Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Hon.Prof. Dr. Bernhard Fink u.a., Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei B * , geboren **, Stuckateur- und Trockenausbaumeister, **, vertreten durch Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwalt in Villach, wegen (eingeschränkt) EUR 63.650,94 samt Anhang , über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. März 2026, C*-44 (Rekursinteresse: EUR 19.780,18), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung (Spruchpunkt III.) wird dahin abgeändert , dass sie wie folgt lautet:
„III. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 10.362,74 (darin EUR 1.066,64 an USt sowie EUR 3.962,88 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen der Klagevertretung zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 620,17 (darin EUR 103,36 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 13. Jänner 2025 beim Landesgericht Klagenfurt zu C* eingebrachten Klage machte die Klägerin gestützt auf einen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch zunächst ein Zahlungsbegehren von EUR 164.549,50 samt Anhang, ein Auskunftsbegehren (bewertet mit EUR 3.000,00) und ein Eidesleistungsbegehren (bewertet mit EUR 2.000,00) geltend.
Der Beklagte anerkannte in der Klagebeantwortung einen Betrag von EUR 71.099,06 samt Anhang, gab vor dem Bezirksgericht Villach eine Erklärung an Eides Statt ab und wandte – soweit im Rechtsmittelverfahren von Relevanz – ein, dass die Erblasserin im Mai 1997 einen Kredit für die Klägerin aufgenommen habe und die Klägerin sich diesen Kredit als Schenkung anrechnen lassen müsse (ON 3).
In der Tagsatzung vom 23. April 2025 schränkte die Klägerin ihr Begehren daraufhin um den anerkannten Betrag von EUR 71.099,06 samt Anhang auf ein Zahlungsbegehren von EUR 93.450,44 samt Anhang ein. Außerdem ließ sie das Auskunfts- und das Eidesleistungsbegehren zufolge einer mittlerweile erfolgten Eidesleistung fallen (ON 7).
Nach der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 13. Februar 2026 schränkte die Klägerin das Zahlungsbegehren – ohne nähere Begründung – um weitere EUR 29.799,50 auf (zuletzt) EUR 63.650,94 ein (ON 42).
Mit Urteil vom 7. März 2026 (ON 44) verpflichtete das Erstgericht den Beklagten dazu, der Klägerin den Betrag von EUR 40.693,05 samt jeweils 4 % Zinsen aus EUR 111.792,11 vom 16. März 2023 bis 14. April 2025 sowie aus EUR 40.693,05 seit 15. April 2025 zu bezahlen (Pkt. I), und wies das Mehrbegehren von EUR 22.957,89 ab (Pkt. II). Des Weiteren verpflichtete das Erstgericht den Beklagten dazu, der Klägerin die mit EUR 6.222,82 (darin EUR 444,41 an Umsatzsteuer und EUR 3.556,38 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen (Pkt. III).
Die Kostenentscheidung begründete es wie folgt:
Betreffend die Kostenentscheidung waren aufgrund erfolgter Klagseinschränkungen mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden, wobei der erste Abschnitt von der Klage bis vor die Tagsatzung vom 23.4.2025 (ON 7.2), der zweite von ebendieser Tagsatzung bis vor die Tagsatzung vom 13.2.2026 und der dritte Abschnitt diese letzte Tagsatzung vom 13.2.2026 umfasst, in welcher der Schluss der Verhandlung erfolgte.
Im ersten Abschnitt begehrte die Klägerin die Leistung von EUR 164.549,50 sowie Auskunftserteilung (Streitwert EUR 3.000,00) und Eidesleistung (Streitwert EUR 2.000,00), sodass von einem Streitwert von EUR 169.549,50 auszugehen war. Die Klägerin obsiegte in diesem Verfahrensabschnitt mit EUR 111.783,11 (EUR 71.099,06 sowie EUR 40.684,05); unterlag jedoch im weiteren Ausmaß von EUR 57.766,39. Die Klägerin obsiegte daher mit gerundet 65 %; der Beklagte mit 35 %.
