Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 10. Jänner 2025, GZ **-29, nach der am 16. Dezember 2025 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Tschernitz durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Ents Cheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde der am ** geborene A* jeweils eines Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (I/A/) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I/B/) sowie jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II/A/) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II/B/) schuldig erkannt.
Nach dem infolge Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Juli 2025 (AZ 14 Os 56/25t [ON 40.1]) rechtskräftigen Schuldspruch hat er in **
I/ B* C* am 11. Juli 2017
A/ durch eine geschlechtliche Handlung an ihr belästigt, indem er zielgerichtet und intensiv mit einer Hand auf ihre bekleidete Brust griff;
B/ am Körper verletzt, indem er sie am Hals packte, sodass sie auf ein Bett fiel, und mit seiner Hand fest ihren Hals zudrückte, wodurch sie eine Schürfwunde am Ellenbogen sowie eine länger sichtbare Rötung im Hals- und Kieferbereich erlitt;
II/ an der am ** geborenen D* C*
A/ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 bis zu einem eben solchen im Jahr 2014 wiederholt geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er sie mit einer Hand intensiv in ihrem nackten Intimbereich und an ihrer Vulva berührte;
B/ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er
1/ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 bis April 2020 wiederholt mit seiner Hand intensiv ihren nackten Intimbereich betastete und mit einem oder zwei Fingern in ihre Vagina eindrang und teilweise auch einen eingeschaltenen Vibrator an ihre Klitoris hielt;
2/ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Herbst 2016 und 2019 ihren nackten Intimbereich betastete und mit einem oder zwei Fingern in ihre Vagina eindrang und sodann mit seinem Mund und seiner Zunge ihren Intimbereich berührte und versuchte, mit seiner Zunge in ihre Vagina einzudringen.
Hiefür wurde A* unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters enthält das Urteil unbekämpft gebliebene Privatbeteiligtenzusprüche an D* C* und B* C* jeweils in der Höhe von EUR 1.000,00.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an (ON 30.1).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Strafbestimmend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 206 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Erschwerend sind das Zusammentreffen einer Vielzahl von Verbrechen und Vergehen über einen mehrjährigen Deliktszeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie die Begehung der vorsätzlichen Straftaten nach dem ersten (I/B) und zehnten Abschnitt (I/A und II/A und II/B) des besonderen Teils des StGB gegen die beiden Töchter seiner Lebensgefährtin F*, mithin gegen Angehörige im Sinne des § 72 Abs 2 StGB (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Im Rahmen der Gewichtung der Schuld (§ 32 Abs 3 StGB) ist angesichts des Schutzalters von 14 Jahren bei § 206 und § 207 StGB erschwerend zu berücksichtigen, dass das Opfer D* C* zu Beginn des Tatzeitraums erst sieben (US 4) bzw. acht (US 5) Jahre alt war (RIS-Justiz RS0090958 [T4, T5]).
Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie, dass er die letzte Tathandlung im April 2020 (US 5) und damit vor mehr als fünf Jahren beging (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB; RS0108563 [T1 bis T4]). Der in der Berufungsverhandlung reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB liegt nicht vor. Bei Beurteilung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer ist auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen (RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7§ 24 Rz 69). Diese Zeitspanne beträgt hier gerechnet von der Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter am 19. Jänner 2024 (ON 9.5) etwas weniger als zwei Jahre. Unter Einbeziehung des Rechtsmittelverfahrens erweist sich diese Gesamtverfahrensdauer für ein derartiges, ohne nennenswerte Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität abgeführtes Verfahren – das überdies keine Haftsache war – nicht als unverhältnismäßig lange (zum Ganzen vgl RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK 7 § 24 Rz 83).
Maß nehmend am Gewicht der Taten, an den besonderen Strafbemessungsgründen und an der außergewöhnlich hohen persönlichen Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB), die sich insbesondere in der Vielzahl der Übergriffe gegenüber seiner im Tatzeitraum erst zwischen sieben und dreizehn Jahre alten Stieftochter über einen mehrjährigen Tatzeitraum manifestiert, ist die bereits vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von vier Jahren adäquat. Eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion (§§ 43, 43a StGB) ist bei diesem Strafmaß ausgeschlossen.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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