Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2025, GZ **-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
A* haftet auch für die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 34) wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 33) ab und verpflichtete ihn zur Haftung für die von ihm durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten. Der Beschluss wurde dem Verurteilten am 27. November 2025 zugestellt (ON 34.1) .
Dagegen richtet sich die am 24. Dezember 2025 beim Oberlandesgericht Graz eingelangte Beschwerde des Verurteilten (ON 35), die er nach seiner eigenen Erinnerung am 18. Dezember 2025 (Donnerstag) in der Justizanstalt Klagenfurt abgegeben hat (Mitteilung ON 40.1). Damit im Einklang steht auch, dass die Beschwerde laut Poststempel am darauffolgenden Tag (19. Dezember 2025) zur Post gegeben wurde (Original der ON 35).
Beschwerden gegen Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO). Nach § 84 Abs 1 Z 2 StPO sind die Tage des Postlaufs, welcher bei wie hier in Haft befindlichen Rechtsmittelwerbern bereits mit der Übergabe an die Leitung der Justizanstalt beginnt (RIS-Justiz RS0106085 [T4]), in diese Frist nicht einzurechnen. Die Beschwerde ist fristgerecht (vom hier nicht relevanten Fall des § 88 Abs 2 StPO abgesehen) bei dem Gericht einzubringen, das den bekämpften Beschluss gefasst hat (§ 88 Abs 1 StPO). Wird die Beschwerde beim (zuständigen) Rechtsmittelgericht eingebracht, gilt sie dennoch als rechtzeitig erhoben (§ 88 Abs 4 StPO; vgl Kirchbacher, StPO 15 § 88 Rz 3; Tipoldin WK StPO § 88 Rz 10).
Nach den dargelegten Grundsätzen endete die 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11. Dezember 2025. Die erst am 18. Dezember 2025 in der Justizanstalt abgegebene Beschwerde ist demnach verspätet und folglich – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Verpflichtung zum Kostenersatz ist Folge des erfolglosen Begehrens auf Wiederaufnahme (§ 390a Abs 2 StPO; Lendlin WK StPO § 390a Rz 8 und 17; RIS-Justiz RS0108345 [T10]).
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Rückverweise
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