Im zweiten Abschnitt beträgt der Streitwert noch gesamt EUR 93.450,44. Ausgehend vom letztlich zugesprochenen Betrag von EUR 40.684,05 ergibt sich eine Obsiegensquote der klagenden Partei von rund 45%. Die beklagte Partei konnten wiederum 55 % abwehren.
Im dritten Abschnitt beträgt der Streitwert noch gesamt EUR 63.650,94. Ausgehend vom letztlich zugesprochenen Betrag von EUR 40.684,05 ergibt sich eine Obsiegensquote der klagenden Partei von rund 65 %. Die beklagte Partei konnte wiederum 35 % abwehren.
Vertretungskosten
Betreffend die Verfahrensabschnitte eins und drei kommt es kostentechnisch zur Anwendung von § 43 Abs 1 ZPO. Für die Vertretungskosten kommt es jeweils zur Quotenkompensation. Die Klägerin hat in diesen beiden Abschnitten Anspruch auf 30 % ihrer Vertretungskosten. Die Vertretungskosten des zweiten Abschnitts werden hingegen iSd § 43 Abs 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben [vgl dazu beispielhaft 2 Ob 45/10x; OLG Graz 5 R 167/21z sowie Obermaier, Kostenhandbuch4 , Kapitel 1, Rz 1.130 (Stand 8.1.2024, rdb.at)].
Einwendungen gegen die verzeichneten Vertretungskosten der Klägerin langten fristgerecht nicht ein, sodass von den verzeichneten Kosten auszugehen war. Offensichtliche Unrichtigkeiten traten nicht zu Tage.
Den ersten Abschnitt betreffend verzeichnete die klagende Partei (inklusive vorprozessualer Kosten, welche stets dem ersten Abschnitt zuzurechnen sind und ebenfalls der Quotenkompensation unterliegen) einen Betrag von EUR 5.898,20 netto. Hievon 30 % sind EUR 1.769,46 netto.
Den dritten Abschnitt betreffend verzeichnete die klagende Partei Kosten in Höhe von EUR 1.508,55 netto für die Tagsatzung vom 13.2.2026. Hievon 30 % sind EUR 452,57 netto.
Insgesamt hat die klagende Partei daher Anspruch auf Ersatz von EUR 2.222,03 netto an Vertretungskosten.
Barauslagen
Bei den baren Auslagen ist zwischen den in § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO genannten (privilegierten) und den sonstigen Barauslagen zu unterscheiden. Die nicht privilegierten Barauslagen (nach 2 Ob 155/17h etwa vorprozessuale Kosten) unterliegen der Quotenkompensation, wohingegen die privilegierten nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO jeweils im Umfang der ungekürzten (dh nicht saldierten) Obsiegensquote zuzuerkennen sind (vgl dazu etwa 6 Ob 6/19d, 4 Ob 185/17k und 4 Ob 82/16m).
Im ersten Abschnitt verzeichnete die klagende Partei an privilegierten Barauslagen nur die Pauschalgebühr erster Instanz in Höhe von EUR 4.670,00. Hievon 65 % sind EUR 3.035,50. Die beklagte Partei verzeichnete im ersten Abschnitt keine privilegierten Barauslagen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt fielen bei beiden Parteien die Gebühren für das schriftliche Sachverständigengutachten an. Hiefür leisteten beide Kostenvorschüsse in Höhe von je EUR 2.600,00. Hievon wurden der klagenden Partei EUR 442,50; der beklagten Partei EUR 517,50 refundiert, sodass bei der klagenden Partei EUR 2.157,50; bei der beklagten Partei EUR 2.082,50 zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist aber, dass die beklagte Partei, wohl irrtümlich nur einen Betrag von EUR 2.000,00 im Kostenverzeichnis verzeichnete, sodass hier nur dieser Betrag berücksichtigt werden konnte. Der klagenden Partei gebühren somit 45 %; von EUR 2.157,50; dies ergibt EUR 970,88. Der beklagten Partei gebühren 55 % von EUR 2.000,00; dies ergibt EUR 1.100,00.
