Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz) und Dr. in Jost-Draxl sowie den Richter Mag. Schellnegger in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN A* eingetragenen B* GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde C*, über die Rekurse der Gesellschaft und der Geschäftsführerin D*, geboren am **, beide **, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz je vom 17. November 2025, **-6,-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Stichtag für den Jahresabschluss der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN A* eingetragenen B* GmbH ist der 30. November. D* ist selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von EUR 7.700,00, hierauf geleistet EUR 3.850,00.
Mit Zwangsstrafverfügungen je vom 20. Oktober 2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und die Geschäftsführerin D* (ON 2) wegen unterlassener Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 30. November 2024 bis zum 31. August 2025 (Stichtag dieser Zwangsstrafverfügungen) eine Zwangsstrafe von jeweils EUR 700,00 . Die Zustellung erfolgte an die Gesellschaft und an die Geschäftsführerin je am 22. Oktober 2025.
Der mit Datum vom 31. August 2025 von der Geschäftsführerin unterzeichnete Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30. November 2024 wurde am 22. Oktober 2025 beim Erstgericht eingereicht und ist mittlerweile im Firmenbuch eingetragen.
Die Gesellschaft (ON 3) und die Geschäftsführerin (ON 4) erhoben gegen die Zwangsstrafverfügungen am 22. Oktober 2025 per Telefax eingebrachte gleichlautende Einsprüche . Die Einreichung sei am 30. September 2025 an das Firmenbuch übermittelt, allerdings im ERV „hängen geblieben“. Außerdem handle es sich um eine Kleinstgesellschaft, sodass eine Strafe von EUR 700,00 nicht gerechtfertigt sei.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 (ON 5) erteilte das Erstgericht den Auftrag , binnen 14 Tagen die Einsprüche zu den Zwangsstrafverfügungen vom 20. Oktober 2025, **-1 und-2, im Original zu übermitteln, weil die Übermittlung per Fax lediglich der Fristenwahrung diene. Der technische Fehler sei durch Vorlage des Übermittlungsprotokolls nachzuweisen. Hinsichtlich der Behauptung, es handle sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft seien die Umsatzerlöse für die Geschäftsjahre je zum 31. Dezember 2022, 2023 und 2024 nachzuweisen sowie die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Geschäftsführerin D* am 29. Oktober 2025 zugestellt. Eine fristgerechte Verbesserung erfolgte nicht.
Mit den angefochtenen gleichlautenden Beschlüssen je vom 17. November 2025 (ON 6 und 7) weist das Erstgericht die Einsprüche zurück , weil dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist, die am 13. November 2025 geendet habe, entsprochen worden sei. Telegrafische Eingaben müssten gemäß § 60 Abs 1 Geo in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden.
Gegen die Zurückweisung der Einsprüche erheben die Gesellschaft und die Geschäftsführerin rechtzeitig Rekurse mit dem Antrag, die Zwangsstrafen aufzuheben bzw auf das Mindestmaß für eine Kleinstgesellschaft herabzusetzen. Sie argumentieren, die Verhängung der Zwangsstrafe – vor allem in der Höhe von EUR 700,00 – sei nicht nachvollziehbar. Die Unterlagen seien rechtzeitig beim Steuerberater abgegeben worden, der sie jedoch vertröstet habe. Nach massivem Drängen sei ein Steuerberater gefunden worden, der den Jahresabschluss erstellt habe und der Einreichungsverpflichtung nachgekommen sei. Es seien auch die Gründe zum Nachlass der Zwangsstrafe nach § 285 UGB zu bejahen.
Die Rekurse sind nicht berechtigt .
1. Gemäß § 15 Abs 1 FBG sind in Firmenbuchsachen, so weit nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes anzuwenden. Im Außerstreitverfahren sind Eingaben mittels Telefax nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG zulässig und, wenn fristgebunden, auch fristwahrend, sie müssen jedoch durch Nachbringung der Unterschrift verbessert werden ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 10 Rz 8; RS0112018; RS0109922; RS0006955; 10 Ob 28/11g [Erw 5.2]). Die Verwendung des Begriffs „Schriftsatz“ in § 10 AußStrG ist als Hinweis auf § 75 ZPO aufzufassen, wo die Unterschrift als zwingendes Erfordernis genannt wird ( Klicka/Rechberger in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 10 Rz 4). Bei Nichtvorlage des Originals hat das Gericht ein Verbesserungsverfahren nach § 10 Abs 4 und 5 AußStrG zur Behebung des Formmangels einzuleiten, wobei bei fristgebundenen Anträgen ein befristeter Verbesserungsauftrag zu erteilen ist. Demnach ist auch bei Einbringung eines Einspruchs nach § 283 Abs 2 UGB mittels Telefax ein Verbesserungsauftrag zur Behebung des Formfehlers der fehlenden (Original-)Unterschrift zu erteilen. Da der Einspruch fristgebunden ist, ist in diesem Auftrag eine angemessene Frist zur Verbesserung zu setzen (§ 10 Abs 4 AußStrG iVm § 15 FBG).
2. Davon ausgehend hat das Erstgericht zutreffend nach Einlangen der Einsprüche per Telefax am 22. Oktober 2025 ein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Wird einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist die ursprüngliche Eingabe der Entscheidung zugrunde zu legen. Die nicht formgerecht eingebrachten Einsprüche hat das Erstgericht daher zu Recht mit den angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekursen kommt somit keine Berechtigung zu.
3. Anträge auf Nachlass sind begrifflich Zahlungserleichterungen einer schon bestandskräftigen Zahlungsverpflichtung und setzen daher eine unbeeinspruchte oder rechtskräftige Verhängung einer Zwangsstrafe voraus ( Dokalik in U. Torggler , UGB 3 § 285 Rz 9 [Stand 1.1.2019, rdb.at]). Der im Rechtsmittel allenfalls enthaltene Antrag auf Nachsicht der verhängten Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB ist nach § 906 Abs 37 UGB zwar bei allen Zwangsstrafen zulässig, muss aber beim erstinstanzlichen Entscheidungsorgan begehrt werden ( Szöky in Straube/Ratka/Rauter UGB4 I § 24 FBG Rz 28, 30 [Stand 1.4.2020, rdb.at]). Das funktionell für diesen Antrag nicht zuständige Rekursgericht kann daher darauf nicht weiter eingehen. Die Behandlung dieses allfälligen Antrages liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts.
4. Einer Bewertung nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf diese Entscheidung nicht (RS0004785; RS0008617).
5. Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zu lösen sind.
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