Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Redtenbacher in der Strafsache gegen A* (vormals B*) wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2025, AZ **, den
BESCHLUSS
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von A* mit 3.500 Euro festgesetzt.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* (vormals B*) und eine weitere Person wegen des Verdachts des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Misshandlung nach § 83 Abs 2 StGB. Das gegen A* geführte Verfahren wurde am 30. Oktober 2025 eingestellt (ON 1.41).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht A* - abweichend von ihrem auf den Zuspruch von 6.000 Euro gerichteten - Antrag vom 3. Dezember 2025 gemäß § 196a Abs 1 StPO den Beitrag von 2.500 Euro zu den Kosten ihrer Verteidigung zu (ON 45).
Dagegen richtet sich die am 30. Dezember 2025 eingelangte Beschwerde von A*, mit der der weitere Zuspruch von 2.957,36 Euro (insgesamt somit von 5.457,36 Euro) mit dem Hinweis auf die von der Verteidigerin für die vom Erstgericht als notwendig und zweckmäßig befundenen Leistungen begehrt wird (ON 46).
Das rechtzeitige und zulässige Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags im Ermittlungsverfahren maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (ON 45, 2) verwiesen wird. Ebenso kann es hinsichtlich der Erörterung der Abwägungskriterien für die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit einem Verweis auf die Ausführungen des Erstgerichts (ON 45, 2 f) sein Bewenden haben.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein (nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzender pauschaler) Beitrag zu den Kosten der Verteidigung geleistet werden. Demgegenüber begründet das Gesetz keine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen. Eine derartige Verpflichtung ist auch aus Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR nicht abzuleiten (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 2; OLG Graz, AZ 1 Bs 119/24w). Für die Höhe des Pauschalbeitrags ist das Ausmaß der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ohne Belang (OLG Graz, AZ 8 Bs 20/25i, AZ 8 Bs 285/24h ua). Allerdings dienen Kostenverzeichnisse der Nachvollziehbarkeit von Umfang und Zweckmäßigkeit der Leistungen des Verteidiger, ohne den Anspruch auf vollständigen Ersatz der darauf entfallenden Kosten zu begründen (OLG Wien, AZ 30 Bs 210/24p).
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, der von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren von entsprechend höherer Komplexität reichen kann. Die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags hat dabei stets auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 3).
Zutreffend hat das Erstgericht angesichts des Vorwurfs wiederholter Gewalthandlungen gegen drei Personen innerhalb des Zeitraums von rund dreieinhalb Jahren, der drei kontradiktorischen Vernehmungen (am selben Tag) und der Verfahrensdauer von rund einem Jahr den Umfang der Ermittlungen als nicht außergewöhnlich und die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen als nicht besonders komplex bewertet (§ 196a Abs 2 StPO). Daraus resultiert gemäß § 196a Abs 1 letzter Satz StPO die Deckelung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung mit 6.000 Euro.
Innerhalb dieser Fallvariante erweisen sich die konkreten Ermittlungen jedoch mit Blick auf den mehrjährigen Tatzeitraum, die drei Opfer (im Sinn des § 65 Z 1 lit a StPO), die Konnexität mit dem Obsorgeverfahren (42 Ordnungsnummern bis zum Zeitpunkt der Einstellung) und die nahezu einjährige Dauer des Ermittlungsvefrahrens soweit gesteigert, dass mit Blick auf den Umfang der notwendigen und zweckmäßigen Leistungen der Verteidigung (vgl dazu die Darstellung des Erstgerichts in ON 45, 3) der Zuspruch des Kostenbeitrags von 3.500 Euro gerechtfertigt ist.
Bleibt zu den geltend gemachten Auslagen für die elektronische Akteneinsicht (von brutto 1,08 Euro) auf die zutreffende Bemängelung der fehlenden Bescheinigung durch das Ertsgericht zu verweisen (ON 45, 3; vgl Lendlin WK StPO § 393a Rz 4).
Die Neufassung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden