Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag. aHaas in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verdachts des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 29. Oktober 2025, AZ ** (ON 8 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Leoben führte zum AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen des Verdachts der Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB zum Nachteil des C* B*.
Das Ermittlungsverfahren wurde bereits am 9. Juli 2025 „gem. § 190 StPO“ eingestellt (ON 1.1).
Mit Antrag vom 24. Oktober 2025 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer begründungslos die Gewährung von Verfahrenshilfe durch Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren und von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Erhebung eines (nicht näher bezeichneten) Rechtsmittels im Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Oktober 2025 wies das Erstgericht den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers ab und wies den weiteren Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen Gebühren zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass – unabhängig davon, dass das Ermittlungsverfahren bereits beendet und ein Fortführungsantrag verfristet sei – keine Fallkonstellation denkbar sei, in der dem Beschwerdeführer eine die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlich machende prozessuale Rolle zukommen könnte (ON 8).
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 elektronisch zugestellt (Zustellnachweis zu ON 8).
Am 5. Dezember 2025 langte beim Landesgericht Leoben eine als „Beschwerde“ titulierte Eingabe des C* B* ein, in welcher er beantragt, den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom „25. September 2025“ (gemeint: 29. Oktober 2025) auf Ablehnung seines Verfahrenshilfeantrags aufzuheben und seinem Antrag vom 24. Oktober 2025 stattzugeben (ON 11).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, somit (hier:) ab dessen Zustellung (vgl. Tipoldin WK StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen. Beschwerden, die verspätet eingebracht wurden, sind ausnahmslos nicht inhaltlich zu behandeln, sondern gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. RIS-Justiz RS0123977 [T2]).
Die Zustellung gemäß § 35 Abs 6 ZustG gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.
Die erste elektronische Verständigung von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 30. Oktober 2025 und die zweite elektronische Verständigung am 1. November 2025 (Zustellnachweis zu ON 8). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer somit am 31. Oktober 2025 gemäß § 35 ZustG elektronisch hinterlegt. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die elektronischen Verständigungen beim Beschwerdeführer nicht eingelangt wären und die Zustellung daher nicht als bewirkt zu gelten hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Kanzleivermerk vom 7. November 2025, wonach der Beschwerdeführer telefonisch mitteilte, dass er seit einem halben Jahr keinen Zugriff mehr auf seine elektronische Post habe und den Beschluss daher nicht „beheben“ könne (ON 1.12), dass er Kenntnis von der Zustellung hatte. Die Zustellung wurde somit am 31. Oktober 2025 bewirkt. Damit endete die 14-tägige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 14. November 2025. Die mittels Schriftsatzes im Postweg am 3. Dezember 2025 eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und damit unzulässig.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittelmöglichkeiten folgt aus 89 Abs 6 StPO.
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