Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Mag. a Zeiler Wlasich in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft, FN **, **, vertreten durch Mag a . Sophie Wagner, MBL, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1.) B* , geboren am **, **, 2.) C* , geboren am **, **, beide vertreten durch Dr. Peter Patterer, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 35.000,00 samt Anhang , über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. September 2025, ** 15 (Berufungsinteresse: EUR 35.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.028,46 (darin EUR 671,41 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei gewährte und zählte dem Erstbeklagten mit Kreditzusage vom 11. August 2016 zum Finanzierungskonto mit der Bankverbindung IBAN ** einen einmal ausnutzbaren Kredit im Betrag von EUR 180.000,00 im Rahmen der Geschäftsbedingungen gemäß den Rahmenbedingungen für Finanzierungen zu, wobei eine Rückzahlung in 300 monatlichen Raten in Höhe von jeweils EUR 856,74, beginnend mit 1. Oktober 2016, vereinbart war. Die Zweitbeklagte haftet aufgrund der Pfandurkunde vom 8. Mai 2017 mit der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ **, KG **, als Realschuldnerin mit einem Höchstbetrag von EUR 425.000,00 betreffend das zuvor angeführte Kreditverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Erstbeklagten. Der Erstbeklagte leistete seit August 2024, sohin seit mehr als sechs Wochen, keine Zahlungen mehr. Das Zinsbegehren besteht der Höhe nach, sohin 0,656 % Zinsen seit 21. Februar 2025 vierteljährlich bei vierteljährlicher Kapitalisierung zu Recht.
Die klagende Partei und der Erstbeklagte vereinbarten entsprechend der Rahmenbedingungen für Finanzierungen in der Fassung „Juni 2016“, dass die klagende Partei die eingeräumte Finanzierung mit sofortiger Wirkung kündigen kann, wenn der Erstbeklagte mit einer fälligen Zahlung mindestens sechs Wochen in Verzug ist und ihm die klagende Partei die Folgen des Verzugs mit zweiwöchiger Frist angekündigt hat.
Die klagende Partei forderte die beklagten Parteien im Zusammenhang mit dem zuvor dargelegten Kreditverhältnis jeweils mit eingeschriebenen Brief vom 24. Jänner 2025 zur Zahlung des mitunter ausstehenden Zahlungsrückstandes in Höhe von EUR 3.529,16 unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen auf, wobei sie ankündigte, dass bei Nichteinhalten dieser Frist sämtliche zur Verfügung gestellten Kredite – sohin auch der klagsgegenständliche Kredit– zur Gänze als fällig gestellt gelten (unstrittiger Sachverhalt).
Die ersten Zahlungsschwierigkeiten seitens des Erstbeklagten bestanden spätestens im Jahr 2023, weshalb zumindest zweimal Stundungen mit dem Erstbeklagten vereinbart waren. Die letzte Stundungsvereinbarung betreffend sämtliche Kredite des Erstbeklagten erfolgte im Juni 2023, wonach die Rückzahlung bis Februar 2024 gestundet war. Danach gab es keine Stundungsvereinbarung zwischen der klagenden und den beklagten Parteien. Dennoch wartete die klagende Partei mit der Rückforderung des aushaftenden Rückstandes wegen eines beabsichtigten Verkaufes einer zur Sicherung des gegenständlichen Kredites dienenden Liegenschaft zu, um das Obligo reduzieren zu können. Hierdurch konnte die klagende Partei eine teilweise Rückzahlung des aushaftenden Kredites im August 2024 erwirken, wodurch der Erstbeklagte sämtliche zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Rückstände betreffend das klagsgegenständliche Kreditverhältnis bezahlte. Der Erstbeklagte hätte sodann ab 1. September 2024 wieder monatliche Rückzahlungen leisten müssen, wobei weder der Erst noch die Zweitbeklagte ab 1. September 2024 eine Zahlung leisteten. Infolgedessen mahnte die klagende Partei zuletzt sowohl den Erstbeklagten als auch die Zweitbeklagte mit eingeschriebenem Brief vom 24. Jänner 2025 und forderte diese jeweils zur Rückzahlung des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungsrückstandes betreffend das klagsgegenständliche Kreditverhältnis hinsichtlich des Zeitraumes von 1. September 2024 bis 24. Jänner 2025 in Höhe von insgesamt EUR 3.529,16 auf. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein offener Schuldensaldo in Bezug auf das genannte Kreditverhältnis in Höhe von EUR 148.050,35 samt Zinsen. Weder der Erstbeklagte noch die Zweitbeklagte leisteten hierauf Rückzahlungen. Am 6. Februar 2025 telefonierten sodann der Erstbeklagte und eine Mitarbeiterin der klagenden Partei, D*, MSc., wobei in diesem Gespräch der Erstbeklagte um eine Stundungsvereinbarung ersuchte. Dies lehnte die genannte Mitarbeiterin ausdrücklich ab. Weiters teilte sie ihm mit, dass bis 14. Februar 2025 sämtliche Kreditrückstände abzudecken sind, widrigenfalls die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Zahlungen seitens der beklagten Parteien blieben jedoch weiterhin aus. Am 10. September 2025 war nach wie vor ein Saldo in Höhe von zumindest EUR 148.618,78 zur Gänze ausständig.
