Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 10. Februar 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene montenegrinische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Klagenfurt die mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. Dezember 2025, AZ **, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten. Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalte wird auf die in den Akten erliegende Urteilsausfertigung verwiesen (ON 3). Das errechnete Strafende fällt auf den 22. Mai 2026. Die Hälfte der Strafe war mit 23. Jänner 2026 verbüßt, zwei Drittel werden mit 5. März 2026 vollzogen sein (ON 2.2, S 2).
Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 lehnte das Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung am selben Tag (ON 5) die bedingte Entlassung zum Hälfte- und zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach mündlicher Verkündung erhobene (ON 5, S 2) Beschwerde des Strafgefangenen.
Der Beschwerde – zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte – kommt keine Berechtigung zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1, S 2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie der für die bedingte Entlassung maßgeblichen Bestimmung (§ 46 StGB) auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 f) verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]).
Fallbezogen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung weder nach Verbüßung der Hälfte noch von Zwei-Dritteln der Freiheitsstrafe zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls vor. Der Strafgefangene weißt seit 2009 unter Außerachtlassung des Urteils des Landesgerichts Klagenfurt, AZ ** (Anlassverurteilung), dreizehn Eintragungen im österreichischen Strafregister auf, wobei unter Berücksichtigung des Zusatzstrafenverhältnisses nach § 31 Abs 1 StGB von zehn überwiegend einschlägigen Vorstrafen auszugehen ist. Im Zuge dieser Verurteilungen wurden über ihn großteils unbedingte, teils empfindliche Freiheitsstrafen verhängt. Diese Sanktionen wirkten jedoch allesamt nicht legalbewährend. Ungeachtet der Tatsache, dass dem Strafgefangenen zur Verurteilung ** des Landesgerichts Klagenfurt mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ein Strafaufschub nach § 39 SMG in der Dauer von zwei Jahren gewährt wurde, delinquierte er neuerlich somit sogar während offenen Strafvollzugs, weshalb es letztlich zur oben angeführten Anlassverurteilung kam.
Das getrübte Vorleben des Strafgefangenen zeugt von der Sanktions- und Vollzugsresistenz sowie vom verfestigten Hang zu strafbaren Handlungen. In diesem Zusammenhang ist abermals auf das auffällige Bewährungsversagen hinzuweisen, wobei ihm die Konsequenzen seines kriminellen Handelns bereits in der Vergangenheit durch den Vollzug mehrerer mehrmonatiger Freiheitsstrafen vor Augen geführt wurde, was ihn jedoch nicht zum Umdenken bewog. Zudem ist auf sein getrübtes Vollzugsverhalten hinzuweisen (ON 2.5), dass eine positive Entwicklung seit seinem letzten Haftantritt nicht erkennen lässt.
Der vom Angeklagten ins Treffen geführte soziale Empfangsraum und die in Aussicht gestellte Anstellung (vgl ON 4.1) sind zwar positive Aspekte, vermögen aber – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – an der negativen Risikoprognose nichts zu ändern. Es ist somit sowohl bei Vollzug der Hälfte als auch von Zwei-Dritteln der verhängten Strafe selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als seine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 46 Rz 7).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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