren Nachprüfungsberichten fest,
– Feststellung von Ereignissen und Störungen, Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit registrierten Bewegungssensors,
– Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors auf Übereinstimmung mit den im Massenspeicher des Kontrollgerätes gespeicherten Informationen,
– die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Kapitel 3.2.1 und 3.2.2 über die zulässigen Fehlergrenzen des Gerätes im eingebauten Zustand,
– Vorhandensein des Typengenehmigungszeichens auf dem Kontrollgerät,
– Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf der Einbauplakette mit den in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
– Vorhandensein der Einbauplakette gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C Randnummer 396 sowie des Typenschildes gemäß Randnummer 225,
– Vergleich der Kenndaten auf dem Typenschild der externen GNSS-Ausrüstung, falls vorhanden, mit den im Massenspeicher der Fahrzeugeinheit gespeicherten Daten,
Bestandteil dieser Überprüfungen muss eine Kalibrierung sein,
1. Messung der Anzeigefehler:
1.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
1.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
1.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem kalibrierten Rollenprüfstand mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.
2. Messung der zurückgelegten Wegstrecke:
2.1 die Messung kann erfolgen entweder bei
– Vorwärtsfahrten oder als Kumulierung der Vorwärts- und Rückwärtsfahrt
– nur bei Vorwärtsfahrten
2.2 das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können,
2.3 die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen:
2.3.1 +/- 1 % vor dem Einbau,
2.3.2 +/- 2 % beim Einbau und den regelmäßigen Nachprüfungen,
(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des analogen/digitalen Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7 oder ein elektronischer Ausdruck, sofern dieser inhaltlich der Anlage 7 entspricht, auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten. Vor und nach jeder Prüfung/Kalibrierung des digitalen Kontrollgeräts muss ein Ausdruck der technischen Daten mittels des Druckers am Kontrollgerät sowie nach der Prüfung/Kalibrierung ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden. Die Prüfung/Kalibrierung beinhaltet eine Probefahrt oder eine Fahrt mittels Rollenprüfstand; diese muss mittels Prüfdiagramm oder Tagesausdruck der Werkstattkarte dokumentiert werden. Beim Austausch oder bei der Reparatur eines digitalen Kontrollgerätes, jedem möglichen und nicht möglichen Datendownload durch einen gemäß § 24 Abs. 5 KFG Ermächtigten, ist ein Downloadzertifikat gemäß Anlage 8 auszustellen. Die gespeicherten Daten sind den Organen des Landeshauptmannes bei Revisionen zugänglich zu machen.
(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einer leicht zugänglichen und gegen nachträgliche Abänderung gesicherten Einbauplakette zu versehen, welche gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung darstellt. Die Einbauplakette ist an gut sichtbarer Stelle an der B-Säule des Fahrzeuges oder in der Nähe des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anzubringen und gegen nachträgliche Abänderung zu sichern:
1. Die Einbauplakette muss bei Fahrtschreibern und analogen Kontrollgeräten mindestens folgende Angaben aufweisen:
a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens,
b) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W=…Imp/km“ oder „W=…U/km“,
c) wirksamer Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
d) Datum der Prüfung,
e) mindestens die letzten acht Zeichen der Fahrzeugidentifizierungsnummer,
f) Gerätenummer des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes.
2. Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 mindestens folgende Angaben aufweisen:
a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,
b) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,
c) Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,
d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
– Zulassungsbesitzer
– Hersteller des Kraftfahrzeuges
– Fahrzeugidentifizierungsnummer
– Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges
– wirksamer Reifenumfang
– Datum der Prüfung
– Datum der Anbringung der Einbauplakette, sofern das Schild erneuert wird
– Marke/Type/Kontrollgerät.
Dieses Verzeichnis kann auch in elektronischer Form geführt werden. Das Verzeichnis, der Prüfnachweis gemäß Anlage 7, die schriftliche Begründung bei Verletzung der Plombierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 Rn. 253 und Verordnung (EU) 2016/799 Rn. 400, die Prüfdiagramme, die erstellten Ausdrucke der technischen Daten und des Tagesausdruckes der Werkstattkarte nach der Probefahrt mittels des im digitalen Kontrollgerät eingebauten Druckers, das Downloadzertifikat, der Inspektionsbericht der Manipulationsprüfung, das Prüfergebnis der Datenfernabfrage und die Audit/Revisionsberichte sind fünf Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Unbrauchbare oder beschädigte Plomben gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind sicher aufzubewahren und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzulegen. Die unbrauchbaren oder beschädigten Plomben werden im Zuge der Revision vernichtet und sind im Revisionsbericht zu vermerken.
(7) Werden bei technischen Unterwegskontrollen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät festgestellt, so sind diese nach Maßgabe des Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, ABl. Nr. L 249 vom 31.07.2020 S. 49 zu beurteilen.
(1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung (§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.
(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens mindestens 8-stündigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder des Kontrollgeräteherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen haben:
– Gesetzliche Bestimmungen
– Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen
– Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende Sicherheitsrisiken.
Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle zwei Jahre an einem Lehrgang über Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Dieser Fortbildungslehrgang kann mit dem Fortbildungslehrgang für Kontrollgeräte gemäß § 11 Abs. 2 zu einem Kontrollgerät-Fortbildungslehrgang zusammengezogen werden. Kann der Fortbildungslehrgang für den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht gemeinsam mit dem Fortbildungslehrgang für das Kontrollgerät gemäß § 11 Abs. 2 durchgeführt werden, so beträgt die Dauer des Fortbildungslehrganges für den Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens 8 Stunden. Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen. Die Regelungen des § 11 Abs. 2 hinsichtlich des Stichtages für die Fortbildungen, die Überziehungsmöglichkeit und die neuerliche Absolvierung des Aufbaulehrganges sind anzuwenden.
(1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers die richtige Wirkung ergeben.
(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.
(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis auszustellen. Die Inhalte des Prüfnachweises müssen dem Muster der Anlage 7 entsprechen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.
(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch die am Fahrtschreiber/Kontrollgerät oder in dessen Nähe angebrachte, leicht zugängliche Einbauplakette zu erfolgen. Dieses Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v set zu ergänzen.
(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit v set niedriger ist als die nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten Geschwindigkeit v set anzubringen.
(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten Geschwindigkeit v set zu ergänzen.
(1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 ermächtigten Stellen unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 sowie § 24 und § 24a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
3. Begutachtungen und Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typengenehmigungsvorschriften, ABl. Nr. L 342 vom 27.09.2021 S. 45, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
(1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März 1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, kann das bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.
(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.
(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der 19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet werden.
(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2001 verwendet werden.
(7) Personen, die vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 2 bereits als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/1998 zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung eingesetzt wurden, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und die Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 nicht erbringen. Sie müssen jedoch an den Kursen gemäß § 3 Abs. 4 erstmals innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 in der Fassung dieser Verordnung mit Erfolg teilnehmen.
(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967 oder gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigte Ziviltechniker, Vereine oder Gewerbetreibende müssen erst am 1. April 2002 über alle jeweils erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 2a verfügen.
(9) Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:
a) mindestens eine fremdkraftbetätigte Platte, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar ist; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
b) technische Daten:
aa) Achslast ≥ 2,0 t,
bb) Radlast ≥ 1,0 t,
cc) Schubkraft je Seite ≥ 3 kN,
dd) unabhängig von der Anzahl der fremdkraftbetätigten Platten muss ein Gesamtbewegungsweg von ≥ 70 mm erreicht werden können;
2. für Fahrzeuge über 3,5 t:
a) zwei fremdkraftbetätigte Platten, die entweder getrennt in Längs- und Querrichtung oder diagonal oder elliptisch bewegbar sind; Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum;
b) technische Daten:
aa) Achslast ≥12 t,
bb) Radlast ≥ 9 t,
(10) § 11 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 gilt nicht für Einbauschilder, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am Fahrzeug angebracht worden sind.
(11) Bis 30. September 2013 dürfen noch Begutachtungsformblätter ausgestellt werden, in denen die Reihenfolge und Bezeichnung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 207/2011 entspricht.
(12) Bei den Plakettenherstellern am 20. Juli 2015 vorhandene Folien, die nicht § 7 Abs. 2 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 entsprechen, dürfen noch bis spätestens 1. Jänner 2016 zur Herstellung von Begutachtungsplaketten verwendet werden. Diese Begutachtungsplaketten dürfen auch weiterhin vertrieben, ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(13) Die ermächtigten Stellen müssen bis spätestens 1. August 2016 eine solche Programmversion im Sinne des § 5 Abs. 2 verwenden, die einen Zugriff auf das letzte abgeschlossene Gutachten im Zuge einer Nachprüfung gem. § 10 Abs. 3a ermöglicht.
(14) An Fahrzeugen angebrachte grüne Begutachtungsplaketten bleiben weiter gültig. Vor dem 20. Mai 2018 bereits hergestellte grüne Begutachtungsplaketten dürfen weiterhin vertrieben und nach den Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 200/2015 ausgefolgt und an Fahrzeugen angebracht werden.