Die Zweitbeklagte ist Alleineigentümerin der mit Pfandurkunde vom 8. Mai 2017 zur Besicherung des gegenständlichen Kreditverhältnisses dienenden Liegenschaft EZ **, KG **.
Mit ihrer am 25. Februar 2025 zu ** des Landesgerichts Klagenfurt eingebrachten (Hypothekar )Klage begehrt die Klägerin , die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 35.000,00 samt 0,656 % Zinsen seit 21. Februar 2025 bei vierteljährlicher Kapitalisierung bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ **, KG ** zu verpflichten. Unter einem beantragte die Klägerin die – mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. Februar 2025 (ON 4) bewilligte – Anmerkung der Hypothekarklage gemäß § 30 GBG.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass sie dem Erstbeklagten mit Kreditzusage vom 11. August 2016 einen einmal ausnutzbaren Kredit im Betrag von EUR 180.000,00 gewährt und zugezählt habe. Bei der Zweitbeklagten handle es sich um die Realschuldnerin für diesen Kredit. Diese habe die oben genannte Liegenschaft mittels Pfandurkunde vom 3. Mai 2017 verpfändet, wobei ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 425.000,00 einverleibt worden sei. Der Erstbeklagte sei mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, und würden seit August 2024 keine Zahlungen mehr geleistet. Nach Mahnungen der Beklagten sei Terminsverlust eingetreten. Aus der Endabrechnung ergebe sich ein offener Kreditsaldo von EUR 148.618,78 samt Anhang zu Gunsten der Klägerin, wovon lediglich ein Teilbetrag in Höhe von EUR 35.000,00 geltend gemacht werde.
Eine Abdeckung des Rückstands gemäß Schreiben vom 24. Jänner 2025 sei nicht erfolgt. Dem Erstbeklagten sei auch keine Stundung zugesagt, sondern vielmehr ein gewünschter Aufschub dezidiert abgelehnt worden.
Die Beklagten brachten Klagebeantwortung ein, in der sie die Klagsbehauptungen zum Abschluss eines Kreditvertrages sowie zur Stellung der Zweitbeklagten als Realschuldnerin aus diesem Kreditverhältnis außer Streit stellten. Darüber hinaus wird das Klagsvorbringen bestritten und Klagsabweisung beantragt.
Dem Erstbeklagten sei von der Klägerin (mit Schreiben vom 3. Februar 2025) eine Stundung der Rückführung des Kreditverhältnisses bis Ende Mai 2025 zugesagt worden. Die Beklagten würden den geltend gemachten Teilbetrag zwar schulden, es liege aber keine Fälligkeit der Forderung vor.
In der Verhandlung vom 6. Juni 2025 erklärten die beklagten Parteien, dass (vorerst) nur die Einvernahme des Erstbeklagten (zur Frage der Stundungsvereinbarung) beantragt werde und die Einvernahme der Zweitbeklagten (derzeit) nicht notwendig sei (ON 9.2, PS 4).
In der folgenden Verhandlung vom 10. September 2025 (ON 12.4) erschien der (geladene: ON 11) Erstbeklagte nicht. Auch der Beklagtenvertreter erschien (zunächst) nicht. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache mit diesem erklärte er telefonisch sein Einverständnis damit, dass in dessen Abwesenheit verhandelt wird. Daraufhin erfolgte die Parteieneinvernahme der Klägerin (Mag a . E*) sowie die Einvernahme der Zeugin D*. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich insoweit, dass der Beklagtenvertreter noch vor der Beendigung der Einvernahme dieser Zeugin im Verhandlungssaal eingetroffen ist (PS 6). Das Fernbleiben des Erstbeklagten entschuldigte der Beklagtenvertreter mit einem für dessen Unternehmen existentiellen und unaufschiebbaren Termin in **. Er habe einen Nachweis hierüber vom Erstbeklagten angefordert, jedoch sei dieser nicht eingelangt. Der Antrag auf Durchführung der Parteieneinvernahme des Erstbeklagten werde aufrecht erhalten (PS 7).