Im letzten Abschnitt fielen an privilegierten Barauslagen nochmals je EUR 1.000,00 (für die Sachverständigengebühren der Gutachtenserörterung) an. Verzeichnet hat diese jedoch nur die klagende Partei; die beklagte Partei wiederum nicht. Der klagenden Partei gebühren hievon wiederum 65 %; dies sind EUR 650,00. Der beklagten Partei gebühren mangels Verzeichnung in diesem Abschnitt keine Barauslagen.
Saldiert man die Barauslagen miteinander, so hat die klagende Partei Anspruch auf Barauslagenersatz in Höhe von EUR 3.556,38. Insgesamt war die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber daher zum Ersatz von Prozesskosten in Höhe von EUR 6.222,82 (darin enthalten EUR 444,41 USt und EUR 3.556,38 an Barauslagen) zu verpflichten.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der (Kosten-)Rekurs der Klägerin (ON 45) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass ihr Kostenersatzanspruch gegen die beklagte Partei mit insgesamt EUR 26.003,00 (darin enthalten EUR 3.083,17 Umsatzsteuer und EUR 7.504,00 Barauslagen) anstelle von EUR 6.222,82 (darin enthalten EUR 444,41 Umsatzsteuer und EUR 3.556,38 an Barauslagen) festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung (ON 47), dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1.) Die Klägerinwendet sich im Kostenrekurs gegen eine Kostenentscheidung auf Basis einer Quotenbildung nach § 43 Abs 1 ZPO. Es hätte das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zur Anwendung gelangen müssen. Die konkrete Höhe des geltend gemachten Pflichtteil(ergänzungs)anspruchs habe nämlich erst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend den Verkehrswert der Liegenschaft EZ D*, KG E*, **, ermittelt werden können, und habe sich die konkrete Bemessungsgrundlage des Pflichtteilsanspruches der Klägerin erst nach Bezifferung des Wertes dieser Liegenschaft mit EUR 484.590,00 ergeben. Die Klägerin habe mit einem Betrag von EUR 111.792,11 obsiegt (Pflichtteilsanspruch von EUR 142.402,63 abzüglich des Kredits in der Höhe von EUR 30.610,52), und resultiere der Zuspruch von EUR 40.693,05 aus einem Teilanerkenntnis des Beklagten in der Klagebeantwortung über EUR 71.099,06 sowie einer Zahlung dieses Betrages am 15. April 2025. Der tatsächliche Prozesserfolg der Klägerin umfasse daher die Gesamtsumme beider Beträge. Das Teilanerkenntnis des Beklagten dürfe nicht zu einer nachteiligen Kostenentscheidung für die Klägerin führen.
Im ersten Verfahrensabschnitt (Klage vom 13. Jänner 2025) habe die Klägerin mit einem Betrag von insgesamt EUR 116.792,11 (davon Leistung EUR 111.792,11; Auskunft und Eidesleistung insgesamt EUR 5.000,00) obsiegt. Ihr gebühre daher – unter Anwendung des Kostenprivileges nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO – der Betrag von EUR 2.547,36 (darin EUR 424,56 an USt) an Vertretungskosten und EUR 3.829,00 an Barauslagen.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (vorbereitender Schriftsatz vom 14. März 2025 bis zur Tagsatzung vom 13. Februar 2026) habe die Klägerin ihr Klagebegehren – nachdem der Beklagte dem Auskunftsbegehren nachgekommen sei und auch eine Eidesleistung erbracht habe – hinsichtlich dieser beiden Punkte eingeschränkt. Das vermeintlich hohe Unterliegen in diesem Verfahrensabschnitt sei ausschließlich auf das prozessuale Anerkenntnis des Beklagten zurückzuführen. Die Kostenentscheidung sei gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO auf Basis des tatsächlich ersiegten Gesamtbetrages von EUR 111.792,11 zu treffen. Der Klägerin gebühre daher der Betrag von EUR 14.379,60 (darin EUR 2.396,10 an USt) an Vertretungskosten und EUR 3.675,00 an Barauslagen.
Auch für den dritten Abschnitt müsse das Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zur Anwendung gelangen und gebühre der Klägerin für diesen Abschnitt der Betrag von EUR 1.769,04 (EUR 294,84 an USt) an Vertretungskosten.