(15) Bereits vor dem 20. Mai 2018 ermächtigte Stellen müssen bis 31. Dezember 2018 alle Geräte im Sinne der Anlage 2a aufweisen. Die Kalibrierfristen für die Messgeräte gemäß Z 3, Z 4, Z 5 und Z 18 entsprechend Anlage 2a sind ab diesem Zeitpunkt einzuhalten.
(16) Vorhandene Prüfnachweise gemäß Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2018 können für analoge und digitale Kontrollgeräte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 weiterhin bis 31. Dezember 2022 verwendet werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1 Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.
(3) § 3 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 erster Satz, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 8 Abs. 4, in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2001, tritt hinsichtlich der Anhebung auf 20 S mit 1. Mai 2001 und hinsichtlich der Umstellung auf Euro mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Anlage 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. März 2004 in Kraft. § 3 Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 101/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(6) Die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 treten wie folgt in Kraft:
1. Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 2, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4, § 5, § 6 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, und 2a, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 9 und Anlage 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
2. Inhaltsverzeichnis hinsichtlich Anlage 8, § 11 Abs. 3a, 4 und 6, Anlage 1, Anlage 6 und Anlage 8 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Oktober 2008;
3. Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2008 mit 1. Jänner 2009,
4. Anlage 6 Prüfnummer 8.2.2. Position c.5 tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formular) und die Änderung, BGBl. II Nr. 240/2008, sind als PDF dokumentiert.)
Anlage 2a (§ 1 Abs. 1, § 4) Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung: 1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss; 2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse; 3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt: a) Messbereich: Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten. b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung: Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich +-3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens +-2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen. c) Nullpunkt: Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand einstellbar sein. d) Anzeigewert: Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein. Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden. e) Reibungskoeffizient: Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein; 4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
Anlage 4
(§ 6)
Anlage 4a
Begutachtungsplakette
(Maße in mm)
Anlage 5
(§ 7)
PRÜFVORSCHRIFT FÜR FOLIEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON BEGUTACHTUNGSPLAKETTEN DIENEN
ANWENDUNGSBEREICH:
Diese Prüfvorschrift gilt für selbstklebende, retroreflektierende Folien, mittels derer Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 hergestellt werden. Die Prüfvorschrift ist ein Teil der bei der Ermächtigung zur Herstellung gemäß § 57a Abs. 7 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen und dient zur Sicherstellung der in § 7 angegebenen technischen Materialeigenschaften. Die Prüfvorschrift wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik laufend aktualisiert. Die zur Herstellung der Begutachtungsplaketten ermächtigten Personen werden vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Änderungen der Prüfvorschriften, die Auswirkungen auf die Herstellung haben, in Kenntnis gesetzt.
1. ANTRAG
Der Antrag auf Prüfung ist vom Inhaber der Fabriks- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter in Österreich einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:
eine technische Beschreibung der Folie mit Angaben über
- das System der Klebeschicht (chemische Zusammensetzung),
Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.
Prüfnummern
für Formblatt
Anlage 1
Position
Anlage 6a
MUSTER FÜR EINEN BERICHT ÜBER EINE TECHNISCHE UNTERWEGSKONTROLLE MIT EINER CHECKLISTE DER PRÜFPUNKTE
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert
Die Novelle BGBl. II Nr. 181/2023 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
„ 1. In der Anlage 6a, Punkt 6. lautet lit. (g):
„(g) □ T1b (a) ( 40 km/h)“
2. Der Anlage 6a, Punkt 6. werden folgende lit. (h) bis (m) angefügt:
„(h) □ T2b (a) ( 40 km/h)
(i) □ T3b (a) ( 40 km/h)
(j) □ T4.1b (a) ( 40 km/h)
(k) □ T4.2b (a) ( 40 km/h)
(l) □ T4.3b (a) ( 40 km/h)
(m) Andere Fahrzeugklassen (Bitte angeben)“
3. In der Anlage 6a, Anmerkung lauten lit. (a) bis (f):
„(a) Fahrzeugklasse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/47/EU.
Anlage 7
Prüfnachweis gemäß §§ 24, 24a KFG 1967
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumetiert)
Anlage 8
(§ 11 Abs. 4)
Downloadzertifikat
Bescheinigung Nummer: ….
Bescheinigung über
□ das Herunterladen von Daten
□ die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
(Zutreffendes ist anzukreuzen)
1. Das digitale Kontrollgerät, das nachfolgend unter 2.) beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: ……… eingebaut war, wurde ausgetauscht am: TT. MM. JJJJ.
2. Angaben zum ausgetauschten Kontrollgerät
Hersteller: ……
Modell: …….
Gerätenummer: ……
3 Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten:
□ (a) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe „Bemerkungen“ unten)
□(b) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar
(jeweils Zutreffendes ist anzukreuzen)
4. Bemerkungen
(a) Heruntergeladene Daten können nur einem „zuständigen Transportunternehmen“ zur Verfügung gestellt werden, d.h. einem Unternehmen, das sich mittels einer „Unternehmenskarte“ in das Kontrollgerät eingeloggt hat.
(b) Nur Daten, die sich auf das „zuständige Transportunternehmen“ beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 18 000 kg 95 Euro,
4. eines
a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg,
d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 000 kg, jedoch nicht mehr als 26 000 kg, oder
e) Gelenkkraftfahrzeuges 105 Euro,
5. eines
a) Lastkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
b) Sattelzugfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
c) Spezialkraftwagens mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg,
d) Sonderkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26 000 kg 121 Euro,
6. eines Omnibusses 105 Euro,
7. eines
a) Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg oder
b) Kraftrades 20 Euro,
8. a) eines Anhängers mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,
b) eines Sonderanhängers oder
c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h 40 Euro,
9. eines Invalidenkraftfahrzeuges 3 Euro.
Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
mit Ausnahme jener der Fahrzeug- und Bremsenhersteller
sind vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu approbieren. Der Landeshauptmann kann die ordnungsgemäße Durchführung der Schulungen stichprobenartig überwachen. Zu diesem Zweck sind ihm erforderlichenfalls die nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in Unterlagen zu gewähren.
6. sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,
7. sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.
(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 2,30 Euro pro Begutachtungsplakette festgesetzt. Werden ausschließlich rote Begutachtungsplaketten bestellt, so können bei einer Bestellmenge von bis zu 100 Stück auch angemessene Versandkosten verrechnet werden.
1. Geringer Mangel: ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.
2. Erheblicher Mangel: ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.
3. Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.
Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.
(5) Bei der Bewertung der Mängel kann nach den Vorgaben der Tabelle 1 des Anhang III zur Richtlinie 2014/47/EU über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 134 (auf Seite 201 bis 206 wiedergegeben) vorgegangen werden, wobei die in dieser Tabelle 1 aufgeführten Werte lediglich Richtwerte darstellen und im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände – abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers/des Prüforgans – dienen sollten.
Die Gerätekonstante „k“ muss an die Wegdrehzahl „w“ mit einer Abweichung von höchstens ±2 vH angeglichen sein.
3.
Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen:
3.1
mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,
3.2
verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,
3.3
geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem Rollenprüfstand gemäß Abs. 1 Z 1.
4.
Die Antriebsteile und elektrischen Verbindungen sind auf betriebssichere Montage, einwandfreie Funktion und, soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, auf Eingriffssicherheit zu prüfen.
5.
Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler:
5.1
Schaublatt mit Fahrzeugdaten, Datum und Namen des Prüfers ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät einlegen,
5.2
Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit kalibriertem Prüfgerät kontrollieren, ob die zulässigen Fehlergrenzen entsprechend Anhang I Kap. III lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, eingehalten werden.
6.
Schreiben eines Prüfdiagramms:
6.1
drei Geschwindigkeitsmesswerte je nach höchstem Messbereich
des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes anfahren (40 km/h, 80 km/h, 120 km/h für einen Messbereich von 125 km/h, bei anderen Messbereichen drei Geschwindigkeiten nach den Angaben des Herstellers des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes),
6.2
Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, nach etwa 60 Sekunden möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren bis zum Messbereichsendwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa 60 Sekunden zu verharren ist. Sofern der Fernschreiber/das Kontrollgerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen.
6.3
Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren, ob die Aufschriebe auf dem Schaublatt innerhalb der vom Hersteller des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes festgelegten Grenzen liegen.
–
das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,
– Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
3.
Geschwindigkeitsmessung:
3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/-6 km/h und unter Berücksichtigung, einer Fehlergrenze von +/-2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen, .), einer Fehlergrenze von +/-1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen, darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeugs zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/-1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
3.3 aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/-0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.
4. Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
5. Kalibrierung:
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 14. Jänner 2009, S 3, sind zusätzlich die in Anlage 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
– das keine Manipulationsgeräte am Kontrollgerät/an der Anlage angebracht sind,
– das die Plomben zugelassen sind, die Plombierungen ordnungsgemäß angebracht werden, sich in einem guten Zustand befinden, ihre Kennnummern gültig sind (Hersteller der Plombierungen in der Datenbank der Europäischen Kommission verzeichnet) und ihre Kennnummern den Angaben auf der Einbauplakette entsprechen,
– die Reifengröße und der tatsächliche Umfang der Radreifen, ermittelt aus mindestens fünf Radumdrehungen oder mit einem gleichwertigen Messgerät,
– Überprüfung der Bestimmungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang IC Kapitel 3.2.3 über die Messung der Position und 3.3 über die Zeit,
– Datenabfrage/DSRC-Modul Prüfung durchführen,
– Prüfausdruck mittels des im Kontrollgerät eingebauten Druckers.
2.3.3
+/- 4 % während des Betriebes.
Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.
3. Geschwindigkeitsmessung:
3.1 das Kontrollgerät muss eine Geschwindigkeit von 0 bis 220 km/h messen können,
3.2 zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von +/- 6 km/h und unter Berücksichtigung einer Fehlergrenze von +/- 2 km/h für Inputabweichungen (Reifenabweichungen), einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h bei Messungen beim Einbau oder bei den regelmäßigen Nachprüfungen darf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegdrehzahlen des Fahrzeuges zwischen 4 000 und 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von +/- 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen,
3.3 Aufgrund der Auflösung der Datenspeicherung ergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von +/- 0,5 km/h für die vom Kontrollgerät gespeicherte Geschwindigkeit. Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen,
3.4 Die Geschwindigkeit muss innerhalb der zulässigen Fehlergrenze innerhalb von 2 Sekunden nach Abschluss einer Geschwindigkeitsänderung korrekt gemessen werden, wenn sich die Geschwindigkeit mit bis zu 2m/s2 geändert hat.
4. Die Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben des Herstellers des digitalen Kontrollgerätes erfolgen.
5. Kalibrierung:
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:
5.1 Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
5.2 digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgerätes (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeuges erfolgt ohne Toleranz (Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsübersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegimpulszahl angebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),
5.3 Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC Zeit), gegebenenfalls die Einstellung des aktuellen Kilometerstandes (Gerätetausch),
5.4 Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg-, und/oder Geschwindigkeitsgebers,
5.5 Kontrolle der Geschwindigkeitsgrenze.
6. Positionsmessung:
6.1 Das Kontrollgerät misst die absolute Position des Fahrzeuges unter Verwendung des GNSS-Empfängers.
6.2 Die absolute Position wird in geografischen Koordinaten der Breite und Länge in Grad und Minuten mit einer Auflösung von 1/10 Minuten gemessen.
6.3 Vergleich der gemessenen Positionsdaten mit dem aktuellen Standort.
7. Zeitmessung:
Die Zeitmessfunktion läuft ständig und stellt Datum und Uhrzeit digital in UTC bereit.
7.1 Die Zeitabweichung darf bei fehlender Zeiteinstellung +/- 2 Sekunden/Tag unter Typengenehmigungsbedingungen betragen.
8. Datenabfrage:
8.1 Die Funktion und Validierung der Datenfernabfrage sind gemäß Anlage 14 Kapitel 6 zu überprüfen.
Bei Verwendung eines Adapters gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 ABl. Nr. L 21 vom 14.01.2009 S 3, bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind, sind zusätzlich die gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Anhang I C, Anlage 16, Kapitel 6.1 vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.
e)
Reifengröße,
f) Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und der Messung des tatsächlichen Reifenumfanges,
g) Fahrzeugidentifizierungsnummer.
3. Die Einbauplakette muss bei digitalen Kontrollgeräten gemäß Verordnung (EU) Nr. 165/2014 mindestens folgende Angaben aufweisen:
a) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt,
b) Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges in der Form „w=…Imp/km“,
c) Konstante des Kontrollgerätes in der Form „k=…Imp/km“,
d) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „I=…mm“,
e) Reifengröße,
f) Datum der Messung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeuges und des tatsächlichen Reifenumfanges,
g) Fahrzeugidentifizierungsnummer,
h) Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,
i) Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,
j) Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,
k) Seriennummer aller vorhandenen Plombierungen.
4. Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 68/2009 mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen nach Randnummer 396 Anhang IC der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgenommen werden können, kann eine zweite, zusätzliche Einbauplakette verwendet werden.
In diesen Fällen muss die zusätzliche Plakette mindestens folgendes enthalten:
a) Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,
b) Fahrzeugteil, in dem der Bewegungssensor eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,
c) Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,
d) Seriennummer des eingebetteten Bewegungssensors des Adapters.
Falls diese zweite, zusätzliche Plakette verwendet wird, ist sie neben der Hauptplakette anzubringen; sie muss das gleiche Schutzniveau haben. Daneben muss die zweite Plakette ebenfalls Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebes oder der zugelassenen Werkstatt, der bzw. die den Einbau vorgenommen hat, sowie das Datum des Einbaus tragen.
(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).
(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11 zur Verfügung stehen:
– Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers
– Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers, Kontrollgeräteherstellers oder des Fahrzeugherstellers.
cc)
Schubkraft je Seite ≥ 30 kN,
dd) Gesamtbewegungsweg mit beiden Platten von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab 1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
(7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2010 tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
(8) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 200/2015 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 2 Z 4 und Z 5 lit. c und d, § 11 Abs. 1 Z 1, 2a, 3a, 3a Z 5.2, 4, 6 und 7 und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
2. § 7 Abs. 2 Z 3, § 8 Abs. 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 20. Juli 2015;
3. § 10 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2015 mit 1. Februar 2016.
(9) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 65/2018 treten wie folgt in Kraft:
1. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2a und 3, § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 12 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung; gleichzeitig entfällt die Anlage 3;
2. § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Z 3 und Z 4, § 10a, § 16 Abs. 14 und 15, Anlage 2a, Anlage 4, Anlage 4a und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 mit 20. Mai 2018; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft;
3. die elektronische Umsetzung der Prüfpositionen der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in der Begutachtungsplakettendatenbank hat bis 1. Juni 2018 zu erfolgen, die elektronische Umsetzung der Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 65/2018 in den Begutachtungsprogrammen bis 1. Oktober 2018.
(10) Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 258/2022 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 hinsichtlich des zweiten und des letzten Satzes, 2 und 2a, § 6 Abs. 4, § 7Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 5, 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 16, Anlage 2a, Anlage 5, Anlage 6a und Anlage 7 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung;
2. § 5 Abs. 1 hinsichtlich des dritten und des vierten Satzes und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 2. Februar 2023;
3. § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2022 am 1. Jänner 2023.
(11) Anlage 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 181/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 258/2022)
6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden; 7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen; 8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten); 9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
a) für Fahrzeuge bis 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)
technische Daten:
Achslast ≥ 2,0 t
Radlast ≥ 1,0 t
Schubkraft je Seite ≥ 7 kN
Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm (in Längs- und Querrichtung)
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
b) für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrichtung gleichlaufend bewegbar sind Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m) technische Daten:
Achslast ≥ 15 t
Radlast ≥ 9 t
Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
Bewegung je Seite und Richtung ≥100 mm (in Längs- und Querrichtung)
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
10. ein HC-Messgerät; 11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört; 13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmessgerät, das einer vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört; 14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (UN-Regelung Nr. 48); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein; 15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen; 16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
– es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0% bis 2,5% angezeigt werden können; – der gemessene Wert muss höchstens in 0,5% Sprüngen angegeben werden; – das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
– es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig; – der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden; – enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C Grenze ausgewiesen wird; – das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
17. ein Plakettenstanzgerät; 18. ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird; 19. ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät; 20. ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.
Die genannten Geräte müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle oder den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen überprüft sein.
Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:
a) 24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel (Z 3, Z 4, Z 5, Z 7, Z 8, Z 18), b) 24 Monate für die Messung von Kräften sowie für Bremsverzögerungsmessgeräte (Z 6), c) 12 Monate für die Abgasmessungen (Z 10, Z 11, Z 12, Z 13).
Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Die oben genannten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.
