Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger ist aber durchaus denkbar (vgl. § 86 Abs 2 BSVG, SSV-NF 9/65).
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