Ein in einem Schriftsatz abgegegebenes Teilanerkenntnis des Beklagten ohne damit einhergehende Teilzahlung wirkt kostenrechtlich (reduziert die Kostenbemessungsgrundlage) nicht schon ab dem Schriftsatz – so Obermaier in seinem Kostenhandbuch2 [2010] Rz 125 – sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger erstmals wirksam ein Teilanerkenntnisurteil beantragen kann. Dieser Zeitpunkt ist die nächstfolgende Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, weil erst in dieser ein Teilanerkenntnisurteil erlassen werden darf und erst damit der Streit auch im Sinne des § 12 Abs 3 RATG teilweise erledigt ist, bzw. die Änderung des Streitgegenstandes "bewirkt" ist. Bis zum wirksamen Antrag des Klägers auf Erlassung eines Teilanerkenntnisurteils könnte der Beklagte nämlich sein im Schriftsatz erklärtes Teilanerkenntnis modifizieren oder widerrufen (9Ob 56/09i).
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