Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 2025, GZ **-31, nach der am 4. Mai 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Kleinbichler durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (I.) sowie je eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II.) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in ** (gegen) B*
I. von Anfang April 2024 bis zum 22. April 2024 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er die Genannte nahezu täglich (US 4 f) vorsätzlich am Körper teils misshandelte (§ 83 Abs 2 StGB), teils verletzte (§ 83 Abs 1 StGB) und sie teils mit Verletzungen am Körper und dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 und 2 StGB), indem er sie wiederholt am Arm packte und festhielt, wodurch sie Rötungen erlitt, ihr einen Kopfstoß versetzte, sie regelmäßig (US 3) zu Boden stieß, sie an den Haaren packte, ihren Kopf nach hinten riss und ihr ein Messer an den Hals hielt, wobei er sie zuletzt am 22. April 2024 am Hals packte und würgte, dabei mit seinem Daumen gegen ihren Kehlkopf drückte und ihr sodann mehrere Faustschläge gegen den Brustkorb, den Bauch und den Kopf versetzte, wodurch sie ein Hämatom im Bereich des Kehlkopfs, Prellungen, eine Wunde an der Lippe sowie Nasenbluten erlitt, weiters
II. am 22. April 2024 (nach der diesbezüglich zu I. beschriebenen Tathandlung) durch gefährliche Drohung mit dem Tod, und zwar durch die mit einer Schnittbewegung mit seinem Daumen an ihrem Hals unterstrichene Äußerung, er werde sie „abmurksen“, sollte sie eine Anzeige gegen ihn erstatten, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung zu nötigen versucht sowie
III. am 23. April 2024 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf eine Bettbank stieß, ihr die Hose und die Unterhose hinunterzog, ihre Beine auseinanderzwängte, sich auf sie legte und trotz ihrer körperlichen und verbalen Gegenwehr vaginal mit seinem Penis in sie eindrang.
Der Schuldspruch erwuchs zufolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft (13 Os 135/25i).
A* wurde hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von 18 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ferner wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten (ON 34), mit der er die Herabsetzung des Strafmaßes und die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB anstrebt.
Das Rechtsmittel ist nicht erfolgreich.
Die Strafbefugnis wurde vom Erstgericht zutreffend ermittelt (§ 201 Abs 1 StGB; Freiheitsstrafdrohung von zwei bis zu zehn Jahren). Auch die besonderen Strafzumessungsgründe wurden großteils richtig erfasst, sodass darauf mit Korrektur der angenommenen Lebensgemeinschaft des Tatopfers und des Angeklagten verwiesen werden kann (US 18). Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB (Tatbegehung gegen eine Angehörige) liegt nicht vor, weil eine außereheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs 2 StGB unter anderem eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung zwischen Ehegatten gleichkommende Wohnungsgemeinschaft voraussetzt (RIS-Justiz RS0092256), die hier aber aufgrund der getrennten Wohnsitze und fehlender Anhaltspunkte für eine Wirtschaftsgemeinschaft als weitere essentielle Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls reduktionsfähig. Die begehrte Anwendung des § 43a Abs 2 StGB scheitert bereits am Strafmaß.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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