Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Dr in . Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Verwalterin B* KG, **, diese vertreten durch Mag. Patricia Tassotti, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei C * , **, vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen EUR 49.722,04 samt Anhang (hier wegen Kosten [Rekursinteresse: EUR 1.787,82]), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. Dezember 2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 9.632,22 (darin enthalten EUR 1.286,37 Umsatzsteuer und EUR 1.914,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen“.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit ihrer am 5. Mai 2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 41.011,41 samt staffelmäßiger 4 % Zinsen aus laufenden Vorschreibungen für drei Wohnungseigentumsobjekte und einen Tiefgaragenplatz. Die Beklagte habe die ihre Miteigentumsanteile betreffenden, aus den Jahresabrechnungen unberichtigt aushaftenden, Abrechnungsbeträge und diverse Akontovorschreibungen trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass die Abrechnungen intransparent, unschlüssig und falsch seien. Das gleiche gelte auch für die Vorschreibungen.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2025 (ON 6) beraumte das Erstgericht die vorbereitende Tagsatzung für den 16. September 2025 an und trug den Streitteilen (der Klägerin bis 4. August 2025, der Beklagten bis 1. September 2025) auf, abschließendes Vorbringen zu erstatten, alle Urkunden vorzulegen und alle weiteren Beweismittel erschöpfend bekannt zu geben.
Mit dem am 4. August 2025 eingebrachten Schriftsatz, ON 7, dehnte die Klägerin das Klagebegehren um EUR 4.241,21 samt staffelmäßiger 4 % Zinsen (Nachforderungen aus der Abrechnung 2024, Vorschreibungen für Mai bis Juli 2025) aus. Die Beklagte brachte keinen Schriftsatz ein.
Mit dem – hier strittigen – Schriftsatz vom 9. September 2025, ON 9, dehnte die Klägerin das Klagebegehren um Vorschreibungen für August und September 2025 in der Höhe von EUR 4.219,42 samt staffelmäßiger 4 % Zinsen aus.
In der vorbereitenden Tagsatzung vom 16. September 2025, ON 12, wurden beide Schriftsätze vorgetragen und die Verhandlung geschlossen. Mit Schriftsatz vom 22. September 2025 erhob die Beklagte Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Klägerin. Die Klagsausdehnung vom 9. September 2025 sei nicht zu honorieren, weil diese auch in der vorbereitenden Tagsatzung vom 16. September 2025 erfolgen hätte können.
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil vom 29. Dezember 2025, ON 14, erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 49.722,04 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 49.722,04 samt staffelmäßiger 4 % Zinsen. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Kostenersatz an die Klägerin in Höhe von EUR 7.844,40 (darin enthalten EUR 1.914,00 an Barauslagen und EUR 988,40 an Umsatzsteuer). Den Einwendungen der Beklagten folgend honorierte es den Schriftsatz vom 9. September 2025, ON 9, nicht. Amtswegig griff es zusätzlich auf, dass die für die Grundbuchsabfrage, den Grundbuchsauszug und die elektronische Akteneinsicht verzeichneten Kosten vom Einheitssatz gedeckt und daher nicht gesondert zuzusprechen seien.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten ein Prozesskostenersatz im Betrag von EUR 9.632,22 (ein weiterer Kostenersatz von EUR 1.787,82) auferlegt werde.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte meint, dass der Schriftsatz vom 9. September 2025, ON 9, nach TP3A RATG zu honorieren sei. Er habe – mangels zu diesen Zeitpunkten gegebener Fälligkeit – ausschließlich in der Klage und im Schriftsatz vom 4. August 2025 noch nicht enthaltene Behauptungen und Beweise enthalten und sei im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO fristgerecht eingebracht worden. Der Schriftsatz habe der Vorbereitung der anberaumten Tagsatzung gedient und sei auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Da die Beklagte in ihrem Einspruch das Klagebegehren nur unsubstantiiert bestritten und sie den aufgetragenen Schriftsatz nicht eingebracht habe, sei es – ex ante betrachtet – auch denkbar gewesen, dass sie die vorbereitende Tagsatzung unbesucht lassen werde, sodass die Klagsausdehnung mit Schriftsatz notwendig und zweckmäßig gewesen sei.