Jeweils erforderliche Einrichtungen
Bei Überprüfung/Begutachtung
von Fahrzeugen
der Klasse
muss die Begutachtungsstelle verfügen über
1
2
3
4
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
i
1. Kraftrad
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
L1e
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L3e, L4e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
zweirädrige Krafträder, zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L3e, L4e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
dreirädrige Kleinkrafträder
L2e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
dreirädrige Kleinkrafträder
L2e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
dreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
dreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2. Kraftwagen
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
L6e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
L6e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge
L7e
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
(jeweils hzG) ii
2.1. zur Personenbeförderung
bis 2800 kg
M1, M2
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 2800 kg
M1, M2
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2800 bis 3500 kg
M1, M2
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2800 bis 3500 kg
M1, M2
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
M1, M2, M3
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
M1, M2, M3
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2.2 zur Güterbeförderung
bis 2800 kg
N1
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 2800 kg
N1
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2800 bis 3500 kg
N1
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2800 bis 3500 kg
N1
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
N2, N3
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
N2, N3
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils über 50 km/h sowie Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1, 2.2 und 4 fallen, abgeleitete Fahrzeuge und Spezialkraftwagen
bis 2800 kg
N1
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 2800 kg
N1
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2800 kg bis 3500 kg
N1
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2800 kg bis 3500 kg
N1
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 3500 kg
C, T 50 km/h und Sonstige
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 3500 kg
C, T 50 km/h und Sonstige
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
N2, N3, C, T 50 km/h und Sonstige
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3. Anhänger
bis 750 kg
O1
x
x
x
750 bis 3500 kg
O2
x
x
x
x
x
3500 kg
O3, O4, R3, R4, S2
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 3500 kg
R1, R2, S1
x
x
x
x
x
4. Sonstige Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge und Zugmaschinen jeweils bis 50 km/h sowie Transportkarren und Motorkarren
bis 3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
bis 3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
FZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
3500 kg
C, T bis 50 km/h und Sonstige
SZ
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
__________________________
i FZ = Fremdzündung, SZ = Selbstzündung; für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb entfallen Geräte gemäß Z 10 – Z 13
ii im Fall von Fahrzeugen der Klasse N: technisch zulässige Gesamtmasse
-
die rückstrahlend wirkenden Elemente,
die Art der Anbringung des Schutzzeichens,
- Oberfläche der Folie,
Funktion der Sicherheitssysteme gegen Fälschung und Wiederaufbringung nach Ablösen der Folie, Gebrauchsanweisung über das Verkleben (vor allem Temperaturbereich, Vorbehandlung des Untergrundes, Aufbringung),
- folgende Prüfmusterfolien
4 Folienstücke in der Größe von 70 mm x 50 mm, Ecken mit Radius = 5 ± 2 mm abgerundet (in der Folge als Art. 1 bezeichnet), 2 Folienstücke 200 mm x 150 mm (in der Folge als Art. 2 bezeichnet).
Diese Folienstücke müssen frei von Knicken und anderen Beschädigungen, die ihre Funktion beeinträchtigen könnten, sein. Die Klebeschicht der Folie muß mit dem in der Serienherstellung verwendeten abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein.
2. BESCHAFFENHEIT DER FOLIE
Die Folie muß auf der Vorderseite retroreflektierend sein und auf der Rückseite eine haltbare, druckempfindliche und selbstklebende Beschichtung aufweisen. Diese Klebeschicht muß bis zum Gebrauch mit einem ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln abziehbaren Schutzsystem abgedeckt sein. Die rückstrahlend wirkenden Teile der Folie müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen; diese darf keine durch Augenschein erkennbaren Poren, Risse, Schuppen, Flecken oder Verwerfungen aufweisen.
Die Folie muß ein vom Bundesminister oder die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigtes Schutzzeichen aufweisen.
Das Schutzzeichen
a) muß unter den Außenschichten der Folie angebracht und so beschaffen sein, daß es ohne Zerstörung der Folie weder durch chemische noch mechanische Einwirkungen entfernt werden kann,
b) muß bei der Anleuchtung mit diffusem Licht (Tageslicht oder ausreichende Straßenbeleuchtung) und bei Anleuchtwinkeln von mehr als 45 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) eindeutig ohne Hilfsmittel erkennbar sein, darf bei Anleuchtwinkeln von annähernd 0 Grad im Lichtbündel (zB Beleuchtung mit einer Taschenlampe) bei ausreichend kleinem Beobachtungswinkel nicht erkennbar sein.
Das Schutzzeichen darf auf fertiggestellte retroreflektierende Folien nicht nachträglich angebracht werden.
3. PRÜFUNGEN
3.1 Prüfung auf mechanische Beständigkeit
3.1.1 Stoß- und Schlagfestigkeit
a) Vorbereitung des Prüfmusters
Ein Folienmuster Art. 1 ist nach den Angaben des Herstellers auf mit Acryllack lackiertes ebenes Stahlblech mit 0,75 mm Dicke aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC +-5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
b) Durchführung
Anschließend sind auf diesem Prüfmuster auf der Folienseite fünf Schlagversuche nach DIN 51155-G durchzuführen.
Prüfkraft:
45 N
Unterlage:
ebenes Stahlblech, 1,5 mm dick
Ort der Aufschlagpunkte:
mindestens 10 mm vom Folienrand entfernt
mindestens 10 mm von den benachbarten Aufschlagpunkten entfernt
c) Anforderungen
Eine Stunde nach der Stoß- und Schlagfestigkeitsprüfung dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse der Folie oder Ablösungen vom Untergrund auftreten.
3.2 Prüfling der optischen Wirkung
Vorbereitung der Prüfmuster
Die zwei Folienmuster Art. 2 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech blasen- und faltenfrei aufzukleben und 24 Stunden bei 23 ºC ±5 ºC und 40 bis 70% relativer Feuchte zu lagern.
3.2.1 Farbe und Folie
Die Prüfmuster dürfen bei Beleuchtung der Folienoberfläche mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45 ºC zur Normalen (45/0 Grad Geometrie) und visuellem Vergleich der Farbe mit der Reflexfarbenkarte RAL 9019 reflexreinweiß keine wesentlichen Abweichungen der Farbmerkmale aufweisen. Im Zweifelsfall sind die trichromatischen Koordinaten beider Prüfmuster zu bestimmen.
Diese müssen innerhalb des durch die folgenden Punkte bezeichneten Bereiches liegen:
X1 = 0,305
Y1 = 0,305
X2 = 0,355
Y2 = 0,355
X3 = 0,335
Y3 = 0,375
X4 = 0,285
Y4 = 0,325
3.2.2 Rückstrahlwirkung
Die spezifischen Rückstrahlwerte R` der Folie müssen bei Messung mit CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und bei in der gleichen Ebene befindlichen Lichteinfalls- und Beobachtungswinkel über den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen:
Lichteinfallswinkel
spez. Lichtstrahlwert R` cd/lx.m2
5°
52
20°
40
R` = I/E.A
R` = spezifischer Rückstrahlwert in cd/lx. m 2
I = Lichtstärke des vom rückstrahlenden Material in die Beobachtungsrichtung rückgestrahlten Lichtes in cd
E = Beleuchtungsstärke am rückstrahlenden Material bei senkrechtem Lichteinfall in lx
A = Flächeninhalt des rückstrahlenden Materials in m 2
Meßentfernung: mindestens 10 m
3.3 Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
Ein Prüfmuster ist nacheinander den Prüfungen nach 3.3.1 und 3.3.2 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist der spezifische Rückstrahlwert R` zu bestimmen. Dieser darf nicht geringer als 90 vH des R` vor der jeweiligen Prüfung sein. Weiters ist nach jeder Prüfung die Farbe des Prüfmusters visuell zu prüfen. Es darf keine durch Augenschein feststellbare Farbveränderung festgestellt werden.
Vorbereitung des Prüfmusters: 2 Folienstücke Art. 1 sind auf mit schwarzem Acryllack lackiertem Blech unter Beachtung der Angaben des Herstellers blasen- und faltenfrei aufzukleben. Anschließend sind die Farben und R` der beiden Muster zu bestimmen.
Ein Muster (in der Folge als M 1 bezeichnet) wird nacheinander den Prüfungen ausgesetzt, das zweite Muster (M 2) dient für visuelle Vergleiche bezüglich der Farbe.
3.3.1 Prüfung der Licht- und Witterungsbeständigkeit
Das Muster M 1 ist in einem Prüfgerät mit gefilterter Xenon-Bestrahlung und Beregnung in Anlehnung an DIN 53387 zu prüfen.
Prüfdauer:
100 Stunden Hellbetrieb
Prüfzyklen:
25 Minuten regenfreies Intervall
5 Minuten Beregnung
relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum zirka 50% im regenfreien Intervall.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.3.2 Prüfung der chemischen Beständigkeit
Prüfung in verstärkter Industrieatmosphäre:
Das Muster M 1 ist nach DIN 50018 mit 2 I SO2 je 300 l Prüfraum je Zyklus und der Prüfdauer von zwei Zyklen zu je 24 Stunden zu prüfen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
Prüfung auf chemische Einflüsse:
Auf das Muster M 1 ist bei einer Raumtemperatur von 23 ºC ±5 ºC und relativer Luftfeuchtigkeit von 40 bis 70% großflächig eine Mischung aus 98 Gewichtsprozent Schmieröl und 2 Gewichtsprozent Graphit aufzubringen.
Nach einer Stunde ist das Prüfmuster mit einem mit handelsüblichem Ottokraftstoff getränkten Baumwollappen zu reinigen.
Anschließend ist R` zu bestimmen und die Farbe visuell mit M 2 zu vergleichen.
3.4 Sicherheit gegen Mißbrauch und Haftung der Folie
3.4.1 Prüfung des Schutzzeichens
Die Eigenschaften nach Z 2 lit. a und b sind durch Augenschein an einem Muster Art. 2 zu prüfen.
