Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Februar 2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Leoben die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Gerichts Makói Járásbíróság (Ungarn) vom 17. März 2022, zu AZ **, gemäß § 31 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat. Das Strafende fällt auf den 19. März 2027. Die Hälfte der Strafe wird mit 7. März 2026 vollzogen sein, zwei Drittel mit 10. Juli 2026 (ON 2.3, S 2 in ** des Landesgerichts Leoben).
Mit Beschluss vom 13. Jänner 2026 lehnte das Landesgericht Leoben als Vollzugsgericht zu AZ ** nach Durchführung einer Anhörung am selben Tag die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag ab (ON 6 in ** des Landesgerichts Leoben). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Strafgefangenen gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 2. Februar 2026 zu AZ 9 Bs 26/26f nicht Folge.
Gegen den Strafgefangenen besteht ein rechtskräftiges, für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (ON 2.3). Er verfügt über ein gültiges Ausreisedokument (ON 3.7) und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nach Rumänien nachzukommen (ON 2.2, S 2), wobei die Heimreisekosten der Strafgefangene selbst tragen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte in einer Stellungnahme, dass einer freiwilligen Ausreise aus fremdenpolizeilicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden (ON 3.5, S 1).
Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 wies das zuständige Vollzugsgericht, entsprechend der negativen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach Vollzug der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Überlegungen ab (ON 4).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Im bekämpften Beschluss stellte das Erstgericht die Anlassverurteilung, die Stellungnahme des Strafgefangenen, der Anklagebehörde und des Leiters der Justizanstalt sowie die für das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots maßgebliche Norm (§ 133a StVG), somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dar, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (zur Zulässigkeit: RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Davon ausgehend stehen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG fallbezogen im Sinne der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss generalpräventive Gründe im Sinne des Abs 2 leg cit entgegen.
Die „Schwere der Tat“ im Sinne des § 133a Abs 2 StVG stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung) einer Tat ab (RIS-Justiz RS0091863), der durch den Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 133a Abs 2 StVG müssen – als Ausnahmesatz – gewichtige Gründe vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben ( Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 18, Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 16), wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern vor allem auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist (vgl Jerabek/Ropper , aaO § 43 Rz 18).
Dem gegenständlichen Strafvollzug liegt eine Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB zugrunde. Mag auch das vorläufige Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein (RIS-Justiz RS0091771, RS0091695 jeweils zur bedingten Entlassung), so stellen die fallkonkreten Tatmodalitäten einen besonders hohen Störwert der vom Verurteilten zu verantwortenden Delinquenz dar. Der Beschwerdeführer hat in Gesellschaft von weiteren Mittätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in gewerbsmäßiger Absicht in drei Angriffen mehrere Traktoren und einen PKW im Gesamtwert von EUR 222.000,00 durch Einbruch im Zeitraum zwischen Oktober 2019 und Jänner 2020 den Berechtigten weggenommen. Die mangelnden Hinweise auf eine Integration in Österreich (Strafgefangener war zuletzt in Rumänien wohnhaft) in Verbindung mit einschlägigen Vorstrafen in Ungarn und den Niederlanden (Punkt 11. und 12. der ECRIS-Auskunft ON 2.5 in ** des Landesgerichts Leoben) und den Ausführungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2025, AZ ** (ON 2.6 in ** des Landesgerichts Leoben) belegen zudem, dass es sich bei der vollzugsgegenständlichen Tat um einen Fall von Kriminaltourismus handelt (RIS-Justiz RS0120234 [T2]) und sich diese damit gesamthaft betrachtet von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens deutlich abhebt.
Die Art und Schwere der vom Strafgefangenen verübten Tat erfordert daher den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger schwerwiegender Taten (positive Generalprävention). Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, die Hemmschwelle für solche Taten weiter zu senken.
Die in der Beschwerdeausführung ins Treffen geführte Verletzung des § 6 Abs 1 StPO liegt nicht vor. Bereits mit seinem Antrag auf Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG (ON 2 und ON 3.3) hatte der Strafgefangene die Gelegenheit, sich zu äußern. Eine persönliche Anhörung des Strafgefangenen vor Entscheidung des Vollzugsgericht über den Antrag nach § 133a StVG ist nicht vorgesehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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