Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende, den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2025, GZ **-32, nach der am 11. März 2026 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kienast durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hiefür nach dieser Bestimmung in Anwendung von § 39 Abs 1 und 1a StGB zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat der Angeklagte am 30. September 2024 in ** B* mit einer Verletzung der Freiheit bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in einem an das Opfer gerichteten E-Mail neben derben Beschimpfungen und dem „Wunsch“, Afghanen sollten das Opfer „mal so richtig vergewaltigen“ schrieb: „ich Missbrauch dich du fotze“, wobei er damit gegenüber dem Opfer ernstlich zum Ausdruck bringen wollte, dass er bei einem persönlichen Aufeinandertreffen das Opfer gewaltsam zur Duldung geschlechtlicher Handlungen nötigen werde.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, mit der primär die Herabsetzung des Strafmaßes begehrt wird (ON 37).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
§ 107 Abs 1 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Beim Angeklagten liegen nach den Urteilsfeststellungen die Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und 1a StGB vor, sodass von einem erweiterten Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 1080 Tagessätzen auszugehen ist.
Als erschwerend sind vier frühere Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten zu werten. Die Annahme auch der rückfallsbegründenden Vorstrafen als erschwerend verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 32 Abs 2 erster Satz StGB, weil dieses allein auf für die Subsumtion relevante Umstände abstellt, während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt (RS0091527 [T3]).
Schuldsteigernd im Sinn des § 32 StGB ist außerdem das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen in beiden Varianten des § 39 StGB, die Tatbegehung während anhängiger Rechtsmittelverfahren (zu AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West und zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) sowie die Tatbegehung während eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG (zu AZ ** des Bezirksgerichts Weiz).
Als mildernd steht dem nur das reumütige Geständnis des Angeklagten gegenüber.
Angesichts des banalen Hintergrundes der Tat (Schreiben eines Inkassobüros aufgrund einer offenen Forderung aus einem Mietverhältnis – vgl US 5) fehlt es an der allgemeinen Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung, weshalb der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB nicht vorliegt. Auch die in der Berufung behaupteten Entzugserscheinungen aufgrund von Drogenabstinenz wirken sich nicht mildernd aus, weil damit keine maßgebliche Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten und damit keine Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen würden (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB), behauptet wird.
Ausgehend vom dargestellten Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als schuld- und tatangemessen und damit keiner Reduktion zugänglich. Aufgrund des massiv belasteten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit von früheren Vollzügen kann außerdem nicht angenommen werden, dass die bloße Androhung des Vollzugs der Strafe oder auch nur eines Teils davon eine tatabhaltende Wirkung auf den Angeklagten hätte, sodass die Anwendung der §§ 43, 43a StGB aus spezialpräventiven Erwägungen ausscheidet.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
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