RS0112044 – OGH Rechtssatz
Im Rahmen seiner sukzessiven Zuständigkeit kann das Gericht den mit der Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie das einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde; es kann auch dem Entscheidungsträger keine Aufträge in bezug auf die weitere Verfahrensführung erteilen. Vielmehr geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über.