Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. November 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Graz-Jakomini den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. Oktober 2025, AZ **, wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängten unbedingten Strafteil von acht Monaten.
Errechnetes Strafende ist der 4. Mai 2026. Die Hälfte der Strafzeit wird am 4. Jänner 2026, zwei Drittel werden am 14. Februar 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5), der dem Strafgefangenen am 13. November 2025 ausgefolgt worden war (siehe Zustellschein zur ON 5 im Ordner Zustellnachweise), lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus general- und spezialpräventiven Gründen ab.
Am 24. November 2025 gab eine in die Verteidigerliste (§ 516 Abs 4 erster Halbsatz StPO) eingetragene Person bekannt, dass ihr vom Strafgefangenen Vollmacht erteilt worden sei, und ersuchte unter anderem um die Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht (ON 6). Diesem Ersuchen wurde noch am selben Tag entsprochen, die Erstrichterin verfügte unter einem auch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin (ON 6, 1).
Eine Beschwerdeausführung (ON 7) brachte die Verteidigerin am 9. Dezember 2025 ein.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt ( Pieber,WK² StVG § 17 Rz 10).
Vorliegend hat die Verteidigerin des Verurteilten (innerhalb der ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist [vgl Pieber,WK² StVG § 17 Rz 11]) anlässlich der Vollmachtsbekanntgabe am 24. November 2025 ausdrücklich um Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht ersucht. Ein solches Verlangen stellt bei einem – wie hier – elektronisch geführten Akt der Sache nach dem Verlangen um Übermittlung einer Aktenabschrift gleich und ist damit als Begehren im Sinne des § 17 Abs 1 Z 3 dritter Satz StVG zu werten (vgl RIS-Justiz RS0133119 [T1]).
Die am 25. November 2025 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses (Zustellnachweis zur ON 5 im Ordner Zustellnachweise) an die Verteidigerin des Verurteilten löste demnach die 14-tägige Beschwerdefrist für diesen neu aus und war somit zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 9. Dezember 2025 noch nicht abgelaufen.
Die Beschwerde ist daher zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Stellungnahmen des Anstaltsleiters, der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten sowie die für die Beurteilung der bedingten Entlassung maßgebliche Bestimmung des wurden bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann.
Fallbezogen liegen – konform dem Erstgericht – die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag nicht vor.
Die Wortfolge „Schwere der Tat“ (§ 46 Abs 2 StGB) stellt auf den sozialen Störwert (die kriminelle Bedeutung [RIS-Justiz RS0091863]) einer Tat ab, der durch Handlungs- und Erfolgsunwert determiniert wird. Für die Annahme einer Tatschwere nach § 46 Abs 2 StGB müssen – als Ausnahmesatz – somit gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, wobei nicht nur der Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern auch das Interesse an der Festigung genereller Normentreue in der Bevölkerung zu beachten ist ( Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 16).
Das dem Strafgefangenen unter anderem zur Last liegende Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Hierin liegt bereits eine gesetzliche Vorbewertung, die zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei um eine Tat handelt, der ein hoher sozialer Störwert innewohnt.
Konkret liegt der in Vollzug stehenden Verurteilung (soweit hier von Bedeutung) zugrunde, dass der Strafgefangene einen Mitarbeiter eines Lokals, in dem er beschäftigt gewesen ist, durch gezieltes Vorhalten einer Faustfeuerwaffe der Marke ** Kaliber 9x19, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, dazu genötigt hat, die Fesselung seiner Hände mittels Kabelbinder zu dulden, die Küche des Lokals aufzusuchen und dort für einige Minuten sitzen zu bleiben. Darin liegen aber genau jene gewichtigen Umstände, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen solchen strafbaren Verhaltens auffallend abheben.Es bedarf daher des weiteren Vollzugs der Sanktion, insbesondere um potentiellen Delinquenten im Milieu und Lebenskreis des Beschwerdeführers von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Einer bedingten Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt stehen somit bereits generalpräventive Hindernisse entgegen. Ein Eingehen auf spezialpräventive Aspekte erübrigt sich daher. Zu dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entfall generalpräventiver Erwägungen bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung durch Streichung des § 46 Abs 2 StGB mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 25/2025, ist festzuhalten, dass die Aufhebung der genannten Bestimmung erst am 1. Jänner 2026 in Kraft treten wird (Art 24 iVm Art 27 Budgetbegleitgesetz 2025) und bis dahin die aktuelle Gesetzeslage gilt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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