Mit dem (in der Verhandlung vom 10. September 2025 mündlich verkündeten und nach Rechtsmittelanmeldung durch die Beklagten [ON 14] schriftlich ausgefertigten) angefochtenen Urteil (ON 15) verpflichtete das Erstgericht die Beklagten jeweils zur ungeteilten Hand dazu (1.) der Klägerin den Betrag von EUR 35.000,00 samt 0,656 % Zinsen seit 21. Februar 2025 bei vierteljährlicher Kapitalisierung bei sonstiger Exekution der Liegenschaft EZ **, KG **, Bezirksgericht **, welche zur Gänze im Eigentum der zweitbeklagten Partei stehe, zu bezahlen und (2.) dieser EUR 9.274,99 brutto an Prozesskosten zu ersetzen. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass keine Stundungsvereinbarung vorliege und der aushaftende Kreditvertrag daher fällig sei. Außerdem sei der Klägerin das vereinbarte Gestaltungsrecht zugekommen, die ausständige Kreditsumme unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen gemäß § 18 Abs 3 HlKrG fällig zu stellen. Zufolge einer Mahnung beider beklagten Parteien bestehe der Anspruch diesen gegenüber zu Recht, wobei die Beklagte als Realschuldnerin lediglich mit der pfandgegenständlichen Liegenschaft hafte. Dem Beklagtenvertreter sei im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen des Erstbeklagten zu einer Bescheinigung betreffend den behaupteten Termin in ** aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei nicht nachgekommen worden, weshalb das Verhalten des Erstbeklagten gemäß § 381 ZPO dahingehend zu würdigen sei, dass es sich bei der behaupteten Stundungszusage um eine Schutzbehauptung handle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 16) aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 18), der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt .
1.) In ihrer Mängelrüge referieren die Beklagten zunächst den Verfahrensgang vor dem Erstgericht (erforderliche Einvernahme nur des Erstbeklagten, Ladung, rechtzeitige Kenntnisnahme des Termins durch die Beklagten, keine Vorlage eines Nachweises für den Termin des Erstbeklagten in ** durch den Beklagtenvertreter). Aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der A1 sei eine Anreiseverspätung (des Beklagtenvertreters) von zwei Stunden eingetreten, weshalb dieser keine Möglichkeit gehabt habe, Fragen an die einvernommene Zeugin zu stellen.
2.) In der Berufungsbeantwortung wird erwidert, dass die Erstattung einer Berufung und die Anziehung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens schikanös sei. Das Erstgericht habe § 381 ZPO zu Recht angewendet.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS Justiz RS0120213 [T 14]).
5.) Die in der Mängelrüge relevierten Vorgänge, nämlich einerseits das Nichterscheinen des Erstbeklagten und andererseits das verspätete Erscheinen des Beklagtenvertreters bei der Verhandlung vom 10. September 2025, sind durchwegs auf Umstände in deren Sphäre (Erstbeklagter: behauptete Verhinderung durch einen Termin in **; Beklagtenvertreter: Verspätung bei der Anreise) zurückzuführen. Ein Fehler des Erstgerichtes ist in diesem Zusammenhang weder erkennbar, noch wird ein solcher in der Berufung (nachvollziehbar) behauptet.
6.) Im Übrigen wird in der Berufung nur die fehlende Möglichkeit einer Fragestellung an die einvernommene Zeugin (gemeint somit: I*) angesprochen. Aus dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles ergibt sich insoweit aber, dass der Beklagtenvertreter vor der Beendigung deren Einvernahme erschienen ist (ON 12.4. PS. 6), sodass die Möglichkeit einer Fragestellung bestanden haben muss. In der Berufung wird außerdem nicht ausgeführt, welche Fragen der Beklagtenvertreter gestellt hätte, welche vom Erstgericht unterlassen wurden.
7.) Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beklagten eine Stundung lediglich bis Ende Mai 2025 behauptet haben, woraus sich ergibt, dass die gegenständlich geltend gemachte Forderung bereits bei der ersten Verhandlung am 6. Juni 2025 fällig war.
8.) Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
9.) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
10.) Der (Un )Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass mangels nachvollziehbarer Behauptung eines Verfahrensmangels einerseits und mangels Ausführung einer Rechtsrüge andererseits keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen waren.
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