Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Juli 2025, GZ **-22.5, den
BESCHLUSS
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde werden die Gebühren des Sachverständigen DI Dr. B* für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 9. April 2025 mit EUR 907,00 (darin EUR 151,16 USt) bestimmt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
DI Dr. B* wurde von der Staatsanwaltschaft Graz im Ermittlungsverfahren AZ ** gegen A* zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, der angeordneten Durchsuchung von Orten unterstützend beizuwohnen, Datenträger auszulesen, mobile Kommunikationsgeräte zu überprüfen, auf E-Mail-Konten, virtuelle Speicher und andere Portale zuzugreifen, Datenträger, Unterlagen und Gegenstände auszuwerten und danach (schriftlich) Befund und Gutachten zu erstatten (ON 8).
Für sein schriftliches Gutachten vom 26. Jänner 2024 (ON 11.1) verzeichnete der Sachverständige Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 40.208,00 (ON 12), die ihm antragsgemäß ausbezahlt wurden (ON 12.1).
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 9. April 2025 verzeichnete der Sachverständige mit Honorarnote vom selben Tag insgesamt EUR 4.356,00 inklusive Umsatzsteuer, darunter eine Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 2 GebAG im Betrag von EUR 3.549,00 (ON 22.1).
Der Verteidiger erhob Einwendungen gegen diese Gebührennote, in denen er vorbrachte, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nur EUR 675,00 (3 Stunden zu je EUR 225,00) gebühren würden (ON 23). Daraufhin legte der Sachverständige am 7. Mai 2025 eine abgeänderte Honorarnote über insgesamt EUR 14.153,00 vor, in der er die Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG mit EUR 11.793,80 bezifferte (ON 26.1) und erläuternd ausführte, dass er in seiner früheren Honorarnote nur einen reduzierten Betrag angesprochen habe, der aber vom Verurteilten offenbar nicht akzeptiert werde, weshalb er nun den gesamten ihm nach der Rechtsprechung zustehenden Betrag verzeichne (ON 26).
Der Verurteilte erstattete hiezu eine Äußerung, in der er neuerlich vorbrachte, dass die vom Sachverständigen geltend gemachte Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG überhöht sei (ON 27).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren mit insgesamt EUR 8.615,00, darunter EUR 7.098,00 für die Teilnahme an der Verhandlung gemäß § 35 Abs 2 GebAG. Begründend führte die Erstrichterin aus, dass für die Verhandlungsteilnahme im konkreten Fall der Zuspruch eines Fünftels der für das schriftliche Gutachten zuerkannten Mühewaltungsgebühr (von EUR 35.490,00) angemessen sei (ON 22.5).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, die den Zuspruch von EUR 15,00 an Fahrtkosten und EUR 65,80 für Zeitversäumnis unbekämpft lässt und darauf abzielt, die Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung mit lediglich EUR 675,00 zu bestimmen, woraus sich eine Gesamtverdienstsumme von EUR 903,96 ergebe (ON 22.6).
Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Voranzustellen ist, dass der Sachverständige gemäß § 38 Abs 1 GebAG den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt. Eine betragsmäßige Ausdehnung des Gebührenanspruchs innerhalb der Frist ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – aber zulässig (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4§ 38 GebAG E 140, 141).
Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen (§ 35 Abs 2 GebAG).
Unter Grundleistung ist in diesem Zusammenhang die Gebühr für Mühewaltung für das schriftliche Gutachten zu verstehen. Wesentliche Parameter für die Höhe der Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG, die keine Stundengebühr, sondern eine Gesamtgebühr ist, sind der Zeitfaktor, die notwendige Vorbereitung der Erörterung, die Intensität der Mühewaltung und die Dauer der Verhandlung ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG 4§ 35 GebAG E 83 ff). Bei kurzen Erläuterungen ist die Gebühr mit etwa einem Drittel der Grundgebühr zu bestimmen, bei ausführlichen Ergänzungen kann sie bis zu zwei Drittel betragen. Im Allgemeinen liegt der Prozentsatz bei einem Drittel bis knapp 40 % der Grundleistung (
Dem Protokollsvermerk vom 9. April 2025 (ON 24) ist zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung zwei Stunden dauerte und der Sachverständige daran teilnahm. Aus dem – insoweit unbedenklichen – Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass das schriftliche Gutachten in der Verhandlung erörtert wurde und der Sachverständige Fragen der Richterin, der Staatsanwältin und des Verteidigers beantwortete (ON 23, 3; ON 22.6, 3).
Richtig ist zwar, dass dem Sachverständigen für sein schriftliches Gutachten eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 34 GebAG von insgesamt rund EUR 35.000,00 zuerkannt wurde (ON 12.1). Zu beachten ist im konkreten Fall allerdings, dass der überwiegende Teil der verzeichneten Mühewaltung auf die Auswertung der zahlreichen Datenträger des Verurteilten zum Zweck des Auffindens von darauf gespeichertem Kindesmissbrauchsmaterial entfiel. Für die eigentliche Erstellung des Gutachtens wurden lediglich 6,25 Stunden à EUR 225,00 und für die Endüberarbeitung weitere 1,5 Stunden à EUR 225,00, insgesamt sohin EUR 1.743,75 verzeichnet. Welche konkreten Fragen der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu beantworten hatte, lässt sich zwar dem Protokollsvermerk nicht entnehmen, erfahrungsgemäß sind in einem Verfahren wegen § 207a StGB aber Fragen zu den tatsächlich festgestellten und in das schriftliche Gutachten aufgenommenen inkriminierten Lichtbildern, deren Speicherort oder Speicherdatum zu beantworten, sodass als Grundleistung für die Bemessung der Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG nicht die gesamte Mühewaltungsgebühr, sondern nur der auf für die Gutachtenserstellung entfallende Teil – hier also ein Betrag von EUR 1.743,75 – heranzuziehen ist.
Unter diesem Gesichtspunkt entspricht der in der Beschwerde unbekämpft gebliebene Betrag von EUR 675,00 etwa 38 % der im vorliegenden Fall maßgeblichen Grundgebühr. Dieser Betrag – mag er auch vom Verteidiger nach hier nicht anwendbaren Kriterien ermittelt worden sein – ist im Sinne der eingangs dargelegten Maßstäbe als Pauschalbetrag im Ergebnis angemessen.
Die Gebühren des Sachverständigen errechnen sich daher unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teils sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Sachverständigen auch für Fahrtkosten, die Teil des Entgelts sind, Umsatzsteuer gebührt ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG 4§ 31 GebAG E 126 ff), wie folgt:
Fahrtkosten (§ 28 GebAG) EUR 15,00
Zeitversäumnis (§ 32 GebAG) EUR 65,80
Teilnahme an der Verhandlung (§ 35 Abs 2 GebAG) EUR 675,00
Summe EUR 755,80
20 % Umsatzsteuer aus EUR 755,80 EUR 151,16
Gesamtbetrag EUR 906,96
gerundet (§ 39 Abs 2 GebAG) EUR 907,00
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