Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025, GZ **-12, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494 StPO in nichtöffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil und demgemäß der Beschluss gemäß § 494 StPO aufgehoben und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen .
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 2025 wurde der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 84 Abs 4 StGB zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gleichzeitig erteilte das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm § 51 Abs 1 StGB mit dem nicht gesondert ausgefertigten Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0120887 [T2 und T3]) dem Angeklagten die Weisung, sich einer Alkoholtherapie zu unterziehen, wobei der Beginn bis 1. November 2025 und der Fortgang der Therapie quartalsweise bis zur Beendigung nachzuweisen ist.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 11. Mai 2025 in ** B* C* schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er gezielt eine Glasflasche in Richtung seines Kopfes warf, diesen jedoch aufgrund des Ausweichens des Genannten verfehlte.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall, Z 10a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert die Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung (§ 489 Abs 3 StPO).
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt im Umfang des Kassationsbegehrens Berechtigung zu.
Die Anfechtung im Rahmen der Schuldberufung ist umfassend, weshalb auch neue Tatsachen und neue Beweismittel beachtlich sind. Alles, was die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen oder anderer Beweismittel beeinträchtigen könnte und für die Glaubwürdigkeit der entlastenden Beweise und die Verantwortung des Angeklagten spricht, ist zu berücksichtigen (vgl Hager/Meller/Hetlinger , Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung 5 137 mwN).
Das Erstgericht begründete seine Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst mit der geständigen Verantwortung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung (ON 11, S 2) in Verbindung mit den als glaubhaft eingeschätzten und verlesenen Aussagen von D* C* (ON 2.10), B* C* (ON 2.11), E* (ON 2.13) und F* (ON 2.16) im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen.
In seiner Rechtsmittelschrift gelingt es dem Angeklagten, Bedenken gegen die Richtigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen und die darauf gestützten Feststellungen in Ansehung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Konkret führte der Angeklagte aus, sein Geständnis in der Hauptverhandlung sei irrtümlich erfolgt. Er habe seine am Video (ON 3.1) zu sehende Tathandlung gestehen wollen. Daraus gehe hervor, dass er mit seiner Hand, in der er eine Glasflasche gehalten habe, in Richtung einer Gruppe von Personen, die auf ihn zugingen, geschlagen habe. Dabei sei eine Notwehrsituation vorgelegen, wobei die Grenzen der Notwehr möglicherweise überschritten worden seien. Die im Strafantrag angeführte Tat betreffe hingegen ein vorgelagertes Geschehen, nämlich das gezielte Werfen einer Glasflasche in Richtung des Kopfes von B* C*, welches am Video nicht zu sehen sei. Eine solche Tat stelle der Angeklagte in Abrede und würde sich diese auch nicht aus den übrigen Beweisergebnissen ableiten lassen.
Dazu ist auszuführen, dass der Zeuge B* C* angab, der Angeklagte habe mit einer Glasflasche in seine Richtung geschlagen oder geworfen. „Im nächsten Moment“ hätten D* C* und E* den Genannten zu Boden gebracht (ON 2.11, S 4). D* C* führte aus, der Angeklagte habe B* C* mit einer Bierflasche schlagen wollen, wobei er ihn nicht getroffen habe. Dann habe er den Angeklagten zu Boden gebracht (ON 2.10, S 4). E* gab an, der Angeklagte habe mit einer Glasflasche in Richtung von B* C* geworfen oder geschlagen, woraufhin er und D* C* umgehend eingeschritten seien (ON 2.13, S 4). F* konnte nach eigenen Angaben nur wahrnehmen, dass der Angeklagte mit mehreren Gläsern und Flaschen in Richtung des Eingangs des Lokals geworfen habe (ON 2.16).
Diese Zeugenaussagen in Verbindung mit dem im Akt befindlichen Video, welches jedoch nicht – etwa durch im Protokoll festgehaltene Darstellung – Eingang in die Hauptverhandlung fand, wodurch das Erstgericht in Ansehung seiner Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen die ihm unter dem Aspekt der materiellen Wahrheitsforschung (§ 3 StPO) zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht ausschöpfte, erwecken Bedenken gegen die Richtigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen und die darauf gestützten Feststellungen, wonach der Angeklagte (wie argumentiert: im Vorfeld der am Video sichtbaren Situation) eine Glasflasche in Richtung von B* C* geworfen hat. Auf dem Video ist nämlich ersichtlich, dass der Angeklagte einen flaschenähnlichen Gegenstand in der Hand hält und in Richtung von B* C* schlug, als sich dieser gemeinsam mit D* C* und E* näherte. Somit legen die angeführten Beweisergebnisse den Schluss nahe, dass es sich beim anklagegegenständlichen Sachverhalt um jene Tat handelt, die auf dem Video (ON 3.1) ersichtlich ist. Dass es zwei zeitlich aufeinanderfolgende Vorfälle mit einer Glasfalsche gegeben hat, ist durch die dargestellten Beweisergebnisse derzeit nicht indiziert. Die Ausführungen des Erstrichters im Aktenvermerk (ON 1.8), wonach der Angeklagte in der Hauptverhandlung gemäß § 244 Abs StPO darauf hingewiesen worden sei, dass die angeklagte Tathandlung nicht auf den Videos (ON 3) ersichtlich sei, was zur Folge hätte, dass er sehr wohl wusste, zu welchem konkreten Sachverhalt er sich geständig verantwortet habe, vermag an den dargelegten Bedenken des Berufungsgerichts aufgrund der obigen Ausführungen nichts zu ändern.
Im zweiten Rechtsgang werden nach Vorführung des Videos (ON 3.1) in der Hauptverhandlung – teilweise entsprechend dem Antrag des Rechtsmittelwerbers – zumindest die Zeugen B* C*, D* C* und E* ergänzend dazu einzuvernehmen sein, ob es sich bei dem auf dem Video ersichtlichen Vorfall um jenen handelt, der anklagegegenständlich ist, oder ob es tatsächlich im Vorfeld bereits zum Werfen einer Glasflasche durch den Angeklagten gekommen ist. Erstenfalls hätte das Erstgericht sodann – im Hinblick auf die im Video ersichtliche Situation (mehrere Personen gehen auf den Angeklagten zu, wobei ihm einer einen Stoß versetzt) – Feststellungen zur Frage des Vorliegens einer Notwehrsituation – wie sie der Angeklagte releviert – zu treffen, wobei sich aufgrund des bisherigen Akteninhalts die Frage nach dem Vorliegen einer allfälligen Notwehrprovokation oder eines allfälligen Notwehrexzesses stellen könnte.
Da solcherart schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, sich daher nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen durch das Landesgericht ergibt, ist nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen (RIS-Justiz RS0101741; RS0101731 [T1]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 10.184; Ratz , aaO § 470 Rz 3; Kirchbacher, StPO 15§ 470 Rz 2). Die Aufhebung des Urteils hat auch die Kassation des davon abhängigen Beschlusses gemäß § 494 StPO zur Konsequenz.
Mit seiner weiteren Berufung und seiner impliziten Beschwerde ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat wegen der damit einhergehenden Vernichtung (auch) der Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 390a Rz 7).
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