Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen Dr. A* und eine weitere unbekannte Person wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Dr. A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2025, AZ ** (ON 20 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Am 17. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Graz das gegen Dr. A* wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren aus Beweisgründen gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.7).
Der in der Folge gestellte Fortführungsantrag des DI Dr. B* wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18. November 2024 abgewiesen (ON 18).
Mit Eingabe vom 8. Jänner 2025 beantragte Dr. A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung von EUR 6.000,00 (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss erkannte das Erstgericht Dr. A* einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung von EUR 1.500,00 („darin enthalten EUR 250,00 an USt“) zu (ON 20).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Dr. A*, mit welcher begehrt wird, ihr einen höheren Pauschalbeitrag als zugesprochen zuzuerkennen (ON 21).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die für die Zuerkennung des Verteidigerkostenbeitrags maßgebliche Bestimmung des § 196a StPO wurde bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf (BS 2 ff) verwiesen werden kann.
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein durchschnittliches Ermittlungsverfahren, das (wie hier) in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fällt, wegen der im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (AHK) rund EUR 1.500,00 an Aufwand für die Verteidigung verursacht. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben dabei außer Betracht (ErläutRV 2557 BlgNR 27. GP 5; Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Juli 2024, GZ 2024-0.561.623, 5). Dieser Betrag stellt auch die Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags dar und nicht das Honorar laut Kostenverzeichnis. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist daher nicht von Belang, handelt es sich doch weiterhin nur um einen – nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzenden – pauschalen Beitrag zu den Verteidigerkosten. Aus diesem Grund kommt auch der von der Beschwerdeführerin begehrte Ausweis einer Umsatzsteuer nicht in Betracht.
Der gegen die Beschwerdeführerin erhobene Tatvorwurf betraf einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach einfachen Verteidigungsfall und wurde von der Staatsanwaltschaft auf Beweiswürdigungsebene gelöst (ON 1.7 sowie ON 9). Der Umfang des ab 26. Februar 2024 gegen die Beschwerdeführerin geführten Ermittlungsverfahrens (ON 1.1) beschränkte sich bis zur Einstellung am 17. Mai 2024 lediglich auf sieben Ordnungsnummern, wobei neben der Vernehmung der Beschwerdeführerin und dem Anzeiger keine weiteren Beweise aufgenommen wurden. Die notwendige und zweckmäßige Tätigkeit der insgesamt drei Verteidiger der Beschwerdeführerin umfasste neben mehreren Vollmachtsbekanntgaben samt Anträgen auf Akteneinsicht, eine drei Stunden dauernde Besprechung, diverse Korrespondenzen und Gespräche mit der Beschwerdeführerin, eine 18 Seiten umfassende Stellungnahme samt Beweisantrag (ON 6.6 und ON 6.8) sowie eine acht Seiten umfassende Äußerung zum vom Anzeiger gestellten Fortführungsantrag. Die nachfolgenden im Kostenverzeichnis angeführten Tätigkeiten waren hingegen zur Verteidigung der Beschwerdeführerin weder notwendig noch zweckmäßig.
Nach Maßgabe der (geringen) Verfahrenskomplexität und -dauer sowie des dargestellten Ausmaßes des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes der Verteidiger der Beschwerdeführerin ist bei Gesamtabwägung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien der vom Erstgericht zuerkannte Beitrag von EUR 1.500,00 keineswegs zu niedrig bemessen und folglich keiner Erhöhung zugänglich.
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