2.) Der Beklagte vertritt in seiner Rekursbeantwortung den Standpunkt, dass das Erstgericht die Kostenentscheidung richtig getroffen habe. Die Klägerin habe ihr ursprüngliches Begehren von EUR 164.549,50 (Leistung) auf ein Privatgutachten gestützt, welches einen Verkehrswert von EUR 542.000,00 angenommen habe. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe einen Verkehrswert von nur EUR 484.590,00 ermittelt. Diese erhebliche Diskrepanz und die daraus resultierende massive Überklagung rechtfertige es, von der Anwendung des Kostenprivileges abzusehen.
Im ersten Verfahrensabschnitt belaufe sich der Gesamterfolg der Klägerin auf EUR 111.792,11 (geltend gemacht EUR 164.549,50). Die Klägerin stütze ihre Forderung auf ein Privatgutachten, das den Liegenschaftswert mit EUR 542.000,00 ansetze. Das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten, auf dessen Basis das Erstgericht entschieden habe, habe hingegen einen Wert von nur EUR 484.590,00 ermittelt. Eine Abweichung von fast 50 % sei keine bloße „Schätzungsdifferenz“ sondern Indiz für eine fundamental unrichtige Grundlage der Klagsforderung. Eine Überklagung um 50 %, welche auf einer derart fehlerhaften Einschätzung beruhe, sei als „erkennbare und offenbare Überforderung“ zu qualifizieren, weshalb die Anwendung des Kostenprivileges zu verneinen sei.
Im zweiten Verfahrensabschnitt habe das Teilanerkenntnis des Beklagten zu einer Reduktion des Streitgegenstandes geführt. Das Anerkenntnis habe den Prozess auf den tatsächlich strittigen Teil reduziert. Hinsichtlich des verbleibenden Teiles sei die Klägerin nur teilweise erfolgreich gewesen, weshalb die vom Erstgericht vorgenommene Kostenaufhebung nicht zu beanstanden sei.
Im dritten Verfahrensabschnitt sei die Überklagung (aufgrund der Einschränkung auf EUR 63.650.94) geringer, jedoch sei für die Kostenentscheidung das gesamte Prozessverhalten zu würdigen. Die Klägerin habe „über weite Strecken des Verfahrens“ eine massiv überhöhte Forderung aufrechterhalten und den Beklagten dadurch zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in diesem Umfang gezwungen. Die Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO sei daher auch für diesen Abschnitt nicht zu beanstanden.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Ein Kostenrekurs muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, muss also erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs rechnerisch darzulegen, wobei das Fehlen einer solchen Darlegung einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel darstellt (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 1.88; Slobodain Fasching/Konecny³ IV/1 § 514 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 72). Ein auf eine (Teil-)Abänderung der Kostenentscheidung gerichteter Rekurs hat die bekämpften/begehrten Kosten rechnerisch dergestalt zu präzisieren, dass klar erkennbar ist, welche der konkret bezeichneten Kosten aus welchen, ebenfalls konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren bzw doch mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (OLG Graz 6 R 31/20f, 6 Ra 9/21x, 6 Ra 21/21m, 5 R 127/22v, 5 R 58/23y).
Ausgehend von diesen Prämissen liegt ein gerade noch rechnerisch dargelegter, somit gesetzmäßig ausgeführter Rekurs vor. Eine detaillierte rechnerische Darstellung (Kostenpositionen samt jeweiliger Bemessungsgrundlage) erfolgte zwar nicht. Die begehrten Kosten lassen sich aber in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis errechnen, zumal die Rekurswerberin die (von ihr behauptete) Bemessungsgrundlage nennt. Dem ersten und dem dritten Verfahrensabschnitt liegt außerdem jeweils nur eine Prozesshandlung zugrunde.
5.) Hinsichtlich des Pflichtteils(ergänzungs-)anspruches kommt der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute, da die Höhe dieses Anspruches von der Ermittlung des Verkehrswertes der Liegenschaft durch einen Sachverständigen abhängig war.