Damit ist die Klägerin im Recht.
Gemäß § 257 Abs 3 ZPO können die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge, Angriffs-und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie geltend machen wollen, durch besonderen, spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung beim Gericht und beim Gegner einlangenden, vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Aus dem Zweck dieser Bestimmung iVm § 178 Abs 2 ZPO (Prozessförderungspflicht) folgt, dass Schriftsätze, die außerhalb dieser siebentägigen Frist einlangen, nicht zu honorieren sind, dies auch dann, wenn sie nicht zurückgewiesen werden, soweit sie nicht ausnahmsweise vom Gericht gestattet oder sogar aufgetragen wurden (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.55). Eine Ausnahme macht ein Teil der Rechtsprechung nur, wenn die Einbringung des unzulässigen Schriftsatzes zu erheblicher Kostenersparnis geführt hat, oder der zweckmäßigen Information des Gerichts und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat ( Kodek in Fasching/Konecny 3III/1 § 257 ZPO Rz 35f).
Die Frist des § 257 Abs 3 ZPO ist gewahrt, wenn die elektronische Eingabe beim Gericht und beim Gegner bis 24:00 Uhr des letzten Tages einlangt ( Kodek,aaO § 257 ZPO Rz 20/1). Hier langte der Schriftsatz am 9. September 2025 (Dienstag) um 12:35 Uhr bei Gericht ein. Die vorbereitende Tagsatzung fand am 16. September 2025 (Dienstag) statt. Die Frist des § 257 Abs 3 ZPO war demnach gewahrt, sodass es sich um einen nach dieser Bestimmung zulässigen Schriftsatz handelt.
In dem vom Gesetz gesteckten zeitlichen Rahmen ist die Einbringung bzw der Wechsel vorbereitender Schriftsätze zwischen den Parteien unbeschränkt zulässig; die Parteien können in dieser Zeit also auch mehrere Schriftsätze wechseln ( Kodek,aaO § 257 ZPO Rz 23, Obermaier, aaO Rz 3.58). Es trifft zu, dass die Frage der prozessualen Zulässigkeit des vorbereitenden Schriftsatzes noch nicht besagt, dass er auch zweckmäßig und notwendig ist ( Obermaier,aaO Rz 3.56, 3.58). Dementsprechend ist auch ein – wie hier – Schriftsatz im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen werden hätte können oder wenn sein Inhalt zwar einen Neuheitswert hat, diese neuen Tatsachen aber auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden können.
Aus § 41 ZPO ergibt sich, dass sich die Kostenersatzpflicht der im Prozess unterlegenen Partei auf die „durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten“ beschränkt. Zweckentsprechend ist insoweit jeder Verfahrensschritt, der zur Erreichung des prozessualen Ziels der Parteien geeignet ist. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Maßgeblich ist insoweit, ob eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei in der gegebenen Sachlage den kostenverursachenden Schritt gesetzt hätte. Die diesbezügliche Beurteilung richtet sich danach, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Diese Voraussetzungen sind ex-ante zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung ist eine Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte noch vereinbaren lässt; dabei muss sie unter mehreren gleichwertigen Maßnahmen stets die kostengünstigere wählen ( Fucikin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 41 ZPO Rz 5, Obermaier , aaO Rz 1.241).
Unter diesen Aspekten ist die Honorierung des – wie gezeigt – nach § 257 Abs 3 ZPO zulässigen und noch dazu bestimmenden Schriftsatzes nicht zu beanstanden, zumal – betrachtet man die umfangreiche Zinsstaffel und die vielen unterschiedlichen Beträge – jedenfalls damit zu rechnen war, dass sich dadurch der Protokollierungsaufwand in der vorbereitenden Tagsatzung verringern wird. Auch dem Argument der Klägerin, dass die Ausdehnung des Klagebegehrens mittels vorbereitenden Schriftsatzes schon aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten zweckmäßig war, weil sich diese nicht substantiiert in den Streit eingelassen hatte, kommt durchaus Berechtigung zu.
Der Schriftsatz vom 9. September 2025, ON 9, ist daher nach TP3A RATG zu entlohnen, sodass dem Rekurs Folge zu geben ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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