3.4.2 Prüfung der Haftung der Folie
Die Prüfung hat in Anlehnung an DIN 53289 zu erfolgen. Anschließend an den Schälversuch müssen folgende Effekte aufgetreten sein:
a) Die Folie muß im Bereich bis 5 cm abgeschälter Länge zur Gänze reißen, oder
b) es muß im abgeschälten Bereich das Schutzzeichen deutlich erkennbar beschädigt sein; dies ist nach Z 2 lit. b zu prüfen, dh. das Schutzzeichen muß bei visueller Prüfung nach Z 2 lit. c eindeutig sichtbar sein, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers (Risse, Schuppen an der Oberfläche der Folie, deutliche Verwerfungen, Stauchungen des Folienkörpers) aufgetreten sein.
Zuordnung
Anmerkung
0
Identifizierung des Fahrzeuges
0.1
Kennzeichen(tafeln) (falls vorgeschrieben)
Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)
SM, GV
nicht ordnungsgemäß angebracht
LM, SM
Beschriftung fehlt oder ist unleserlich
SM
umgebogen, beschädigt
LM, SM
entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder aufzeichnungen
Zustand des Pedals / des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung
Betätigungsweg übermäßig
SM
keine ausreichende Wegreserve vorhanden
GV
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt
LM, SM, GV
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenützt
SM
Bruchgefahr, nicht betätigbar
GV
ausreichende Bremswirkung kann nicht erreicht werden
GV
Bremsbetätigungseinrichtung offensichtlich nicht im Originalzustand bzw. abgeändert (außer Genehmigung vorhanden)
SM, GV
verbogen oder geschädigt
LM, SM, GV
1.1.3
Vakuumpumpe oder Kompressor und Speicher
Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)
SM
unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)
GV
Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsmäßig
SM
Kompressorleistung nicht ausreichend um Hilfsbremswirkung zu erreichen
GV
Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktionieren nicht
SM, GV
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt
SM, GV
äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems
SM, GV
Leitungen stark beschädigt, übermäßig korrodiert oder stark undicht
GV
Leitungen unsachgemäß befestigt, deformiert, unsachgemäß repariert oder stark korrodiert
SM
offensichtliche Änderung des Bremssystems
SM
Typenschild fehlt
VM
Für Prüfungen gem. § 56 KFG und § 58 KFG relevant
1.1.4
Druckwarnanzeige, Manometer
arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft
LM, SM
1.1.5
Handbremsventil
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig verschlissen
SM
Funktion ungenügend, nicht feststellbar
SM, GV
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert
Seil, Zugstange oder Verbindung ungenügend gesichert
SM, GV
Seilführung schadhaft
SM
Ummantelung der Seilhülle gebrochen
LM
übermäßige Hebel- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes
SM, GV
Schutzmanschette des Auflaufteils leicht beschädigt, porös
LM
Schutzmanschette des Auflaufteils stark beschädigt oder fehlt
SM
Führung des Auflaufteils starkes Spiel
SM
Dämpfer/-lagerung der Auflaufvorrichtung schadhaft
SM
Auflaufteil festgefressen
GV
Rückfahrsperre des Auflaufteils bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend
SM, GV
1.1.16
Radbremszylinder (einschließlich Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Entlüftungsschraube defekt
LM
Radbremszylinder gerissen oder beschädigt
SM, GV
Radbremszylinder undicht
SM, GV
Radbremszylinder unsicher befestigt/ oder unsachgemäß montiert
SM, GV
Radbremszylinder übermäßig korrodiert
SM, GV
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane
SM, GV
Staubabdichtung beschädigt
LM
Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt
SM
schwergängig
SM, GV
Nachstellanzeige außer Funktion
SM
1.1.17
Bremskraftregler
Gestänge defekt oder zu großer Weg oder unsachgemäß montiert
SM, GV
falsch eingestellt
SM, GV
Klemmt oder ist unwirksam
SM, GV
fehlt
SM, GV
undicht
SM, GV
Typenschild fehlt
LM
z. B.: ALB-Schild fehlt wenn vorgeschrieben
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsmäßig
LM, VM
1.1.18
Automatische Gestängesteller und anzeige
Gestängesteller beschädigt, klemmt oder weist übermäßige Wege, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf
SM, GV
Gestängesteller schadhaft
SM
unsachgemäß montiert oder ersetzt
SM
Gestängeanzeiger ohne Funktion
SM
1.1.19
Dauerbremssystem (soweit eingebaut oder vorgeschrieben)
Anschlüsse oder Befestigungen unsicher
SM
System ist offensichtlich schadhaft oder fehlt
SM, GV
1.1.20
Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird
GV
Abreißverbindung schadhaft oder fehlt
SM
z. B.: Abreißseil bei Auflaufbremsen oder elektrischer Anhängerbremse
Staubmanschette beschädigt oder fehlt
LM, SM
Führung übermäßiges Spiel
SM
Dämpfer /- Lagerung schadhaft
SM
Rückfahrsperre bei Vorwärtsfahrt nicht selbstlösend
SM, GV
Betätigungsweg zu groß
SM
1.1.21
Vollständiges Bremssystem
andere Systembauteile derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist
SM, GV
z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.
Luft- oder Frostschutzmittelaustritt
LM, SM
Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert
SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils
SM, GV, VM
1.1.22
Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
fehlen
SM
beschädigt
LM, SM
unbrauchbar oder undicht
SM
1.1.23
Auflaufbremse
Wirksamkeit unzureichend
SM
1.2
Betriebsbremse Wirkung und Wirksamkeit
1.2.1
Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)
ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
SM, GV
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft
GV
im Fall der Prüfung auf der Straße für Fahrzeuge, die nicht auf Bremsenprüfständen geprüft werden können: übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden
SM, GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)
SM, GV
Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
SM
starke Schwankung der Bremskraft (mehr als 20% Abweichung von der gemessenen Höchstbremskraft) während jeder vollen Radumdrehung
SM
Anmerkung: Die Unrundheit bezieht sich auf die Bremskraftschwankung innerhalb mehrerer Radumdrehungen bei konstanter Betätigungskraft bzw. konstantem eingesteuerten (hydraulischem oder pneumatischem) Druck. Diese ist bei einem konstanten eingesteuerten Druck zwischen 1 und 3 bar bei pneumatischen Bremsanlagen zu messen. Bei nicht pneumatischen Bremssystemen ist sinngemäß vorzugehen.
1.2.2
Wirksamkeit
Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als den unten angegebenen Werten.
SM
Anmerkung: Hochrechnung bzw. Ballastierung ist nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M1, N1, O1 und O2. Hochrechnung bzw. Ballastierung ist außerdem nicht erforderlich bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung alle Bestimmungen über die Verteilung der Bremskraft auf die Achsen und über die Kompatibilität zwischen Zugfahrzeugen und Anhängern im vorgeführten Zustand einhält („EG-Bremsbänder“). Die Ballastierung oder Niederspannung ist außerdem nicht erforderlich, wenn die Prüfmasse 80 % des technischen Höchstgewichtes beträgt.
Mindestbremswirksamkeit
Klasse M1 bis 3 500 kg:…………………………….……………………………………. 58 %
50% bei Fahrzeugen mit erstmaliger Zulassung vor dem 25.07.2010
Klassen L (Hinterradbremsanlage):……………………………………………………….25 %
oder die Bremskraft liegt unter dem vom Fahrzeughersteller für die Fahrzeugachse festgelegten Bezugswert
SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten, wenn durchführbar, von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten Mindestbremswirksamkeit
GV
1.2.3
Wirksamkeit für Prüfungen im Rahmen einer technischen Unterwegskontrolle
Abbremswirkung von weniger als den unten angegebenen Werten für Fahrzeuge, die einer technischen Unterwegskontrolle (nach RL 2014/47/EU) unterzogen werden:
Klassen M1, M2 und M3:……………………………………....................................... 50 %
Klasse N 1:……………………………………………………..................................... 45 %
Klassen N2 und N3: …………………………………………...................................... 43 %
Klassen O3 und O4: …………………………………………...................................... 40 %
SM
Abbremswirkung der Betriebsbremse von weniger als der Hälfte der für die Betriebsbremsanlage geforderten
Mindestbremswirksamkeit
GV
1.3
Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.3.1
Wirkung
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 85% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
LM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
SM
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft
GV
Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“)
SM, GV
1.3.2
Wirksamkeit
siehe Anmerkung zu 1.2.2
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 50% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten
SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 25% der Mindestwirksamkeit der Betriebsbremse gemäß 1.2.2 bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Fall von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten
GV
1.4
Feststellbremse
1.4.1
Wirkung
siehe Anmerkung zu 1.2.2
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50% der größten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft.