6.) Es trifft auch zu, dass die Klägerin in denjenigen Bereichen als obsiegend zu betrachten ist, in denen ihre Klagseinschänkung Folge eines Submittierens des Beklagten (Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren; Zahlung von EUR 71.099,06) war.
7.) Zu beachten ist aber, dass die Klägerin – wovon auch die Rekurswerberin ausgeht – im Ausmaß von EUR 30.610,52 (aufgrund einer an die Klägerin geleisteten Schenkung [Kreditzahlung]) unterlegen ist. Insoweit liegt kein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 ZPO vor.
8.) Im Rahmen der Kostenentscheidung hat daher eine Kombination aus Kostenprivileg und Kostenteilung zu erfolgen, da das Unterliegen teilweise in Bereichen erfolgt, in denen die Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO genießt (sogenanntes kostenunschädliches Unterliegen; Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch) und teilweise in Bereichen, in denen dies nicht zutrifft (Unterliegen im Anspruchsgrund, Unterliegen wegen einer erfolgreich eingewendeten Gegenforderung, Unterliegen der Höhe nach mit Ansprüchen, die nicht unter § 43 Abs 2 ZPO fallen, Unterliegen wegen Überklagung) und sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO richtet (sogenanntes kostenschädliches Unterliegen; hier Schenkung von EUR 30.610,52). In diesem Bereich ist nicht der ursprüngliche Streitwert (der im Urteilsantrag genannte Betrag) relevant, sondern der um das kostenunschädliche Unterliegen reduzierte Betrag (Obermaier , aaO, Rz 1.182).
9.) Die Beklagte erhob gegen das Kostenverzeichnisse der Klägerin keine Einwendungen, sodass die verzeichneten Kosten gemäß § 54 Abs 1 ZPO laut Kostenverzeichnis der Kostenentscheidung zu Grunde zu legen sind.
10.) Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, waren aufgrund der Klagseinschränkungen drei Verfahrensabschnitte zu bilden. Der erste Verfahrensabschnitt umfasst dabei nur die Klage vom 13. Jänner 2025, der zweite Verfahrensabschnitt den Zeitraum nach der Klage bis zur Streitverhandlung vom 13. Februar 2026 und der dritte Verfahrensabschnitt (nur) die Streitverhandlung vom 13. Februar 2026.
11.) Im ersten Verfahrensabschnitt betrug der reine Nachlass EUR 54.409,99. Der auf den Todestag der Verstorbenen hochgerechneten Wert der Liegenschaft EZ D*, KG E* wurde mit EUR 484.590,00 festgestellt. Der gesamte Nachlass betrug somit EUR 538.999,99. Unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote der Klägerin von ¼ errechnet sich daher der Betrag von EUR 134.750,00. Samt den auf Eidesleistung (EUR 2.000,00) und Auskunftserteilung (EUR 3.000,00) gerichteten Begehren errechnet sich daher ein fiktiver Streitwert von EUR 139.750,00. Die Klägerin obsiegte mit EUR 116.792,11 (EUR 71.099,06 Teilanerkenntnis/Zahlung; EUR 40.693,05 Zuspruch; EUR 3.000,00 sowie EUR 2.000,00 [erfolgte Eidesleistung]).
Es errechnet sich daher eine Obsiegensquote im ersten Verfahrensabschnitt von 84 %, sodass die Klägerin Anspruch auf Ersatz von 68 % ihrer Vertretungskosten und 84 % ihrer Barauslagen hat; dies auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage nach dem RATG von EUR 139.750,00.
Die gerichtliche Pauschalgebühr für diese Bemessungsgrundlage betrug EUR 3.112,00. Die im Kostenverzeichnis ersichtlichen vorprozessualen Kosten in Höhe von EUR 2.000,00 wurden im Kostenrekurs nicht mehr releviert, sodass diese nicht zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin hatte (bei der Bemessungsgrundlage von EUR 139.750,00) Kosten für die Klage von EUR 2.168,60 netto. Hieraus errechnet sich ein Anspruch auf Ersatz von EUR 1.474,65 netto/EUR 1.769,58 brutto an Vertretungskosten und von EUR 2.614,08 an Barauslagen.
