Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten A*, B* C* und D* C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Februar 2025, GZ **-38, nach der am 25. Februar 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Strampfer, sowie der Angeklagten B* C* und D* C* und ihrers Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Kaltenegger durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufungen werden über A* und B* C* jeweils nach § 302 Abs 1 StGB und über D* C* nach § 307 Abs 1 StGB jeweils in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nachstehende Geldstrafen verhängt:
A* die Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je EUR 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 200 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
B* C* die Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 200 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und
D* C* die Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Den Angeklagten A*, B* C* und D* C* fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier von Bedeutung – A* und B* C* jeweils eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II/1/) sowie Letzterer (vgl zu diesem allerdings RIS-Justiz RS0133490) und D* C* jeweils eines Vergehens der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB (II/2/) schuldig erkannt.
Danach haben in ** und an anderen Orten
II/
1/ A* und B* C* jeweils mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Zulassung nur ausreichend gesunder und fahrtüchtiger Personen zum Straßenverkehr zu schädigen, den Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft E* F*, mithin einen Beamten, (zu ergänzen [vgl US 7]: wissentlich) dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er „entgegen seiner Verpflichtungen nach § 31 L-DBR seine Aufgaben treu, gewissenhaft und unparteiisch zu besorgen“ die am 8. Mai 2023 bei dieser Behörde per Fax eingelangte ärztliche Stellungnahme betreffend Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung von A* zum Lenken von Kraftfahrzeugen (§ 8 FSG) löschte, indem dieser zunächst B* C* um Hilfe bat, das ihn betreffende Gutachten „verschwinden zu lassen“, und dieser in weiterer Folge F* um Löschung desselben ersuchte;
2/ B* C* und seine Tochter D* C* einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn angeboten, indem B* C* seine Tochter anwies, F* für die zu Punkt 1/ beschriebene Handlung zum Essen einzuladen und ihr dafür 100 Euro zur Verfügung stellte, und D* C* diese Essenseinladung F* gegenüber (der sie allerdings zurückwies) tatsächlich aussprach.
Der Schuldspruch ist infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 14 Os 75/25y-4 (ON 42), rechtskräftig.
Dafür wurden A* und B* C*, lLetzterer unter Anwendung des § 28 (zu ergänzen:) Abs 1 StGB, nach § 302 Abs 1 StGB und D* C* nach § 307 Abs 1 StGB zu nachstehenden Strafen verurteilt, und zwar
A* zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 40,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten,
B* C* zur Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und
D* C* zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurden alle Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten jeweils die Herabsetzung der Strafen, A* überdies die Verhängung ausschließlich einer Geldstrafe und deren gänzlich bedingte Nachsicht, an.
In der Berufungsverhandlung stimmten auch die Angeklagten B* C* und D* C* gemäß §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 2 letzter Satz StPO der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe zu.
Zu den Angeklagten A* und B* C* :
Die Strafbefugnis reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 302 Abs 1 StGB).
Beim Angeklagten A* ist der Umstand, dass er der Anstifter der von mehreren begangenen strafbaren Handlung zu II/ gewesen ist (§ 33 Abs 1 Z 4 StGB) und bei B* C* das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend zu werten. Als mildernd steht dem gegenüber, dass die Angeklagten bisher einen ordentlichen Lebenswandel führten und die Taten mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Dass der Angeklagte B* C* das objektiven Geschehen zu II/1/ zugestanden hat, wirkte sich entgegen dem Berufungsvorbringen nicht mildernd im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB aus, weil ein Geständnis, um als reumütig zu gelten, auch die subjektive Tatseite umfassen muss ( Riffel, WK 2StGB § 34 Rz 38). Mit Blick auf das (Tatsachen-)Geständnis des unmittelbaren Täters (F*) trug er mit seinen Angaben auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, sodass auch die zweite Variante dieses Milderungsgrundes nicht erfüllt ist.
Da für die Taten keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht ist und anzunehmen ist, dass es nicht der Verurteilung zu Freiheitsstrafen bedarf, um die bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, liegen bei ihnen die Voraussetzungen des § 37 Abs 1 StGB für die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der angedrohten Freiheitsstrafe vor. Aufgrund des darauf gerichteten Antrags des Angeklagten A* sowie der in der Berufungsverhandlung erteilten Zustimmung des Angeklagten B* C* waren daher ausgehend von den dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) als Ergebnis originärer Strafbemessung (RIS-Justiz RS0090396) die im Spruch angeführten Geldstrafen über sie zu verhängen. Die vom Erstgericht festgesetzten Tagessatzhöhen von EUR 40,00 (bei A*) und EUR 10,00 (bei B* C*) sind auf Basis der festgestellten persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (US 4 f; § 19 Abs 2 StGB) nicht überhöht und damit keiner Herabsetzung zugänglich. Die bedingte Nachsicht der gesamten Geldstrafe scheitert an § 43a Abs 1 StGB, jene eines Teils an der sowohl general- als auch spezialpräventiven Notwendigkeit des Vollzugs.
Zur Angeklagten D* C* :
Bei der Strafbemessung innerhalb des Strafrahmens des § 307 Abs 1 StGB von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist als erschwerend nichts, als mildernd hingegen, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB).
Maß nehmend am Gewicht ihrer Tat, an den besonderen Strafbemessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und an der persönlichen Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft – mit Blick auf die erteilte Zustimmung nach §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 2 letzter Satz StPO – anstelle der bedingten Freiheitsstrafe in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine unbedingte Geldstrafe von 200 Tagessätzen für angemessen und präventiv ausreichend. Ausgehend von den im Ersturteil festgestellten persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (US 5) ist die Höhe des einzelnen Tagessatzes gemäß § 19 Abs 2 StGB mit EUR 20,00 zu bestimmen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB. Das von der Angeklagten gesetzte Verhalten erfordert aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine ausreichend intervenierende Sanktion, weshalb eine teilbedingte Nachsicht der Geldstrafe nach § 43a Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt.
Die Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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