SM
einseitig ohne Wirkung
GV
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 16% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 12% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist
SM
für alle Fahrzeugklassen eine Abbremswirkung von weniger als 10% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder für Kraftfahrzeuge weniger als 7% im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist
GV
1.4.2
Übertragung
Hebelweg
LM, SM
Feststellvorrichtung defekt oder funktionslos
LM, SM
1.5
Dauerbremssystem Wirkung
Wirkung nicht abstufbar
SM
Nicht anwendbar bei Auspuffbremssystemen
System funktioniert nicht
SM
1.6
Antiblockiersystem (ABS)
Warneinrichtung defekt
SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
SM
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind schadhaft
SM
Kabel beschädigt
SM
andere Bauteile fehlen oder sind schadhaft
SM
in der Fahrzeugkombination nicht betriebsfähig
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
1.7
Elektronisches Bremssystem (EBS)
Warnvorrichtung defekt
SM
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
Anschluss zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ist nicht kompatibel oder fehlt
GV
1.8
Bremsflüssigkeit
Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf
SM
Siedepunkt niedriger als 180° C/ Wasseranteil größer als 1,5 %
LM
Siedepunkt niedriger als 150°C/ Wassergehalt größer als 2 %
SM
Bremsflüssigkeit unbrauchbar
GV
z. B. Verwendung nicht geeigneter Flüssigkeiten
2.
Lenkung
2.1
Mechanischer Zustand
2.1.1
Zustand des Lenkgetriebes
Getriebe schwergängig
SM, GV
Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt
SM, GV
Gelenkwelle übermäßig abgenutzt
SM, GV
Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf
SM, GV
Leckage
LM, SM
Staubmanschetten beschädigt
SM
Ausfallgefahr
GV
2.1.2
Befestigung des Lenkgehäuses
Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt
SM, GV
Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet
SM, GV
Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen
SM, GV
Lenkgehäuse gebrochen
SM, GV
2.1.3
Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke
Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten
Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft
SM
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt
LM, SM
2.1.4
Funktion des Lenkgestänges
Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells
SM
Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen
SM
Fahrzeug nicht sicher lenkbar
GV
2.1.5
Servolenkung
Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
SM, GV
Flüssigkeit unzureichend
LM, SM
Mechanismus funktioniert nicht
SM, GV
Mechanismus gebrochen oder unsicher
SM, GV
Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen
SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
Kabel/Schlauch/Leitung beschädigt oder übermäßig korrodiert
SM, GV
2.2
Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange
2.2.1
Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung
SM, GV
Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt
SM, GV
Lenkradnabe, kranz, oder speichen gebrochen oder locker
SM, GV
offensichtliche Abänderungen
SM, GV, VM
Befestigung mangelhaft
SM, GV
2.2.2
Lenksäule/-bügel, Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer
übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums
SM, GV
übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule
SM, GV
flexible Kupplung (Hardyscheibe) oder andere Verbindungselemente beschädigt
SM
Befestigung schadhaft oder Ausfallgefahr
SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung
GV
Höhenverstellung nicht fixierbar
SM
Lenkkopflager-Gabelkopflager ausgeschlagen oder schwergängig
SM, GV
2.3
Lenkungsspiel
übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers oder nicht vorschriftsmäßig)
SM, GV, VM
2.4
Spureinstellung
Einstellung entspricht offensichtlich nicht den Herstellerangaben oder nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
2.5
Drehkranz
Bauteil beschädigt oder gerissen
SM, GV
übermäßiges Spiel
SM, GV
Befestigung schadhaft
SM, GV
2.6
Elektrische Servolenkung (EPS)
EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
SM
Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder
SM, GV
Lenkhilfe funktioniert nicht
SM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
SM
3.
Sicht
3.1
Sichtfeld
Sichtfeld innerhalb des fahrerseitigen Wischbereichs der Scheibenwischer
Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird (keinen Mangel stellen die gesetzlich vorgeschriebenen und ordnungsgemäß montierten Geräte zur Mauterfassung dar, wie zB Go Box, sofern diese am Rand des Hauptsichtbereichs des Lenkers oder außerhalb davon angebracht sind)
LM, SM, GV
Mängel an der Sonnenblende
LM
stark behindernde Aufkleber an der Front- und den vorderen Seitenscheiben (bei mehr als 10 % der Scheibenfläche oder bei weniger als 10 % wenn im Hauptsichtbereich des Lenkers befindlich)
SM, VM
Beeinträchtigung des Sichtfeldes durch Aufbauten
SM, GV, VM
3.2
Scheibenzustand
kein Sicherheitsglas (ausgenommen genehmigt)
SM, VM
Windschutzscheibe gesprungen
LM, SM
Windschutzscheibe im Hauptsichtbereich des Fahrers sichtbehindernd beschädigt oder gesprungen
SM
Nicht vorschriftsmäßige Einfärbung der Scheibe durch Folien oder Lacke, erhebliche Veränderung der Scheibenoberfläche
SM, VM
z. B. sandgestrahlte Fahrgestellidentifizierungsnummern zulässig
Windschutzscheibe außerhalb des Hauptsichtbereiches des Lenkers beschädigt oder gesprungen
LM, SM
Heckscheibe u./o. hintere Seitenscheiben Sicht beeinträchtigt und zweiter Außenspiegel nicht vorhanden
LM, VM
Windschutzscheibe mit Folien oder Folienstreifen beklebt
SM, GV, VM
3.3
Rückspiegel (Innen- oder Außenspiegel) oder Rückblickeinrichtung
fehlt, nicht ausreichend wirksam oder ungeeignet
SM, VM
Verkehr hinter oder neben dem Fahrzeug nur auf einer Seite beobachtbar
beschädigt, gerissen, gesprungen oder Spiegel blind
LM, SM
LM – weniger als 10 % der Fläche blind, SM – 10 % oder mehr der Fläche blind
Befestigung locker oder unsicher
LM, SM
großwinkeliger Außenspiegel fehlt
SM, VM
für Fahrzeuge der Klasse N2 5,5t und N3
Weitwinkelspiegel fehlt
SM, VM
für Fahrzeuge der Klasse N2 7,5t, wenn Anbringung 2m über Boden möglich ist überdies gilt: Anfahrspiegel nicht erforderlich, wenn Sichtfeld mit Weitwinkel und Frontspiegel eingehalten ist (§ 18a KDV)
Frontspiegel / Anfahrspiegel fehlt
SM, VM
Genehmigungszeichen fehlt
SM, VM
Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst
SM
3.4
Scheibenwischer
arbeitet zu schnell oder zu langsam
SM
fehlt, funktionslos, unbrauchbar oder schadhaft
SM, GV
Wischerblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt
SM, GV
Gestänge/Wischerachsen stark ausgeschlagen
SM
Heckscheibenwischer defekt, fehlt od. unwirksam
LM
3.5
Scheibenwaschanlage
Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet)
LM
(für die Windschutzscheibe) fehlt oder unwirksam
SM
3.6
Antibeschlagsystem
nicht funktionsfähig
LM,SM
4
Leuchten, Reflektoren und elektrische Anlagen
4.1
Scheinwerfer
4.1.1
Zustand und Funktion
Scheinwerfer, Licht/Lichtquelle fehlt, ohne oder ungenügende Funktion
SM, GV
Projektionssystem (Reflektor und Linse) angegriffen, blind, verrostet oder fehlt
LM, SM
LM wenn weniger als ca. 10% der Reflektorfläche blind
übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger
SM, GV
Achsschenkelbolzen in der Achse locker
SM, GV
5.1.3
Radlager
Spiel in den Radlagern
LM
übermäßiges Spiel in den Radlagern
SM, GV
schwergängig oder klemmt
SM, GV
Beschädigung
SM, GV
erhebliches Laufgeräusch
SM, GV
5.2
Räder und Reifen
5.2.1
Radnabe
Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker
SM, GV
offensichtlich falsche Radmuttern / Radschrauben
SM, GV
Nabe abgenutzt oder beschädigt
SM, GV
5.2.2.
