Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 2. Dezember 2025, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Graz-Karlau Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StVG) von 12 Jahren und 10 Monaten. Hinsichtlich der Urteilsdaten wird auf deren Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) verwiesen.
Errechnetes Strafende ist der 13. April 2030. Die Hälfte der Strafzeit war am 13. November 2023 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 2. Jänner 2026 vollzogen sein (ON 2.3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt (ON 2.2) nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 5, 2; ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5, 2), der kein Erfolg zukommt.
Zum Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wird ebenso wie zur Bestimmung des § 46 StGB auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Kalkül im angefochtenen Beschluss, wonach vorliegend vom weiteren Strafvollzug eine größere Präventivwirkung als von einer bedingten Entlassung zu erwarten ist, trifft zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Juni 2019, AZ **, vom weiteren Vollzug der über A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Aufenthaltsverbots abgesehen (Beilage BE Beschlüsse./BE.8). Angesichts seiner Wiedereinreise nach Österreich (wobei A* während des Aufenthaltsverbots mehrfache strafbare Handlungen in Österreich beging; vgl Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, mit dem er zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wurde; Beilagen Urt/.Urt 3 und Urt/.Urt 4) wurde der Vollzug am 21. Februar 2020 fortgesetzt. Ungeachtet dessen beging der Strafgefangene während des Vollzuges weitere strafbare Handlungen und wurde dafür dreimal gerichtlich verurteilt (wobei zwei Urteile im Zusatzstrafenverhältnis stehen; Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Jänner 2023, AZ ** [Freiheitsstrafe 4 Monate wegen § 223 Abs 2 StGB]; Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 26. Mai 2023, AZ ** [Freiheitsstrafe 20 Monate wegen §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG als Zusatzstrafe zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau]; Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. August 2023, AZ ** [Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB]). Diese Verurteilungen, der Umstand, dass er sich vom (teilweisen) Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten ließ, sowie sein durch insgesamt fünf Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 2.6) getrübtes Vollzugsverhalten (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874) zeugen von der Sanktions- und Vollzugsresistenz und vom verfestigten Hang des Beschwerdeführers zu strafbaren Handlungen.
Es ist somit derzeit auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht anzunehmen, dass A* durch eine bedingte Entlassung weniger als durch eine weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Vielmehr ist bei Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände der weitere Vollzug der Strafe spezialpräventiv zur Erzielung künftiger Straffreiheit als deutlich wirksamer anzusehen als eine bedingte Entlassung ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 46 Rz 1; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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