12.) Im zweiten Verfahrensabschnitt ist (entgegen der Ansicht der Klägerin) nach dem prozessualen Teilanerkenntnis nur auf das Schicksal des dort noch streitverfangenen Restbetrages abzustellen (Obermaier,aaO, Rz 1.145; 4 Ob 566/91; 7 Ob 261/00h; 9 Ob 218/02b; 2 Ob 166/07m; 3 Ob 180/08d; OLG Graz 7 Ra 13/23w; OLG Wien 16 R 178/10d; RIS-Justiz RW0000491).
Vom fiktiven Streitwert des ersten Verfahrensabschnittes waren daher die Beträge von EUR 71.099,06 (Teilanerkenntnis/Zahlung), EUR 3.000,00 (Auskunft) und EUR 2.000,00 (Eidesleistung) in Abzug zu bringen, sodass der fiktive Streitwert EUR 63.650,94 beträgt.
Die Klägerin obsiegte im zweiten Verfahrensabschnitt mit EUR 40.693,05 (Zuspruch im Urteil), also im Ausmaß von 64 %, sodass sie (ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach dem RATG von EUR 63.650,94) 28 % ihrer Vertretungskosten und 64 % ihrer Barauslagen erhält.
Die im Kostenverzeichnis angeführten Barauslagen waren dabei insoweit zu korrigieren, als der Klägerin insgesamt EUR 442,50 refundiert wurden (ON 43), sodass nur EUR 3.232,50 zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin hatte im zweiten Verfahrensabschnitt Vertretungskosten von EUR 12.272,05 netto. Es errechnet sich daher ein Anspruch auf Ersatz von EUR 3.436,17 netto/EUR 4.123,41 brutto an Vertretungskosten und EUR 2.068,80 an Barauslagen.
Die Beklagte hatte (verzeichnete und verbrauchte) Barauslagen von EUR 2.000,00. 36 % hiervon sind EUR 720,00.
Es ist dabei irrelevant, dass Sachverständigenkosten iHv EUR 1.500,00 erst im dritten Verfahrensabschnitt entstanden sind, weil die gekürzten Obsiegensquoten im zweiten und dritten Abschnitt jeweils 36 % betragen.
13.) Im dritten Verfahrensabschnitt obsiegte die Klägerin wiederum mit EUR 40.693,05 (Zuspruch im Urteil), wobei der Streitwert nach Klagseinschränkung wiederum EUR 63.650,94 betrug. Wie sich das Begehren in diesem Verfahrensabschnitt berechnet, ist nicht nachvollziehbar, da keine Begründung der Einschränkung erfolgte. Für die Anwendung des Kostenprivileges ist dies ohnehin irrelevant, da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits das Gutachten des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen bekannt war, dem sie sich letztlich unterworfen hat.
Ausgehend davon obsiegte die Klägerin auch im dritten Verfahrensabschnitt wiederum mit 64 %, sodass sie 28 % ihrer Vertretungskosten ersetzt erhält. Sie hatte Kosten von EUR 1.508,55 netto und somit Anspruch auf EUR 422,39 netto/EUR 506,87 brutto ihrer Vertretungskosten.
Barauslagen wurden in diesem Abschnitt von keiner der Parteien verzeichnet.
14.) Saldiert man die Barauslagen der Klägerin und der Beklagten miteinander, so hat die Klägerin Anspruch auf Barauslagenersatz in Höhe von EUR 3.962,88.
Weiters ergibt die Summe der der Klägerin zu ersetzenden Vertretungskosten in den drei Verfahrensabschnitten den Betrag von EUR 6.399,86 brutto.
Insgesamt war die Beklagte daher zum Ersatz von Prozesskosten im Umfang von EUR 10.362,74 (darin EUR 1.066,64 an USt sowie EUR 3.962,88 an Barauslagen) zu verpflichten.
15.) Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.
Die Klägerin war im Umfang von EUR 4.139,92 erfolgreich, was bei einem Rekursinteresse von EUR 19.780,18 einer Quote von 21 % entspricht. Sie hat daher dem Beklagten 58 % seiner Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
16.) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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