Räder
Riss, Bruch oder offensichtlich defekte Schweißung
GV
Felgenringe unsachgemäß montiert
SM, GV
Rad verbogen oder abgenutzt
LM, SM, GV
für den Reifen offensichtlich zu große oder zu kleine Felge
SM, GV
erhebliche Deformation des Felgenhornes, starker Schlag
SM, GV
Radbefestigungsbohrungen ausgeleiert oder eingerissen
SM, GV
Spurverbreiterung mittels Distanzbolzen oder Distanzscheibe
SM, GV
Ausnahme: genehmigt
Speichen offensichtlich locker oder fehlen
SM, GV
Sicherungen bei geteilten Felgen fehlen oder schadhaft
SM
Rad entspricht nicht der Genehmigung
VM
Rad entspricht nicht der Genehmigung mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
SM, GV
Radmutternabdeckung fehlt oder defekt
LM, SM
5.2.3
Reifen
Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsmäßig mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
SM, GV
Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern
SM, GV
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse
SM
Ausnahme: genehmigt
Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten
SM, GV
Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend oder vorschriftsmäßig
SM, GV, VM
GV ab 80% des gesetzlich geforderten Wertes
Reifen scheuern an anderen Bauteilen
SM, GV
nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsmäßig
SM, GV, VM
z. B. bei M1 oder L
Luftdrucküberwachungssystem defekt oder offensichtlich unwirksam
LM, SM
Winterreifen nicht achsweise
SM
Spikesreifen nicht auf allen Rädern
SM
Veränderung der größten Breite des Fahrzeuges (Reifen dürfen nicht über die Kotflügel hinausragen)
SM, VM
Ausnahme: genehmigt
Reifen entsprechen nicht der Genehmigung, Genehmigungszeichen fehlt
VM
fehlendes Geschwindigkeitssymbol, wenn Geschwindigkeitsindex des Winterreifens geringer als die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges
LM, VM
unsachgemäß nachgeschnittene Reifen,
SM, GV
z. B. Karkasse am Nutengrund sichtbar
unregelmäßige Abnützung der Lauffläche
LM
erheblich zu geringer Luftdruck
LM, SM
Reifen komplett entlüftet
GV
Schlauch im schlauchlosen Reifen bei Krafträdern mit Motorleistung von mehr als 25 kW
SM
ausgenommen Nachweis der Freigabe durch Fahrzeug- oder Reifenhersteller
Fahrzeuge M2, M3, N2, N3
Keine Winterreifen oder Winterreifen mit weniger als 5 mm (Gürtelreifen) bzw. 6 mm (Diagonalreifen) Profiltiefe auf allen Rädern an mindestens einer Antriebsachse
VM
nur im Zeitraum von 1. November bis 15. März für M2, M3 und vom 1. November bis 15. April für N2, N3
5.3
Aufhängung
5.3.1
Federn und Stabilisatoren
Federn sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
SM, GV
Federbauteil beschädigt oder gebrochen
SM, GV
Feder fehlt
SM, GV
Verbindungselement schadhaft korrodiert oder fehlt offensichtlich
LM, SM, GV
unsachgemäße Reparatur oder Änderung am Fahrwerk
SM, GV
Verschleiß
LM, SM
Aufhängung oder Befestigung ausgeschlagen
LM, SM, GV
Befestigungen fehlen, gebrochen, stark korrodiert oder locker
SM, GV
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt
SM
Restfederweg unter 25 mm
SM,GV
für Prüfungen nach § 56 KFG und § 58 KFG relevant
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 9 cm ohne entsprechende Genehmigung
SM
Unterschreitung der Bodenfreiheit von 7 cm ohne entsprechende Genehmigung und Erkennbarkeit von Schleifspuren
GV
Erkennbarkeit von Schleifspuren
GV
5.3.2
Stoßdämpfer
unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
LM, SM
beschädigt, wesentliche Leckage oder Funktionsstörung
Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt, erhebliches Spiel
SM, GV
Bauteil beschädigt, gerissen, gebrochen oder korrodiert
LM, SM, GV
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
geringes Spiel
LM
Aufhängung ausgeschlagen, verformt oder korrodiert
LM, SM, GV
Vorderradgabel sichtbar verzogen
SM, GV
Schwingenlagerung ausgeschlagen
SM, GV
Gummielemente fehlen oder funktionslos
SM
Gummielemente brüchig oder porös
LM
Fangvorrichtung fehlt oder unbrauchbar
SM
5.3.4
Aufhängungsgelenke
Achsschenkelbolzen und/oder buchsen oder Aufhängungs-/ oder Traggelenke stark oder übermäßig abgenutzt, übermäßiges Spiel
SM, GV
Abdichtung porös, beschädigt oder fehlt
LM, SM
ungenügende Sicherung
SM
Gefahr des Lösens der Verbindung
GV
5.3.5
Luftfederung
System funktioniert nicht
GV
ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde
SM, GV
hörbare Systemleckage
SM
Luftfederbalg brüchig oder porös
LM, SM
Aufschlaggummi wirkungslos oder fehlt
SM
6.
Fahrgestell und daran befestigte Teile
6.1
Fahrgestell oder Fahrgestellrahmen und daran, befestigte Teile
6.1.1
Allgemeiner Zustand
Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen, gerissen oder verformt
SM, GV
Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher
SM, GV
übermäßig korrodiert, dadurch Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt
SM, GV
geringe Korrosionsschäden, die kein Erneuern des Bauteils oder Verwendung spezieller Reparaturbleche erfordern
LM
offensichtlich unsachgemäße Verbindungen
SM, GV
mehrere Rahmennieten oder schrauben gelockert oder gebrochen
SM, GV
Schäden bei einzelnen Nieten oder Schrauben
LM
6.1.2
Auspuffrohre und Schalldämpfer
Auspuffanlage unsicher
SM
Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
SM, GV
Aufhängung beschädigt
SM
mangelhafte Befestigung
SM, GV
entspricht nicht der Genehmigung
VM
6.1.3
Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Tank oder Leitungen unsicher
LM, SM, GV
ungeeignete Befestigung des Behälters
SM
mangelhafte Verlegung der Kraftstoffleitung
LM, SM, GV
Kraftstoffleitungen stark korrodiert
SM
Kraftstofftank deformiert, korrodiert
LM, SM
Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel
SM, GV
Leitungen beschädigt oder angescheuert
LM, SM
Kraftstoffabsperrventil (falls kraftfahrrechtlich vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei
SM
Ent- Belüftung offensichtlich mangelhaft
SM
Brandgefahr aufgrund von: – Kraftstoffaustritt – mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff – Zustand des Motorraums
GV
LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem zum Fahrzeugantrieb
Nachweis der Genehmigung fehlt
SM, VM
Betriebsvorschrift und/oder Betriebsbuch fehlen
SM, VM
erforderliche Eintragungen der Herstellernummern der Kraftgastanks in Betriebsbuch fehlen
SM, VM
erforderliche Eintragungen über periodische Kontrollen der Kraftgastanks gemäß § 7 Versandbehälterverordnung 2011 – VBV 2011 (BGBl. II Nr. 458/2011) und über wiederkehrende Begutachtungen gemäß § 57a KFG im Betriebsbuch fehlen
SM, VM
Kennzeichnungen der Antriebsart an der Fahrzeugaußenseite bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 fehlen
LM
mangelhafte Befestigung von Anlagenbauteilen
SM, GV
mangelhafter Schutz von Anlagenbauteilen
LM, SM, GV
mangelhafter Zustand/Verlegung von Kraftgasleitungen
LM, SM, GV
Bedenken gegen die Betriebssicherheit der Kraftgasanlage
SM, GV
6.1.4
Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt
SM, GV
Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Abmessungen und Zustand des Unterfahrschutzes und Seitenunterfahrschutzes bei Lastkraftwagen und Anhängern in den Abmessungen offensichtlich unzureichend bzw. fehlt
SM, VM
verbogen
LM
6.1.5
Reserveradhalter (falls montiert)
nicht in einwandfreiem Zustand
LM, SM
gebrochen oder unsicher
SM
Reserverad unsicher am Halter befestigt oder kann herunterfallen
SM, GV
6.1.6
Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen
Anhängevorrichtung
Bauteil beschädigt, defekt oder gerissen, in der Funktion beeinträchtigt
SM, GV
Bauteil stark oder übermäßig abgenutzt
SM, GV
Befestigung schadhaft
SM, GV
Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei
SM, GV
Anzeige funktioniert nicht
SM
Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Betrieb)
LM, SM
offensichtlich unsachgemäße Reparatur oder Änderung
SM, GV
nicht selbsttätig schließend
VM
wenn vorgeschrieben
Typenschild/Genehmigungszeichen fehlt
VM
Verbindungseinrichtung zu schwach, nicht kompatibel oder Anhängevorrichtung nicht vorschriftsmäßig
GV, VM
Zugeinrichtung am Anhänger
Befestigung gelockert, zu großes Spiel
SM, GV
schadhafte Sicherung der Befestigung
SM, GV
Zuggabel/Zugrohr stark verbogen oder angerissen
SM, GV
Zuggabel/Zugrohr unzulässig oder unsachgemäß reparaturgeschweißt
Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine nach 31.12.1985 genehmigt sowie Schutzvorrichtung für Zapfwelle vorhanden und intakt)
LM
Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine mit defekter bzw. ohne Schutzvorrichtung für Zapfwelle)
SM
fehlende oder beschädigte Schutzvorrichtung, die Bestandteil der Genehmigung ist (mit oder ohne intakter Schutzkappe)
SM
Schutzkappe fehlt oder beschädigt (Zugmaschine vor 1.1.1986 genehmigt und mit nicht genehmigter Schutzvorrichtung)
SM
7.17
Kipp- bzw. Ladevorrichtung
Prüfnachweis fehlt
VM
offensichtliche Mängel
LM, SM
Tragfähigkeitsschild fehlt
VM
Prüfintervall überschritten
SM, VM
7.18
Anlassvorrichtung
ohne Funktion
SM, GV
7.19
Haltegriffe
fehlt, beschädigt oder nicht vorschriftsmäßig
SM
7.20
Druckbehälter
Bescheinigungen fehlen
VM
7.21
Ersatzrad nur für Omnibusse
fehlt oder unbrauchbar
SM, VM
7.22
Kennzeichnungstafeln
fehlen, unbrauchbar
SM, VM
falsche Anbringung
LM, VM
7.23
Aufschriften/Geschwindigkeitsschild
fehlt
LM, VM
7.24
Schneeketten (Fahrzeug M2, M3, N2, N3)
geeignete Schneeketten für die Räder mindestens einer Antriebsachse fehlen
VM
im Zeitraum vom 1. November bis
15. April
7.25
eCall (falls eingebaut, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften)
Sichtprüfung und – sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden – ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
7.25.1
Einbau und Konfiguration
System oder Bauteil fehlt
SM
falsche Softwareversion
LM
falsche Systemkodierung
LM
7.25.2
Zustand
System oder Bauteile beschädigt
LM
eCall-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
LM
Ausfall der elektronischen e-Call Steuereinheit
