Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a. Schwingenschuh in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 18. Juni 2025, GZ B*-103, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 24. August 2023, AZ B* – soweit hier relevant – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und siebenter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht im Verfahren des Landesgerichts Leoben zum AZ ** widerrufen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 31. Jänner 2024 (ON 72) wurde dem Verurteilten gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 15. März 2026 gewährt und die Weisung erteilt, sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Dauer von sechs Monaten zu unterziehen sowie daran anschließend in 14-tägigen Intervallen eine psychosoziale Beratung und Betreuung sowie eine ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands zu absolvieren.
A* schloss die stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme am 30. März 2024 positiv ab (ON 84). Mangels darauf erfolgtem weiteren Weisungsnachweis erfolgte mit Note vom 12. Juli 2024 (ON 87) eine schriftliche förmliche Mahnung des Verurteilten. Daraufhin langten am 16. August 2024 (ON 89), 18. Dezember 2024 (ON 93), 8. Jänner 2025 (ON 95), 6. Februar 2025 (ON 97), Weisungsnachweise ein. Mit Blick auf die Information der Sucht-Drogenberatung C* von der Beendigung des Beratungsprozesses (ON 99) beantragte die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2025 den Widerruf des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG (ON 101).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht sodann – ohne den Verurteilten zuvor zum Widerrufsantrag zu hören – den Widerruf des Strafaufschubs aus (ON 103).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Verurteilten (ON 104).
Die Beschwerde ist in ihrem (implizierten) Kassationsbegehren berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen.
Zusätzlich muss nach § 39 Abs 4 letzter Satz SMG der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss. Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie, ein Wechsel der Therapieeinrichtung oder typische Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs rechtfertigen den Widerruf hingegen nicht ( Schwaighofer, WK² § 39 SMG Rz 40 ff; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 34).
Wenngleich - anders als § 53 Abs 2 StGB für den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (bzw Entlassung) - das Gesetz auch keine förmliche Mahnung als Voraussetzung für einen Widerruf des Strafaufschubs nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG verlangt, so räumt § 6 StPO dem Verurteilten das Recht auf rechtliches Gehör ein (vgl Schwaighofer, WK² § 39 SMG Rz 40).
Im vorliegenden Fall erging die Entscheidung, ohne dem Verurteilten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des Strafaufschubs zu geben, demnach, da keine besondere Eile geboten und der Aufenthalt des Verurteilten bekannt war, in Missachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 6 StPO). Dessen Verletzung erfordert die Kassation des bekämpften Beschlusses. Mit Blick auf den nunmehr eingetretenen Ablauf der Aufschubsfrist, wird von Amts wegen eine Entscheidung nach § 40 Abs 1 SMG zu treffen sein.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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