LM
Ausfall der Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung
LM
Ausfall des GPS-Signals
LM
Audiokomponenten nicht angeschlossen
LM
Stromquelle nicht angeschlossen oder unzureichende Ladung
LM
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
LM
7.25.3
Leistung
Mindestdatensatz (MSD) fehlerhaft
LM
Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß
LM
7.26
Radar- oder Laserblocker
Radar- oder Laserblocker angebracht
GV
Für Prüfungen gem. § 56 KFG 1967 und § 58 KFG 1967 relevant
8
Umweltbelastung
8.1
Lärmentwicklung
Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl. auch 6.1.2)
LM, SM
Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen
VM
Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
SM, VM
Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)
GV, VM
ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird
SM, GV
Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen
VM
8.2
Abgasemissionen
8.2.1
Emissionen von Benzinmotoren
8.2.1.1
Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt
SM, GV
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen
SM
8.2.1.2
Abgase
Für Fahrzeuge mit modernem Abgasnachbehandlungssystem (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L), die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen: – OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung – OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor – OBD-System kann ausgelesen werden – OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an – Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (Readiness Codes) 0 – Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt
Auspuffanlage undicht, schadhaft
SM
Zündanlage defekt
SM
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose
LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig
SM
Bei Kraftfahrzeugen mit Benzinmotor, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L gilt:
a) Abgasemissionen überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe
SM
b) oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten HC-Gehalt und/oder CO-Emissionen folgende Werte
i) bei Kraftfahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung HC-Gehalt im Leerlauf des Motors über 600 ppm, CO-Gehalt über → 4,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1980 oder → 3,5 % für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.1980
SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem wie z. B. 3-Wege-Katalysatator mit Lambdasondenregelung je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften HC-Wert im Leerlauf des Motors über 60 ppm CO-Gehalt über → bei Leerlauf des Motors: 0,5 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder für Kraftfahrzeuge mit erstmaliger Zulassung nach dem 01. Juli 2002 oder solchen, welche gemäß den Grenzwerten der Richtlinie 70/220 /EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen ( d.h. ab EURO III) genehmigt wurden → bei Leerlauf des Motors: 0,3 % → bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %
SM
c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben
SM
d) bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an
SM
bei Einschalten der Zündung leuchtet OBD-Kontrollleuchte nicht
SM
bei laufendem Motor blinkt OBD-Kontrollleuchte bzw. leuchtet ständig
SM
Bei Kraftfahrzeugen der Klasse L mit Benzinmotoren, ausgenommen solche mit Kurbelgehäusespülung
CO-Emissionen überschreiten bei Leerlauf des Motors 4,5 %
SM
Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin
SM
8.2.2
Emissionen von Dieselmotoren
8.2.2.1
Abgasnachbehandlungssystem
das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt
SM, GV
Leckagen, die die Emissionsmessungen beeinträchtigen
SM
Zu wenig Reagenzmittel (falls anwendbar)
SM
8.2.2.2
Abgastrübung
Für Fahrzeuge, die ab dem 1. 1. 2006 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden, kann die Messung der Abgase unter folgenden Voraussetzungen entfallen: – OBD-Kontrollleuchte leuchtet bei Einschalten der Zündung – OBD-Kontrollleuchte leuchtet nicht bzw. blinkt nicht bei laufendem Motor – OBD-System kann ausgelesen werden – OBD-System zeigt keinen abgasrelevanten Fehlercode an – Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests (Readiness Codes) 0 – Alle unterstützten Prüfbereitschaftstests wurden durchgeführt
Luftfilter unsachgemäß befestigt/lose
LM, SM
Luftfiltereinsatz fehlt oder nicht funktionstüchtig
SM
Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Es ist lediglich eine Sichtprüfung durchzuführen.
a) Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß
SM
b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist und der Absorptionsbeiwert folgende Werte überschreitet:
i) bei Kraftfahrzeugen mit Saugmotor 2,5 m 1
SM
ii) bei Kraftfahrzeugen mit Turbomotor 3,0 m 1
SM
iii) bei Kraftfahrzeugen, welche gem. den Grenzwerten Zeile B, Anh. I, Abschnitt 5.3.1.4. der Richtlinie 70/220/EWG idF. 98/69/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO 4) genehmigt wurden oder welche gem. den Grenzwerten Zeile B1, Anh. I, Abschnitt 6.2.1. der Richtlinie 88/77/EWG idF. 1999/96/EG oder später geänderten Fassungen (d.h. ab EURO IV) genehmigt wurden oder bei Kraftfahrzeugen mit einer erstmaligen Zulassung nach dem 1. Juli 2008 1,5 m –1
SM
iv) bei Fahrzeugen, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde oder deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde 0,7 m –1.
SM
Bei technischer Unterwegskontrolle gemäß Richtlinie 2014/47/EU: Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin
SM
8.3
Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen
Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften
LM, VM
offensichtlich mangelhaft
SM
8.4
Andere umweltrelevante Positionen
8.4.1
Flüssigkeitsverlust
jeglicher Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung
LM
jeglicher übermäßiger Flüssigkeitsaustritt mit möglicher Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
SM, GV
8.4.2.
Sichtbarer Rauch
starke oder übermäßige Rauchentwicklung
SM, GV
9.
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Beförderung von Fahrgästen (M2 und M3)
9.1
Türen
9.1.1
Einstiegs- und Ausstiegstüren
mangelhafte Funktion
SM
Zustand schadhaft
LM, SM
Notsteuerung defekt
SM
Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft
SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.1.2
Notausstiege
mangelhafte Funktion
SM, GV
Notausstiegsschilder fehlen oder sind unleserlich
SM
Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt
SM, GV
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.2
Antibeschlag- und entfrostungssystem
mangelhafte Funktion
LM, SM
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein
SM, GV
9.4
Sitze
9.4.1
Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
Sitze defekt oder unsicher
LM, SM
Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
Sitzbezüge beschädigt
LM
Sitzplatzanzahl über der genehmigten
SM, GV, VM
9.4.2
Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sonderausstattung wie Sonnenschutz oder Blendschutzeinrichtung schadhaft
LM, SM
Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.5
Innenbeleuchtung und Wegmarkierungen
Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
fehlt, ausgefallen
SM
einzelne Lampen ausgefallen
LM
9.6
Gänge, Stehplätze
Boden unsicher
SM, GV
Haltestangen oder Festhaltegriffe schadhaft
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.7
Treppen und Stufen
Zustand schadhaft oder beschädigt
LM, SM, GV
einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei
SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.8
Fahrgastkommunikationssystem
System defekt
LM, SM
9.9.
Hinweistafeln
Hinweistafel fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.10
Vorschriften für die Beförderung von Kindern
9.10.1
Türen
Türenschutz für diese Beförderungsart nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.10.2
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
z. B.: Schulbusse
9.11
Vorschriften für die Beförderung von Personen mit Behinderungen
9.11.1
Türen, Rampen und Hebeeinrichtung
mangelhafte Funktion
LM, SM
Zustand schadhaft
LM, SM
Steuerung(en) defekt
LM, SM
Warnvorrichtung(en) defekt
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.11.2
Rollstuhlhalterungen
mangelhafte Funktion
LM, SM
Zustand schadhaft
LM, SM
Steuerung(en) defekt
LM, SM
nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.11.3
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
Signaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
9.12
Sonstige Sonderausstattungen
9.12.1
Einrichtungen für Nahrungszubereitung
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig
SM, VM
Einrichtung derart beschädigt, dass Benutzung gefährlich wäre
SM
9.12.2
Sanitäre Einrichtungen
Einrichtung nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.12.3
Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
nicht vorschriftsmäßig
LM, SM, VM
9.13
Wagenbuch
nicht vorgelegt
VM
(b)
Anzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S. 1 im Fahrzeugschein).
(c) Soweit diese Daten vorliegen.
(d) „Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU aufgeführten Positionen dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war und keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden.
(e) Nicht vorschriftsmäßige Positionen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
(f) Prüfverfahren und Mängelbewertung gemäß Anhang II oder III der Richtlinie 2014/47/EU.“.“ )
(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.
(d) Ein Antrag auf eine Kopie der Daten soll an die unten genannte gemäß § 24 KFG ermächtigte Stelle geschickt werden. Darin soll angegeben werden, wie die Daten übermittelt werden sollen.
(e) Die Daten werden von der ermächtigten Stelle nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter „1“ genannten Tag aufbewahrt; nach Ablauf dieses Zeitraums werden sie vernichtet.